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  5. ungleichartige Wahlfeststellung
1 2 »
Antworten

 
ungleichartige Wahlfeststellung
Vikuschalein
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2022
#1
17.10.2022, 20:57
Ihr Lieben,

Person A stiehlt von 5 verschiedenen Geschädigten 5 gleichartige Flaschen. Bei der Durchsuchung wird eine Flasche gefunden. 

Kann ich hier nach § 242 I StGB anklagen?
Ich dachte hier (gern eure Meinung dazu!) an die gleichartige, unechte Wahlfeststellung.

Meine Kollegin meinte, das würde hier kein Sinn machen, weil ein findiger Verteidiger dann sagen würde, vielleicht hätte der Mandant es aus Tat 6?

Bin leicht verzweifelt  und freue mich sehr über Antworten!
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Drin
Senior Member
****
Beiträge: 346
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2022
#2
17.10.2022, 21:44
Also irgendwie fehlt da was. Wenn feststeht, dass A 5 mal je eine Flasche gestohlen hat, dann klagst du 5 Diebstähle an. Die Flasche wird nach 73 stgb eingezogen, und wenn der Anwalt meint, es wäre schlau, eine weitere Straftat zuzugeben, sollte man ihm die Zulassung entziehen und die Flasche nach 73a stgb einziehen.
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Vikuschalein
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2022
#3
17.10.2022, 22:13
danke dir für deine Antwort! Nein bei der Durchsuchung wurde nur eine Flasche gefunden- das ist das Problem. 5 sind aber angezeigt. Heisst ich kann nur eines nachweisen. Was macht man da am Besten?
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Gast
Unregistered
 
#4
18.10.2022, 08:09
Teileinstellung und übrigen Anklagen, sofern es sich nicht um eine prozessuale Tat (-Stichwort: Diebestour) handeln sollte
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Gast
Unregistered
 
#5
18.10.2022, 08:48
danke! aber muss ich dafür nicht wissen, aus welchen der 5 Diebstähle die eine Flasche stammt, die bei der Durchsuchung gefunden wurde?
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 258
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#6
18.10.2022, 08:52
(17.10.2022, 20:57)Vikuschalein schrieb:  Ihr Lieben,

Person A stiehlt von 5 verschiedenen Geschädigten 5 gleichartige Flaschen. Bei der Durchsuchung wird eine Flasche gefunden. 

Kann ich hier nach § 242 I StGB anklagen?
Ich dachte hier (gern eure Meinung dazu!) an die gleichartige, unechte Wahlfeststellung.

Meine Kollegin meinte, das würde hier kein Sinn machen, weil ein findiger Verteidiger dann sagen würde, vielleicht hätte der Mandant es aus Tat 6?

Bin leicht verzweifelt  und freue mich sehr über Antworten!

Warum denn eine unechte Wahlfeststellung? Diese hast du doch nur, wenn eine Sachverhaltsungewissheit vorliegt, die nicht zur Normungewissheit führt. Das heißt, egal welche Sachverhaltsvariante, bei der du unsicher bist, du zugrunde legst, du kommst bei der gleichen Norm raus. Das könnte man zwar überlegen, jedoch hast du hier einen hinreichenden Tatverdacht für einen Diebstahl. Die anderen würde ich einstellen.
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Chill3r
Member
***
Beiträge: 135
Themen: 3
Registriert seit: Jul 2022
#7
18.10.2022, 09:02
(18.10.2022, 08:52)Cenaira schrieb:  
(17.10.2022, 20:57)Vikuschalein schrieb:  Ihr Lieben,

Person A stiehlt von 5 verschiedenen Geschädigten 5 gleichartige Flaschen. Bei der Durchsuchung wird eine Flasche gefunden. 

Kann ich hier nach § 242 I StGB anklagen?
Ich dachte hier (gern eure Meinung dazu!) an die gleichartige, unechte Wahlfeststellung.

Meine Kollegin meinte, das würde hier kein Sinn machen, weil ein findiger Verteidiger dann sagen würde, vielleicht hätte der Mandant es aus Tat 6?

