23.09.2022, 08:08
Und jetzt lies Dir mal § 935 Abs. 1 BGB durch. Da steht auch einfach „Sache“. Kein gutgläubiger Erwerb gestohlener Sachen.
23.09.2022, 08:18
23.09.2022, 08:23
Abs. 1 ist die Grundregel.
23.09.2022, 08:33
23.09.2022, 08:47
Wenn alle wissen, wie es gemeint war, warum werde ich dann angegangen? Ist ja völlig klar, wie es gemeint ist und dass kein Ausnahmefall vorliegt. Derjenigen war die Regel des § 935 BGB insgesamt unbekannt. Die wusste also gar nichts von der Unmöglichkeit des Eigentumserwerbs gestohlener Sachen. Das schreibe ich jetzt bewusst so, weil es die Grundaussage ist und man nie jeden Ausnahmefall erwähnt, vor allem nicht, wenn er nicht vorliegt. Das vorliegen einer Ausnahme wäre vielmehr ja erst zu belegen. Sonst bleibt es nämlich einfach bei der Unmöglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs gestohlener Sachen. Von Geld etc war nie die Rede…..
23.09.2022, 09:58
Das beliebte Wort „grundsätzlich“ ist bekannt?
23.09.2022, 10:03
Lies Dir mal die Überschrift des § 935 BGB durch… ja, die ist nicht amtlich. Das steht es aber auch vereinfacht drin. Als Jurist muss man sich prägnant ausdrücken, weil man sonst nichts mehr kommunizieren kann. Im Übrigen ist § 935 abs. 1 BGB seinerseits eine Ausnahme zu § 932 BGB und § 935 Abs. 2 BGB ist dann wiederum eine Rückausnahme.
Wie bereits gesagt, kannte die Staatsanwältin den gesamten § 935 BGB nicht. Und der heißt halt: Kein gutgläubiger Erwerb abhandenkommener Sachen.
Wie bereits gesagt, kannte die Staatsanwältin den gesamten § 935 BGB nicht. Und der heißt halt: Kein gutgläubiger Erwerb abhandenkommener Sachen.
23.09.2022, 22:42