07.07.2022, 19:25
Liebe alle,
ich sitze gerade an meiner ersten Arbeit am Zivilgericht und soll eine Relation schreiben. Ich hätte Fragen zur Darstellung/zum Aufbau.
Die Antragsstellerin in meinem Fall begehrt - sinngemäß - 1. zum einen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages (Anspruchsgrundlage soll ein Schadensersatzanspruch sein), zum anderen begehrt sie 2. die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Antragsstellerin jeden weiteren über den durch Ziff. 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ursächlich auf den für Ziff. 1 geschilderten Vorgang zurückzuführen ist.
Meine Frage ist nun, wie genau ich das in meinem Relationsgutachten darstellen soll. Im Sachbericht bin ich - abgesehen von der Nennung der Anträge natürlich - nicht auf den Vortrag des Klägers zum Feststellungsinteresse eingegangen (Amtsermittlungsgrundsatz?).
Für die Klägerstation (und Beklagtenstation) frage ich mich nun, wie ich den Feststellungsantrag im Aufbau berücksichtige. Würde man in einer für beide Anträge einheitlichen Zulässigkeitsstation - andere Zulässigkeitsvoraussetzungen sind unproblematisch - vor der Begründetheit auf das Feststellungsinteresse eingehen? Oder würde man für beide Anträge die Darstellungsstation splitten, also, z.B.
I. Klägerstation
1. Leistungsantrag
a) Zulässigkeit
b) Begründetheit
2. Feststellungsklage
a) Zulässigkeit
b) Begründetheit
II. Beklagtenstation
(wie bei Klägerstation)
Vielen Dank schonmal und einen schönen Abend!
ich sitze gerade an meiner ersten Arbeit am Zivilgericht und soll eine Relation schreiben. Ich hätte Fragen zur Darstellung/zum Aufbau.
Die Antragsstellerin in meinem Fall begehrt - sinngemäß - 1. zum einen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages (Anspruchsgrundlage soll ein Schadensersatzanspruch sein), zum anderen begehrt sie 2. die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Antragsstellerin jeden weiteren über den durch Ziff. 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ursächlich auf den für Ziff. 1 geschilderten Vorgang zurückzuführen ist.
Meine Frage ist nun, wie genau ich das in meinem Relationsgutachten darstellen soll. Im Sachbericht bin ich - abgesehen von der Nennung der Anträge natürlich - nicht auf den Vortrag des Klägers zum Feststellungsinteresse eingegangen (Amtsermittlungsgrundsatz?).
Für die Klägerstation (und Beklagtenstation) frage ich mich nun, wie ich den Feststellungsantrag im Aufbau berücksichtige. Würde man in einer für beide Anträge einheitlichen Zulässigkeitsstation - andere Zulässigkeitsvoraussetzungen sind unproblematisch - vor der Begründetheit auf das Feststellungsinteresse eingehen? Oder würde man für beide Anträge die Darstellungsstation splitten, also, z.B.
I. Klägerstation
1. Leistungsantrag
a) Zulässigkeit
b) Begründetheit
2. Feststellungsklage
a) Zulässigkeit
b) Begründetheit
II. Beklagtenstation
(wie bei Klägerstation)
Vielen Dank schonmal und einen schönen Abend!
08.07.2022, 17:34
Der Amtsermittlungsgrundsatz gehört nicht in den Zivilprozess.
Die vorgeschlagene Gliederung (getrennt nach Anträgen) ist in Ordnung und hilfreich, da für beide Anträge jeweils eine sachliche Zuständigkeit und ein Gerichtsstand gegeben sein müssen. Das Feststellungsinteresse (256 I ZPO) prüfst du in der Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Schließlich noch die objektive Klagehäufung, 260 ZPO. Bei nur zwei, in der Zulässigkeit überwiegend unproblematischen Anträgen kann man die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch gemeinsam prüfen.
Die vorgeschlagene Gliederung (getrennt nach Anträgen) ist in Ordnung und hilfreich, da für beide Anträge jeweils eine sachliche Zuständigkeit und ein Gerichtsstand gegeben sein müssen. Das Feststellungsinteresse (256 I ZPO) prüfst du in der Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Schließlich noch die objektive Klagehäufung, 260 ZPO. Bei nur zwei, in der Zulässigkeit überwiegend unproblematischen Anträgen kann man die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch gemeinsam prüfen.