27.10.2022, 11:27
Hey Leute,
kurze Frage zum RVG:
Ich habe mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten, ein Verbraucher, eine Erstberatung abgerechnet, also
190,00€ zzgl. 19% = 226,10 €
Jetzt will ich mit der Rechtsschutzversicherung meine außergerichtliche Beratung mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen. Streitwert sind 6.000,00€. Die Selbstbeteiligung des Mandanten 150,00€.
Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr würde ich jetzt eigentlich 507,00€ zzgl. 19% abrechnen, also 627,13€.
Auf die Geschäftsgebühr wird die 0,55 Erstberatungsgebühr angerechnet, wobei sich die 0,55 Gebühr nach dem Gegenstandswert von 3.000 EUR berechnet.
Und jetzt komme ich nicht weiter. Kann da einer helfen?
kurze Frage zum RVG:
Ich habe mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten, ein Verbraucher, eine Erstberatung abgerechnet, also
190,00€ zzgl. 19% = 226,10 €
Jetzt will ich mit der Rechtsschutzversicherung meine außergerichtliche Beratung mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen. Streitwert sind 6.000,00€. Die Selbstbeteiligung des Mandanten 150,00€.
Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr würde ich jetzt eigentlich 507,00€ zzgl. 19% abrechnen, also 627,13€.
Auf die Geschäftsgebühr wird die 0,55 Erstberatungsgebühr angerechnet, wobei sich die 0,55 Gebühr nach dem Gegenstandswert von 3.000 EUR berechnet.
Und jetzt komme ich nicht weiter. Kann da einer helfen?
27.10.2022, 14:03
Die 0,5 Gebühr berechnet sich dann nach dem Gegenstandswert von 3.000 Euro. Die ziehst du dann einfach ab zB -0,5 Erstversorgung gem. .... aus einem Gegenstandswert von 3.000 Euro
Ich würde hier aber erstmal ohne Anrechnung die außergerichtlichen Kosten geltend machen und behauptet, dass es sich um einen von der Beratung unabhängigen Auftrag handelt ;)
Ich würde hier aber erstmal ohne Anrechnung die außergerichtlichen Kosten geltend machen und behauptet, dass es sich um einen von der Beratung unabhängigen Auftrag handelt ;)
27.10.2022, 14:04
(27.10.2022, 14:03)bln schrieb: Die 0,5 Gebühr berechnet sich dann nach dem Gegenstandswert von 3.000 Euro. Die ziehst du dann einfach ab zB -0,5 Erstversorgung gem. .... aus einem Gegenstandswert von 3.000 Euro
Ich würde hier aber erstmal ohne Anrechnung die außergerichtlichen Kosten geltend machen und behauptet, dass es sich um einen von der Beratung unabhängigen Auftrag handelt ;)
*0,55 und nicht Erstversorgung sondern Erstberatung
27.10.2022, 22:08
(27.10.2022, 11:27)Gast NRW2023 schrieb: Hey Leute,
kurze Frage zum RVG:
Ich habe mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten, ein Verbraucher, eine Erstberatung abgerechnet, also
190,00€ zzgl. 19% = 226,10 €
Jetzt will ich mit der Rechtsschutzversicherung meine außergerichtliche Beratung mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen. Streitwert sind 6.000,00€. Die Selbstbeteiligung des Mandanten 150,00€.
Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr würde ich jetzt eigentlich 507,00€ zzgl. 19% abrechnen, also 627,13€.
Auf die Geschäftsgebühr wird die 0,55 Erstberatungsgebühr angerechnet, wobei sich die 0,55 Gebühr nach dem Gegenstandswert von 3.000 EUR berechnet.
Und jetzt komme ich nicht weiter. Kann da einer helfen?
Hallo, Zeitreisender! Viel Spaß mit der Rechtsschutzversicherung
27.10.2022, 22:15
Spoiler: Wenn Du im Jahr 2022 lebst, dann gehst Du insgesamt mit 250 Euro netto nach Hause, § 34 Abs. 1 S. 2, 3 RVG.
Beratungsgebühr gibt es seit 16 Jahren nicht mehr.
Beratungsgebühr gibt es seit 16 Jahren nicht mehr.
28.10.2022, 13:22
https://www.anwalt.de/rechtstipps/fragen...55129.html
Die Geschäftsgebühr wird in der Regel nur fällig, wenn du für den Mandanten nach außen hin auftrittst, Ausnahme siehe Link.
Wenn es im Vorfeld ersichtlich ist, dass es ein reines Beratungsmandat werden wird, lohnt sich eine Gebührenvereinbarung wenn die Beratung ersichtlich umfangreich wird.
Zusätzlich würde ich als Einzelanwalt immer einen RVG-Kommentar stehen haben. Die Refas haben uns in der Hinsicht vieles voraus, was man nicht mal eben aus dem Stehgreif weiß.
Die Geschäftsgebühr wird in der Regel nur fällig, wenn du für den Mandanten nach außen hin auftrittst, Ausnahme siehe Link.
Wenn es im Vorfeld ersichtlich ist, dass es ein reines Beratungsmandat werden wird, lohnt sich eine Gebührenvereinbarung wenn die Beratung ersichtlich umfangreich wird.
Zusätzlich würde ich als Einzelanwalt immer einen RVG-Kommentar stehen haben. Die Refas haben uns in der Hinsicht vieles voraus, was man nicht mal eben aus dem Stehgreif weiß.
02.11.2022, 02:33
(27.10.2022, 11:27)Gast NRW2023 schrieb: Hey Leute,
kurze Frage zum RVG:
Ich habe mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten, ein Verbraucher, eine Erstberatung abgerechnet, also
190,00€ zzgl. 19% = 226,10 €
Jetzt will ich mit der Rechtsschutzversicherung meine außergerichtliche Beratung mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen. Streitwert sind 6.000,00€. Die Selbstbeteiligung des Mandanten 150,00€.
Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr würde ich jetzt eigentlich 507,00€ zzgl. 19% abrechnen, also 627,13€.
Auf die Geschäftsgebühr wird die 0,55 Erstberatungsgebühr angerechnet, wobei sich die 0,55 Gebühr nach dem Gegenstandswert von 3.000 EUR berechnet.
Und jetzt komme ich nicht weiter. Kann da einer helfen?
den unterstrichenen Teil verstehe ich nicht: Was hindert dich daran, von den 627,10 EUR für das außergerichtliche G. die fixen, streitwertunabhängigen 226.10 EUR für die Erstberatung voll (34 II RVG) abzuziehen = 401,30 EUR - SB 150 EUR = 251,03 EUR Restforderung, falls versichert?