01.10.2022, 22:17
Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, bedeutet das dann ausnahmslos nichts andere als eine Kostenlast von jeweils 50 Prozent?
Angenommen vor dem Amtsgericht streiten sich zwei Parteien. Der Kläger lässt sich anwaltlich vertreten. Der Beklagte vertritt sich selbst. Dann hat der Kläger natürlich deutlich höhere Kosten. Der Beklagte hat bestenfalls sogar gar keine. Wenn nun die Kosten gegeneinander aufgehoben werden: Läuft das darauf hinaus, dass der Beklagte hälftig an den Anwaltskosten des Klägers beteiligt wird? Oder bleiben die Anwaltskosten des Klägers aus irgendeinem Grund außen vor?
Gibt es eine Möglichkeit für das Gericht, so zu entscheiden, dass eine Kostenerstattung entweder überhaupt nicht stattfindet oder jedenfalls sich nicht auch auf die (nur bei einer Partei angefallenen) Anwaltskosten erstreckt?
Angenommen vor dem Amtsgericht streiten sich zwei Parteien. Der Kläger lässt sich anwaltlich vertreten. Der Beklagte vertritt sich selbst. Dann hat der Kläger natürlich deutlich höhere Kosten. Der Beklagte hat bestenfalls sogar gar keine. Wenn nun die Kosten gegeneinander aufgehoben werden: Läuft das darauf hinaus, dass der Beklagte hälftig an den Anwaltskosten des Klägers beteiligt wird? Oder bleiben die Anwaltskosten des Klägers aus irgendeinem Grund außen vor?
Gibt es eine Möglichkeit für das Gericht, so zu entscheiden, dass eine Kostenerstattung entweder überhaupt nicht stattfindet oder jedenfalls sich nicht auch auf die (nur bei einer Partei angefallenen) Anwaltskosten erstreckt?
01.10.2022, 22:46
Kostenaufhebung bedeutet, dass die Gerichtskosten hälftig getragen werden und etwaige außergerichtliche Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.
Was du zunächst beschreibst, ist eine Kostenquotelung 50:50, nicht Kostenaufhebung
Was du zunächst beschreibst, ist eine Kostenquotelung 50:50, nicht Kostenaufhebung
02.10.2022, 10:03
Kostenaufhebung ist doch in § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO legal definiert.
03.10.2022, 23:18
Ja. Aber die Norm spricht nur von Gerichtskosten. Sie sagt nicht, was mit den Anwaltskosten passiert (oder ob da nichts passiert).
Mein Ausbilder in der Zivilstation sagte mir, dass "kosten gegeneinander aufgehoben" das exakt gleiche sei wie eine Kostenquotelung von 50:50. Deswegen sei es "falsch", jemals von einer 50:50 Quotelung zu sprechen. Denn dafür hätte das Gesetz ebenhalt den spezielleren Begriff "Kosten gegeneinander aufgehoben".
Mein Ausbilder in der Zivilstation sagte mir, dass "kosten gegeneinander aufgehoben" das exakt gleiche sei wie eine Kostenquotelung von 50:50. Deswegen sei es "falsch", jemals von einer 50:50 Quotelung zu sprechen. Denn dafür hätte das Gesetz ebenhalt den spezielleren Begriff "Kosten gegeneinander aufgehoben".
04.10.2022, 10:56
(03.10.2022, 23:18)Gast schrieb: Ja. Aber die Norm spricht nur von Gerichtskosten. Sie sagt nicht, was mit den Anwaltskosten passiert (oder ob da nichts passiert).
Mein Ausbilder in der Zivilstation sagte mir, dass "kosten gegeneinander aufgehoben" das exakt gleiche sei wie eine Kostenquotelung von 50:50. Deswegen sei es "falsch", jemals von einer 50:50 Quotelung zu sprechen. Denn dafür hätte das Gesetz ebenhalt den spezielleren Begriff "Kosten gegeneinander aufgehoben".
Indem die Norm sagt, dass (nur) die Gerichtskosten geteilt werden und sie zu den außergerichtlichen Kosten schweigt, regelt sie, dass letztere in diesem speziellen Fall gerade nicht geteilt werden, sondern diese jede Partei selbst trägt (Th/P § 92 Rn. 5).
Die Auffassung deines Ausbilders dürfte eine absolute Mindermeinung darstellen.
06.10.2022, 07:46
Das ist keine Mindermeinung, sondern falsch. Indem das Gesetz "oder" sagt, wird klar, dass die Kostenaufhebung etwas anderes ist als eine verhältnismäßige Teilung.