04.10.2022, 23:28
Ich möchte hier einmal Gedanken mit Euch teilen, die ich mir im Hinblick auf eine mögliche Fehlerquelle gemacht habe, die u.U. zur Anfechtung einer mündlichen Prüfung berechtigen könnte. Es geht hier nicht um meine persönliche Situation, da ich mit meinem Ergebnis happy bin. Aber vielleicht kann der ein oder andere ja Honig aus den folgenden Gedanken ziehen.
In NRW kann gem. i.V.m. § 18 JAG NRW i.V.m. § 56 Abs. 3 JAG der Prüfungsausschuss bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet, wobei auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind, und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.
Ich habe die mündliche Prüfung im zweiten Staatsexamen in NRW zweimal abgelegt (verbessert). Beim ersten Mal wurde die Kommission durch einen Ö-Rechtler (Beamter Ministerium), beim zweiten Mal durch einen Zivilrechter (Richter) geleitet. Während in der ersten Prüfung ausdrücklich gesagt wurde, dass von der vorstehend genannten Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, wurde darauf bei der Verbesserungsprüfung gar nicht eingegangen. Es wurde also weder gesagt, dass von der Norm Gebrauch gemacht worden ist, noch dass sie nicht angewendet worden ist.
Aus Interesse: Müsste nicht allein deshalb die Prüfungsentscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein (Ermessensnichtgebrauch?).
Wenn ja, könnte ich mir vorstellen, dass dieser Fehler durchaus häufiger vorkommt, zumal von der vorgenannten Ausnahmebestimmung selten Gebrauch gemacht werden dürfte.
In NRW kann gem. i.V.m. § 18 JAG NRW i.V.m. § 56 Abs. 3 JAG der Prüfungsausschuss bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet, wobei auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind, und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.
Ich habe die mündliche Prüfung im zweiten Staatsexamen in NRW zweimal abgelegt (verbessert). Beim ersten Mal wurde die Kommission durch einen Ö-Rechtler (Beamter Ministerium), beim zweiten Mal durch einen Zivilrechter (Richter) geleitet. Während in der ersten Prüfung ausdrücklich gesagt wurde, dass von der vorstehend genannten Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, wurde darauf bei der Verbesserungsprüfung gar nicht eingegangen. Es wurde also weder gesagt, dass von der Norm Gebrauch gemacht worden ist, noch dass sie nicht angewendet worden ist.
Aus Interesse: Müsste nicht allein deshalb die Prüfungsentscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein (Ermessensnichtgebrauch?).
Wenn ja, könnte ich mir vorstellen, dass dieser Fehler durchaus häufiger vorkommt, zumal von der vorgenannten Ausnahmebestimmung selten Gebrauch gemacht werden dürfte.
Zur Vorbereitung Deiner mündlichen Prüfung solltest Du auf jeden Fall die vielen Infos der Seite Protokolle-Assessorexamen.de nutzen:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
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Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
04.10.2022, 23:34
Es muss bei einer Ermessensentscheidung doch nicht jede mögliche Entscheidungsmöglichkeit ausdrücklich erwähnt und begründet werden.
04.10.2022, 23:45
Das ist in der Allgemeinheit natürlich richtig. Aber liegt der Fall hier nicht anders? Bei der Verbesserungsprüfung die gesamte Norm, die auf ihrer Rechtsfolgenseite Ermessen vorsieht (§ 56 Abs. 3 JAG RW i.V.m. § 18 JAG NRW), mit keiner Silbe angesprochen.
05.10.2022, 06:13
(04.10.2022, 23:45)Gast schrieb: Das ist in der Allgemeinheit natürlich richtig. Aber liegt der Fall hier nicht anders? Bei der Verbesserungsprüfung die gesamte Norm, die auf ihrer Rechtsfolgenseite Ermessen vorsieht (§ 56 Abs. 3 JAG RW i.V.m. § 18 JAG NRW), mit keiner Silbe angesprochen.
Lässt nicht den Schluss auf eine Ermessensunterschreitung bzw. einen Ermessensnichtgebrauch zu.
Das könntest Du nur konstruieren, wenn die Prüfungskommission explizit bspw. meint, dass die Leistung im Vorbereitungsdienst nicht in die Notenentscheidung einfließen kann.
05.10.2022, 09:23
Mit der Argumentation wäre jeder VA hunderte seitenlang weil bei jeder denkbaren Ermessenentscheidung geschrieben werden müsste warum die jetzt hier nicht zur Anwendung kam. Praxisfern…