29.08.2022, 23:13
Hallo allerseits,
ich hätte eine Frage: Falls der Beschuldigte nach Zustellung des Strafbefehls dagegen ausdrücklich keinen Einspruch, sondern Beschwerde einlegt, muss diese dem LG vorgelegt werden; anschließend ist das Hauptverfahren zu eröffnen, richtig?
ich hätte eine Frage: Falls der Beschuldigte nach Zustellung des Strafbefehls dagegen ausdrücklich keinen Einspruch, sondern Beschwerde einlegt, muss diese dem LG vorgelegt werden; anschließend ist das Hauptverfahren zu eröffnen, richtig?
30.08.2022, 05:19
Wer gegen einen Strafbefehl Beschwerde einlegt, hat offenbar die Rechtsmittelbelehrung nicht richtig gelesen
Vermutlich würde bei einem Laien die " Beschwerde" als Einspruch gedeutet werden, mit den üblichen Folgen.
Vermutlich würde bei einem Laien die " Beschwerde" als Einspruch gedeutet werden, mit den üblichen Folgen.
31.08.2022, 14:52
Ich würde mit Blick auf § 300 StPO die Beschwerde als Einspruch werten. Beim Strafbefehl gibt es ja nur den Rechtsbehelf des Einspruchs. Ein Devolutiveffekt kommt ihm nicht zu, sodass eine Vorlage ans LG entbehrlich ist.