25.05.2022, 15:02
(25.05.2022, 13:42)TontonUchiha schrieb:(25.05.2022, 12:45)Gast schrieb: Genau, unzulässig wäre die Klage aber eventuell bereits, falls der „Brief“ gar nicht genau bezeichnet ist und daher der Titel gar nicht vollstreckbar ist… ^^
Ansonsten dürfte das Ergebnis doch bereits feststehen: Vollkommen unbegründet -> Jetzt muss man nur noch erklären dass gar keine AGL greift (Stichwort: Herausgabe); da hilft selbst 1004,823 BGB - als einzige halbwegs taugliche AGL - auch nicht weiter
Ansonsten - sollte man doch irgendwo eine AGL herzaubern - könnte man noch „Unmöglichkeit“ einwenden, sofern der Brief tatsächlich nicht mehr vorliegt
Die hatten den Brief etwas genauer bezeichnet, also wie die Einleitung und wie das Ende des Briefes aussieht, sodass ich die Zulässigkeit noch annehmen würde.
Aber an der Unbegründetheit sehe ich auch kein Weg vorbei. Wo siehst du das Problem bei 1004, 823 BGB - also an welchem Tatbestandsmerkmal würde man es scheitern lassen?
Bezüglich des "Abhandenkommens" des Briefes habe ich eine sekundäre darlegungslast der Beklagten angenommen, da die Kläger beweisen konnten, dass es mal einen Brief gab und das dieser Brief im Besitz der Beklagten war. Allerdings sehe ich wie gesagt keine einzige AGL.
810 BgB?
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Anspruch auf Einsicht oder Auskunft wegen eines Abschiedsbriefs?? - von TontonUchiha - 25.05.2022, 10:55
RE: Anspruch auf Einsicht oder Auskunft wegen eines Abschiedsbriefs?? - von Gast - 25.05.2022, 12:24
RE: Anspruch auf Einsicht oder Auskunft wegen eines Abschiedsbriefs?? - von TontonUchiha - 25.05.2022, 13:34
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RE: Anspruch auf Einsicht oder Auskunft wegen eines Abschiedsbriefs?? - von Praktiker - 28.05.2022, 08:09