11.07.2022, 13:22
Hallo,
ich habe etwas Schwierigkeiten meine Frage verständlich zu formulieren, daher versuch ich es einmal mit einem Beispiel:
Sagen wir X ist in der Beweislast. Er legt nun eine Privaturkunde als Beweis vor und verkennt, dass bei einer solchen ja nicht der Inhalt als bewiesen gilt. Das Gericht schreibt ja dann in sein Urteil "X (also natürlich der Beklagte / Kläger) kam seiner Beweislast nicht nach."
Was wäre nun, wenn das Gericht weitere Ausführungen macht, also zB nachdem Motto: Ferner beweist die Urkunde auch nicht, was X behauptet.
Ist das zulässig? Oder darf das Gericht nicht weiter prüfen als es muss?
ich habe etwas Schwierigkeiten meine Frage verständlich zu formulieren, daher versuch ich es einmal mit einem Beispiel:
Sagen wir X ist in der Beweislast. Er legt nun eine Privaturkunde als Beweis vor und verkennt, dass bei einer solchen ja nicht der Inhalt als bewiesen gilt. Das Gericht schreibt ja dann in sein Urteil "X (also natürlich der Beklagte / Kläger) kam seiner Beweislast nicht nach."
Was wäre nun, wenn das Gericht weitere Ausführungen macht, also zB nachdem Motto: Ferner beweist die Urkunde auch nicht, was X behauptet.
Ist das zulässig? Oder darf das Gericht nicht weiter prüfen als es muss?
11.07.2022, 14:23
Du setzt voraus, dass der Inhalt der Urkunde streitig ist, ja?
Also beispielsweise eine Art schriftliche Aussage eines Dritten, der aber nicht als Zeuge benannt ist (trotz Hinweises...).
Dann ist Dein erster Satz richtig, wenn auch etwas knapp - ich würde schon noch kurz sagen, warum das zur Überzeugungsbildung nicht genügt (286 ZPO!).
Der zweite Satz ist aber auch vollkommen OK, denn Hilfserwägungen sind zulässig und nach persönlichem Geschmack üblich. Damit kann man dem Unterlegen signalisieren, dass die Berufung noch weitere Schwierigkeiten zu umschiffen hätte, und dem Berufungsgericht, dass man es gesehen hat.
Außerdem ist die Berufung dann möglicherweise mangels Begründung unzulässig, wenn nicht jedes tragende Argument angegriffen wird... :)
Also beispielsweise eine Art schriftliche Aussage eines Dritten, der aber nicht als Zeuge benannt ist (trotz Hinweises...).
Dann ist Dein erster Satz richtig, wenn auch etwas knapp - ich würde schon noch kurz sagen, warum das zur Überzeugungsbildung nicht genügt (286 ZPO!).
Der zweite Satz ist aber auch vollkommen OK, denn Hilfserwägungen sind zulässig und nach persönlichem Geschmack üblich. Damit kann man dem Unterlegen signalisieren, dass die Berufung noch weitere Schwierigkeiten zu umschiffen hätte, und dem Berufungsgericht, dass man es gesehen hat.
Außerdem ist die Berufung dann möglicherweise mangels Begründung unzulässig, wenn nicht jedes tragende Argument angegriffen wird... :)
14.07.2022, 09:59
Ob in einem Urteil Ausführungen zu nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen zulässig und geboten sind, richtet sich nach dem Bearbeitervermerk der jeweiligen Klausur. Regelmäßig darf nur ausgeführt werden, was entscheidungserheblich ist. In meinen Examensklausuren etwa war jedoch bei jeder Urteilsklausur der Bearbeitervermerk enthalten, dass auf sämtliche Rechtsfragen in jedem Fall einzugehen ist. Dann denke ich sind Hilfserwägungen erforderlich.
Bei der Privaturkunde ist es im Zivilprozess so, dass sie bei Vorliegen der VSS den Beweis dafür erbringt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen so wie dokumentiert abgegeben worden sind. Nicht bewiesen wird durch die Urkunde (z.B. eine schriftliche Kündigungserklärung), dass diese Erklärungen auch zugegangen sind oder dass die gemachten Erklärungen wahr sind. Gibt also etwa eine Vertragspartei an, dass sich die Kaufsache in einem bestimmten Zustand befindet (Das verkaufte Grundstück ist frei von Altlasten.) Dann beweist die Urkunde nur, dass diese Erklärung so abgegeben worden ist, nicht aber, dass das Haus tatsächlich frei von Altlasten ist. Eigentlich logisch.
Der Urkundenbeweis ist aber im Zivilprozess nur erhoben worden, wenn im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt ist, dass (das Original der) Urkunde verlesen wurde. Nur dann ist die Urkunde als Beweismittel zu würdigen. Andernfalls spielt sie allenfalls bei der Substantiierung des Parteivorbringens oder ggf. ergänzend bei der freien richterlichen Beweiswürdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen eine Rolle.
Ist ein Urkundenbeweis schriftsätzlich angetreten, die Urkunde aber nicht verlesen worden, dann bedeutet das in der Examensklausur, dass es auf dieses Beweismittel nicht entscheidungserheblich ankommen wird.
Bei der Privaturkunde ist es im Zivilprozess so, dass sie bei Vorliegen der VSS den Beweis dafür erbringt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen so wie dokumentiert abgegeben worden sind. Nicht bewiesen wird durch die Urkunde (z.B. eine schriftliche Kündigungserklärung), dass diese Erklärungen auch zugegangen sind oder dass die gemachten Erklärungen wahr sind. Gibt also etwa eine Vertragspartei an, dass sich die Kaufsache in einem bestimmten Zustand befindet (Das verkaufte Grundstück ist frei von Altlasten.) Dann beweist die Urkunde nur, dass diese Erklärung so abgegeben worden ist, nicht aber, dass das Haus tatsächlich frei von Altlasten ist. Eigentlich logisch.
Der Urkundenbeweis ist aber im Zivilprozess nur erhoben worden, wenn im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt ist, dass (das Original der) Urkunde verlesen wurde. Nur dann ist die Urkunde als Beweismittel zu würdigen. Andernfalls spielt sie allenfalls bei der Substantiierung des Parteivorbringens oder ggf. ergänzend bei der freien richterlichen Beweiswürdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen eine Rolle.
Ist ein Urkundenbeweis schriftsätzlich angetreten, die Urkunde aber nicht verlesen worden, dann bedeutet das in der Examensklausur, dass es auf dieses Beweismittel nicht entscheidungserheblich ankommen wird.