02.09.2022, 15:53
Liebe Kollegen,
ich habe folgenden Fall. Gegen den Kläger (vertritt sich als Anwalt selber) ergeht am 26.10.21 ein VU. Die geblaubigte Abschrift versendet das LG am 02.11.21 elektronisch an das bea des Anwalts. Erst am 06.11.21 reagiert der Anwalt und legt Einspruch gegen den VU vom 26.10.21 ein. Ohne Begründung. Diese will er nachholen. Die Begründung erfolgte erst am 26.01.22.
Der Anwalt behauptet, dass vor dem 06.12.21 aus nicht nachvollziehbaren Gründen, sich ins bea einloggen konnte. Jedesmal soll es abgestürzt sein. Erst am 06.12.21 glückte die Einwahl. Jedoch konnte er den VU und die EEB nicht runterladen und abgeben.
Meine Frage: In der ZPO existiert, wie zB in der VwGO keine Zustellungsfiktion. Ich bin der Ansicht, dass der VU dem säumigen Kläger spätestens am 06.12.21 zugestellt wurde und er hiervon Kenntnis erlangt hat. Er hat nämlich am 06.11.21 einen Einspruch gegen den VU eingelegt. Die Einspruchsbegründung hat er innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen nicht eingehalten. Somit wäre sein Einspruch unzulässig.
Ich habe den Eindruck, dass der säumige Kläger vor dem 06.12.21 den Empfang des VU vereitelt haben will, weil er behauptet, dass sein bea nicht funktionierte. Zwischen dem 02.11.21 und dem 06.12.21 liegen mehr als vier Wochen. Gehört es nicht zur anwaltlichen Sorgepflicht, sein bea funktionsfähig zu halten? Wenn der Anwalt keine elektronische Empfangsbestätigung dem Gericht abgibt, so kann er den Lauf der Frist selber bestimmen? Das Gericht muss ja nachweisen können, dass ihm der VU zugestellt worden ist. Nur die Übermittlung ans bea reicht nicht aus. Könnte man auch vertreten, dass eine Heilung nach § 189 ZPO stattgefunden hat, weil der säumige Anwalt keinen Beweis für den Defekt des bea angetreten ist? Wann wäre dann der Zeitpunkt der Zustellung?
Über Anregungen freue ich mich.
ich habe folgenden Fall. Gegen den Kläger (vertritt sich als Anwalt selber) ergeht am 26.10.21 ein VU. Die geblaubigte Abschrift versendet das LG am 02.11.21 elektronisch an das bea des Anwalts. Erst am 06.11.21 reagiert der Anwalt und legt Einspruch gegen den VU vom 26.10.21 ein. Ohne Begründung. Diese will er nachholen. Die Begründung erfolgte erst am 26.01.22.
Der Anwalt behauptet, dass vor dem 06.12.21 aus nicht nachvollziehbaren Gründen, sich ins bea einloggen konnte. Jedesmal soll es abgestürzt sein. Erst am 06.12.21 glückte die Einwahl. Jedoch konnte er den VU und die EEB nicht runterladen und abgeben.
Meine Frage: In der ZPO existiert, wie zB in der VwGO keine Zustellungsfiktion. Ich bin der Ansicht, dass der VU dem säumigen Kläger spätestens am 06.12.21 zugestellt wurde und er hiervon Kenntnis erlangt hat. Er hat nämlich am 06.11.21 einen Einspruch gegen den VU eingelegt. Die Einspruchsbegründung hat er innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen nicht eingehalten. Somit wäre sein Einspruch unzulässig.
Ich habe den Eindruck, dass der säumige Kläger vor dem 06.12.21 den Empfang des VU vereitelt haben will, weil er behauptet, dass sein bea nicht funktionierte. Zwischen dem 02.11.21 und dem 06.12.21 liegen mehr als vier Wochen. Gehört es nicht zur anwaltlichen Sorgepflicht, sein bea funktionsfähig zu halten? Wenn der Anwalt keine elektronische Empfangsbestätigung dem Gericht abgibt, so kann er den Lauf der Frist selber bestimmen? Das Gericht muss ja nachweisen können, dass ihm der VU zugestellt worden ist. Nur die Übermittlung ans bea reicht nicht aus. Könnte man auch vertreten, dass eine Heilung nach § 189 ZPO stattgefunden hat, weil der säumige Anwalt keinen Beweis für den Defekt des bea angetreten ist? Wann wäre dann der Zeitpunkt der Zustellung?
Über Anregungen freue ich mich.
