13.06.2022, 17:32
Hallo,
ich bin ganz frisch in der Staatsanwaltsstation und stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Der Fall ist an sich relativ einfach. Mann wird alkoholisiert festgenommen und beleidigt und tritt (mit einem Stiefel) einen Polizisten. So, jetzt habe ich 224, 113, 114, 185 alle bejaht. 224, 113, und 114 stehen doch in Tateinheit zueianander und 185 steht doch in Tatmehrheit zu den anderen drei oder? Und heißt das, dass ich erst mal nach den Regeln der Gesamtstrafe eine Strafe für 224, 113, 114 bilde und diese dann nochmal erhöhe wegen 185? Vielleicht denke ich auch zu kompliziert, aber ich komme gerade nicht wirklich weiter. Und klage ich dann auch jeden Tatbestand einzeln an? Lieben Dank!
ich bin ganz frisch in der Staatsanwaltsstation und stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Der Fall ist an sich relativ einfach. Mann wird alkoholisiert festgenommen und beleidigt und tritt (mit einem Stiefel) einen Polizisten. So, jetzt habe ich 224, 113, 114, 185 alle bejaht. 224, 113, und 114 stehen doch in Tateinheit zueianander und 185 steht doch in Tatmehrheit zu den anderen drei oder? Und heißt das, dass ich erst mal nach den Regeln der Gesamtstrafe eine Strafe für 224, 113, 114 bilde und diese dann nochmal erhöhe wegen 185? Vielleicht denke ich auch zu kompliziert, aber ich komme gerade nicht wirklich weiter. Und klage ich dann auch jeden Tatbestand einzeln an? Lieben Dank!
13.06.2022, 17:40
Das lässt sich so nicht beantworten. Stehen Tritt und Beleidigung in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang ("du blöder Polizist", danach unmittelbar der Tritt), kann auch nur eine einzige Handlung vorliegen (natürliche Handlungseinheit).
13.06.2022, 17:45
Ja das habe ich mir tatsächlich auch schon gedacht. Also die Beleidigung fand unmmittelbar vor dem Tritt statt. Eine natürliche Handlungseinheit und damit auch Tateinheit liegt ja dann schon sehr nahe, das stimmt. Dann würde ich aber für alle Delikte eine Gesamtstrafe bilden, oder? Und ich würde jedes der Delikte einzeln anklagen?
13.06.2022, 17:54
Von einer Gesamtstrafe spricht man nur,wenn man mehrere Einzelstrafen hat,also bei Tatmehrheit. Hast du nur eine einzige Handlung (da Tateinheit) spricht man nicht von einer Gesamtstrafe. Es gibt aber nur eine Strafe (da nur eine Handlung), falls du das meinst. Anklagen kann man alle Delikte tateinheitlich>>> durch dieselbe Handlung a) b) c) d).
13.06.2022, 17:57
Ah ok, ich glaube, jetzt hab ich es geschnallt! Dankeschön