Bin leicht verzweifelt  und freue mich sehr über Antworten!

Warum denn eine unechte Wahlfeststellung? Diese hast du doch nur, wenn eine Sachverhaltsungewissheit vorliegt, die nicht zur Normungewissheit führt. Das heißt, egal welche Sachverhaltsvariante, bei der du unsicher bist, du zugrunde legst, du kommst bei der gleichen Norm raus. Das könnte man zwar überlegen, jedoch hast du hier einen hinreichenden Tatverdacht für einen Diebstahl. Die anderen würde ich einstellen.


Hat auch nichts mit Wahlfeststellung zu tun. Bei der ungleichartigen Wahlfeststellung geht es ja gerade darum, dass dem Täter verschiedene Taten vorgeworfen werden, die sich aber gegenseitig ausschließen. Also klassisches Beispiel Diebstahl - Hehlerei.

Bei der gleichartigen Wahlfeststellung steht fest, dass der Täter einen Straftatbestand verwirklicht hat, aber nicht sicher ist durch welche Handlung. Also Beispiel wäre eine Falaschaussage vor Gericht, wenn der Täter in derselben HV einmal A und einmal B behauptet, ohne das klar ist, ob A oder B richtig ist, diese sich aber ggs ausschließen.
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Gast
Unregistered
 
#8
18.10.2022, 10:07
(18.10.2022, 08:52)Cenaira schrieb:  
(17.10.2022, 20:57)Vikuschalein schrieb:  Ihr Lieben,

Person A stiehlt von 5 verschiedenen Geschädigten 5 gleichartige Flaschen. Bei der Durchsuchung wird eine Flasche gefunden. 

Kann ich hier nach § 242 I StGB anklagen?
Ich dachte hier (gern eure Meinung dazu!) an die gleichartige, unechte Wahlfeststellung.

Meine Kollegin meinte, das würde hier kein Sinn machen, weil ein findiger Verteidiger dann sagen würde, vielleicht hätte der Mandant es aus Tat 6?

Bin leicht verzweifelt  und freue mich sehr über Antworten!

Warum denn eine unechte Wahlfeststellung? Diese hast du doch nur, wenn eine Sachverhaltsungewissheit vorliegt, die nicht zur Normungewissheit führt. Das heißt, egal welche Sachverhaltsvariante, bei der du unsicher bist, du zugrunde legst, du kommst bei der gleichen Norm raus. Das könnte man zwar überlegen, jedoch hast du hier einen hinreichenden Tatverdacht für einen Diebstahl. Die anderen würde ich einstellen.

vielen Dank! Nachdem die gefundenen Flaschen aber alle gleich sind frage ich mich woher ich weiss, welchem Geschädigten die Flasche zuzuordnen ist oder ob das ein  Problem für die Anklage ist
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Landvogt
Member
***
Beiträge: 61
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#9
18.10.2022, 19:23
Die Frage, wer genau Eigentümer der gefundenen Flasche ist, gehört aber nicht zum Tatbestand. Tatbestandsmerkmal ist nur die "Fremdheit" der Sache. Die liegt aber unabhängig davon vor, welchem der fünf Geschädigten sie gehört, weil (bzw. wenn) feststeht, dass sie einem von ihnen (und damit nicht dem Beschuldigten) gehört.
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Gast
Unregistered
 
#10
18.10.2022, 19:52
(18.10.2022, 19:23)Landvogt schrieb:  Die Frage, wer genau Eigentümer der gefundenen Flasche ist, gehört aber nicht zum Tatbestand. Tatbestandsmerkmal ist nur die "Fremdheit" der Sache. Die liegt aber unabhängig davon vor, welchem der fünf Geschädigten sie gehört, weil (bzw. wenn) feststeht, dass sie einem von ihnen (und damit nicht dem Beschuldigten) gehört.

Halte ich nicht für überzeugend. Man muss auch ausschließen können, dass die Sache nicht herrenlos ist.
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