29.09.2022, 11:16
Hallo, welche Auflage der Beck‘schen Steuertexte brauche ich für das Examen in Bayern im November 2022? Wird in der klausur der veranlagubgszeitraum 2021 oder 2022 maßgeblich sein? Weil hinsichtlich der Beträge hat sich ja zum 1.1.22 einiges geändert :) danke!
29.09.2022, 13:41
Für den letzten Termin und auch im Bearbeitervermerk der letzten Klausur war die aktuellste Auflage vorausgesetzt.
29.09.2022, 21:58
Ich bin mir ziemlich sicher, dass die 2021er Texte benötigt werden, da der VZ 2022 nicht einmal im Herbsttermin abgelaufen sein wird und Klausuren spielen nie in der Zukunft
Bist du sicher, dass im Juni-Termin die 2022er Auflage benötigt wurde?
Bist du sicher, dass im Juni-Termin die 2022er Auflage benötigt wurde?
29.09.2022, 22:23
Soweit ich mich erinnere, ist es grds. so, dass der VZ vor dem Examenstermin drankommt (also 2021), aber dieser mit der aktuellsten Auflage (also 2. Auflage 2022) bearbeiten werden soll.
30.09.2022, 00:05
(29.09.2022, 22:23)Gast schrieb: Soweit ich mich erinnere, ist es grds. so, dass der VZ vor dem Examenstermin drankommt (also 2021), aber dieser mit der aktuellsten Auflage (also 2. Auflage 2022) bearbeiten werden soll.
Sehr wilde Idee, aber dann lege ich mir die aktuellste zu. Danke für die antworten :)
30.09.2022, 09:16
Ich habe im Juni geschrieben und dort war es so, dass die aktuellste Auflage (wie immer und in jeder anderen Klausur auch) geprüft werden sollte. In den Übungsklausuren war es auch so. Was du aus der Info machst, ist dir überlassen...
30.09.2022, 13:49
(30.09.2022, 00:05)Gast85782 schrieb:(29.09.2022, 22:23)Gast schrieb: Soweit ich mich erinnere, ist es grds. so, dass der VZ vor dem Examenstermin drankommt (also 2021), aber dieser mit der aktuellsten Auflage (also 2. Auflage 2022) bearbeiten werden soll.
Sehr wilde Idee, aber dann lege ich mir die aktuellste zu. Danke für die antworten :)
Habe mir gerade nochmal meine Examensklausur von vor Kurzem durchgesehen. Laut Bearbeitervermerk sollte die Rechtslage aus der aktuellsten Auflage ergibt (bei mir 2021, 2. Aufl.). Inhaltlich ging es um Fragen aus dem VZ 2020. Also wie beschrieben.
30.09.2022, 13:50
(30.09.2022, 13:49)Gast schrieb:(30.09.2022, 00:05)Gast85782 schrieb:(29.09.2022, 22:23)Gast schrieb: Soweit ich mich erinnere, ist es grds. so, dass der VZ vor dem Examenstermin drankommt (also 2021), aber dieser mit der aktuellsten Auflage (also 2. Auflage 2022) bearbeiten werden soll.
Sehr wilde Idee, aber dann lege ich mir die aktuellste zu. Danke für die antworten :)
Habe mir gerade nochmal meine Examensklausur von vor Kurzem durchgesehen. Laut Bearbeitervermerk sollte die Rechtslage aus der aktuellsten Auflage ergibt (bei mir 2021, 2. Aufl.). Inhaltlich ging es um Fragen aus dem VZ 2020. Also wie beschrieben.
Sorry, sollte heißen "die Rechtslage, die sich aus der aktuellsten Auflage ergibt".
30.09.2022, 13:51
(30.09.2022, 13:50)Gast schrieb:(30.09.2022, 13:49)Gast schrieb:(30.09.2022, 00:05)Gast85782 schrieb:(29.09.2022, 22:23)Gast schrieb: Soweit ich mich erinnere, ist es grds. so, dass der VZ vor dem Examenstermin drankommt (also 2021), aber dieser mit der aktuellsten Auflage (also 2. Auflage 2022) bearbeiten werden soll.
Sehr wilde Idee, aber dann lege ich mir die aktuellste zu. Danke für die antworten :)
Habe mir gerade nochmal meine Examensklausur von vor Kurzem durchgesehen. Laut Bearbeitervermerk sollte die Rechtslage aus der aktuellsten Auflage ergibt (bei mir 2021, 2. Aufl.). Inhaltlich ging es um Fragen aus dem VZ 2020. Also wie beschrieben.
Sorry, sollte heißen "die Rechtslage, die sich aus der aktuellsten Auflage ergibt".
Ähm... 3. Versuch: die Rechtslage zu grunde gelegt werden, die sich aus der...
30.09.2022, 16:04
Das nehme ich dann mal so an. Im Idealfall sind die Klausuren so konstruiert, dass man mit beiden Auflagen zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Ich frage mich aber, was der Sinn dahinter ist. Auch gut, dass ich meine 2021 Auflage perfekt durchkommentiert habe....