04.07.2022, 17:58
Hallo,
mich hat mal wieder das gute alte Schuldrecht eingeholt. Ich sitze momentan vor folgendem Fall: Der Käufer (Verbraucher) hat wirksam den Rücktritt erklärt. Der Verkäufer (Unternehmer) muss aufgrund der Schickschuld nun die Ware abholen bzw abholen lassen. Mein Knackpunkt ist nun die Verpackung. In meinem Fall hat der Käufer diese bereits entsorgt und besteht nun darauf, dass der Unternehmer sich darum kümmert bzw zumindest die Kosten übernimmt. Vielleicht steh ich gerade komplett auf dem Schlauch aber ich komm einfach nicht drauf wie das gehen soll. Aber mit Blick auf § 439 II BGB erscheint es komisch dass der Verkäufer die Kosten bei der Nacherfüllung tragen muss, beim Rücktritt aber nicht?
Noch als Kontext: Es handelt sich um ein kleines Möbelstück für das man nicht einfach so eine entsprechende Verpackung hat und auch nicht mal eben bei der Post erwerben kann.
mich hat mal wieder das gute alte Schuldrecht eingeholt. Ich sitze momentan vor folgendem Fall: Der Käufer (Verbraucher) hat wirksam den Rücktritt erklärt. Der Verkäufer (Unternehmer) muss aufgrund der Schickschuld nun die Ware abholen bzw abholen lassen. Mein Knackpunkt ist nun die Verpackung. In meinem Fall hat der Käufer diese bereits entsorgt und besteht nun darauf, dass der Unternehmer sich darum kümmert bzw zumindest die Kosten übernimmt. Vielleicht steh ich gerade komplett auf dem Schlauch aber ich komm einfach nicht drauf wie das gehen soll. Aber mit Blick auf § 439 II BGB erscheint es komisch dass der Verkäufer die Kosten bei der Nacherfüllung tragen muss, beim Rücktritt aber nicht?
Noch als Kontext: Es handelt sich um ein kleines Möbelstück für das man nicht einfach so eine entsprechende Verpackung hat und auch nicht mal eben bei der Post erwerben kann.
04.07.2022, 19:18
Hier wäre noch wissenswert, wann der Vertrag geschlossen wurde (bei Vertragsschluss vor dem 1. Januar 2022 gilt das alte Kaufrecht, Art. 229 § 58 EGBGB) und aus welchem Grund zurückgetreten wurde. Bei Vertragsschluss 2022 und Rücktritt wegen eines Mangels ergibt sich die Verpflichtung des Verkäufers zur Tragung der Kosten der Rückgabe aus § 475 VI 1 BGB, da es sich nach deinen Angaben um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.