02.09.2022, 17:21
edit* Der säumige Kläger hat am 06.12.21 Einspruch eingelegt und nicht am 16.11.21. Tippfehler
02.09.2022, 18:38
Wegen dieser Gefahr des Missbrauchs wird gegen EEB nur zugestellt, wenn’s noch keine negativen Erfahrungen gab. Wenn sowas öfter vorkommt, dann kann es durchaus auch passieren, dass einem Anwalt nicht mehr mit EEB zugestellt wird.
Zum Einspruch: da die Begründung keine Voraussetzung ist und der Zeitpunkt der Zustellung nicht nachgewiesen werden kann, ist der Einspruch zulässig. Da muss man sich dann halt überlegen, ob die späte Begründung nicht verspätet iSv 296 ZPO ist.
Zum Einspruch: da die Begründung keine Voraussetzung ist und der Zeitpunkt der Zustellung nicht nachgewiesen werden kann, ist der Einspruch zulässig. Da muss man sich dann halt überlegen, ob die späte Begründung nicht verspätet iSv 296 ZPO ist.
07.09.2022, 07:13
(02.09.2022, 15:53)Jura5000 schrieb: Liebe Kollegen,
ich habe folgenden Fall. Gegen den Kläger (vertritt sich als Anwalt selber) ergeht am 26.10.21 ein VU. Die geblaubigte Abschrift versendet das LG am 02.11.21 elektronisch an das bea des Anwalts. Erst am 06.11.21 reagiert der Anwalt und legt Einspruch gegen den VU vom 26.10.21 ein. Ohne Begründung. Diese will er nachholen. Die Begründung erfolgte erst am 26.01.22.
Der Anwalt behauptet, dass vor dem 06.12.21 aus nicht nachvollziehbaren Gründen, sich ins bea einloggen konnte. Jedesmal soll es abgestürzt sein. Erst am 06.12.21 glückte die Einwahl. Jedoch konnte er den VU und die EEB nicht runterladen und abgeben.
Meine Frage: In der ZPO existiert, wie zB in der VwGO keine Zustellungsfiktion. Ich bin der Ansicht, dass der VU dem säumigen Kläger spätestens am 06.12.21 zugestellt wurde und er hiervon Kenntnis erlangt hat. Er hat nämlich am 06.11.21 einen Einspruch gegen den VU eingelegt. Die Einspruchsbegründung hat er innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen nicht eingehalten. Somit wäre sein Einspruch unzulässig.
Ich habe den Eindruck, dass der säumige Kläger vor dem 06.12.21 den Empfang des VU vereitelt haben will, weil er behauptet, dass sein bea nicht funktionierte. Zwischen dem 02.11.21 und dem 06.12.21 liegen mehr als vier Wochen. Gehört es nicht zur anwaltlichen Sorgepflicht, sein bea funktionsfähig zu halten? Wenn der Anwalt keine elektronische Empfangsbestätigung dem Gericht abgibt, so kann er den Lauf der Frist selber bestimmen? Das Gericht muss ja nachweisen können, dass ihm der VU zugestellt worden ist. Nur die Übermittlung ans bea reicht nicht aus. Könnte man auch vertreten, dass eine Heilung nach § 189 ZPO stattgefunden hat, weil der säumige Anwalt keinen Beweis für den Defekt des bea angetreten ist? Wann wäre dann der Zeitpunkt der Zustellung?
Über Anregungen freue ich mich.
Wie der Kollege über mir schon sagt gibt es erst mal das Vertrauen auf die Zustellung über beA und dem EEB. Sollte so etwas häufiger vorkommen, dann wird es ihm so nicht mehr zugestellt. Die Begründung des Einspruchs ist keine Voraussetzung nach § 340 ZPO, sodass es genügt, wenn fristgerecht mitgeteilt wird, dass gegen das VU Einspruch erhoben wird. Dann wird in den Zustand vor der Säumnis zurückversetzt und die Prozesshandlungen erneut vorgenommen. Bei VU im schriftlichen Verfahren sodann die Klageerwiderung, bei VU im Termin wird der Termin nachgeholt.
Die Begründung, warum etwas verspätet eingeht hat primär nur dann Auswirkungen, wenn du dich über die Präklusion nach § 296 ZPO oder die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO auslassen musst. Wiedereinsetzung sehe ich hier nicht. Ggf. die Frage, ob der Vortrag verspätet iSd § 296 ZPO ist. Da müsstest du mal nach den Schriftsatzfristen schauen.