24.05.2022, 11:20
Hallo,
ich glaube dass ich meine Frage bereits richtig beantwortet habe aber bin mir sehr unsicher, daher wäre eure Einschätzung sehr hilfreich.
Folgende Situation: Auf Beklagtenseite sind zwei Streitgenossen gegeben, eine natürliche Person (sagen wir wohnhaft in München) und eine AG (Sitz in Berlin).
Wenn ich nun den Gerichtsstand bestimme, komme ich zu dem Problem dass die AG ja zB ihren Gerichtsstand nach § 17 ZPO an ihrem Sitz haben. § 17 ZPO ist auf natürliche Personen ja nicht anwendbar. Demnach begründet § 17 ZPO nur den Gerichtsstand für einen Streitgenossen.
Ist § 17 ZPO demnach gar nicht erst heranzuziehen sondern nur Gerichtsstände, die beide Streigenossen umfassen? Und falls ja, muss das im Urteil erklärt werden?
ich glaube dass ich meine Frage bereits richtig beantwortet habe aber bin mir sehr unsicher, daher wäre eure Einschätzung sehr hilfreich.
Folgende Situation: Auf Beklagtenseite sind zwei Streitgenossen gegeben, eine natürliche Person (sagen wir wohnhaft in München) und eine AG (Sitz in Berlin).
Wenn ich nun den Gerichtsstand bestimme, komme ich zu dem Problem dass die AG ja zB ihren Gerichtsstand nach § 17 ZPO an ihrem Sitz haben. § 17 ZPO ist auf natürliche Personen ja nicht anwendbar. Demnach begründet § 17 ZPO nur den Gerichtsstand für einen Streitgenossen.
Ist § 17 ZPO demnach gar nicht erst heranzuziehen sondern nur Gerichtsstände, die beide Streigenossen umfassen? Und falls ja, muss das im Urteil erklärt werden?
24.05.2022, 19:37
Beide Beklagten müssen beim angerufenen Gericht einen (allgemeinen oder besonderen) Gerichtsstand haben, sonst ist zu trennen (§ 145 ZPO) und zu verweisen (§ 281 ZPO). Bei der von dir geschilderten Konstellation helfen die allgemeinen Gerichtsstände der einzelnen Streitgenossen nicht weiter. In der Regel wird - sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht - ein besonderer Gerichtsstand gegeben sein, z.B. § 20 StVG beim Verkehrsunfall, § 29 ZPO bei vertraglichen Schuldverhältnissen oder § 32 ZPO bei unerlaubten Handlungen. Im Urteil stellst du das in der Zulässigkeit kurz dar.
24.05.2022, 21:26
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO?
25.05.2022, 06:05
Es gibt keinen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.
Du prüftst also für jeden seine Gerichtsstände und schaust, ob Du danach für beide zuständig bist. Wenn nicht, ggf. Gerichtsstandsbestimmung oder Verweisung (oder ruhelose Einlassung, dann ist alles andere eh egal...).
Du prüftst also für jeden seine Gerichtsstände und schaust, ob Du danach für beide zuständig bist. Wenn nicht, ggf. Gerichtsstandsbestimmung oder Verweisung (oder ruhelose Einlassung, dann ist alles andere eh egal...).