06.04.2022, 11:44
Wenn ein erforderlicher Strafantrag z.B. für Beleidigung fehlt, dann müsste ich ja wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 170 II StPO einstellen. § 170 II gilt aber ja nur für ganze prozessuale Taten. Was mache ich denn, wenn die Beleidigung tateinheitlich mit einem anderen Delikt steht und dieses Delikt weiterhin anzuklagen ist (weil es eben keinen Strafantrag erfordert)?
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch.
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch.
06.04.2022, 11:49
"Einfach" das andere anklagen und in den Verfügungen erwähnen, warum Beleidigung nicht mitangeklagt wird
06.04.2022, 13:19
Stichwort "uneigentliche Teileinstellung"