09.04.2022, 18:17
Kann mir bitte jemand bzgl. der Kostenentscheidung bei § 766 II/§ 793 ZPO helfen? ich stehe auf dem Schlauch
Bei einer erfolgreichen Gläubigererinnerung nach § 766 II ZPO wird keine Kostenentscheidung tenoriert (wg. § 788), richtig?
Wenn die Gläubigererinnerung aber zurückgewiesen wird und der Gläubiger sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO einlegt und gewinnen sollte, dann ergeht dort auch keine Kostenentscheidung oder? Zumindest wird man dem Schuldner nichts auferlegen können, oder?
Danke vorab!
Bei einer erfolgreichen Gläubigererinnerung nach § 766 II ZPO wird keine Kostenentscheidung tenoriert (wg. § 788), richtig?
Wenn die Gläubigererinnerung aber zurückgewiesen wird und der Gläubiger sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO einlegt und gewinnen sollte, dann ergeht dort auch keine Kostenentscheidung oder? Zumindest wird man dem Schuldner nichts auferlegen können, oder?
Danke vorab!
15.04.2022, 21:21
Eine Kostenentscheidung nach §§ 91ff. ZPO ergeht in den Verfahren nach § 766 bzw. § 793 ZPO dann nicht, wenn (und weil) der Schuldner nicht beteiligt wurde, weil die §§ 91ff. ZPO nur für kontradiktorische Verfahren gelten. Sofern keine Kostenentscheidung ergeht, können die Kosten dann ggf. wie von dir beschrieben über § 788 ZPO geltend gemacht werden.