11.03.2022, 10:57
Hey,
Ich sitze an meiner 2. Arbeit für meinen stA in der Strafstation.
Ich bin etwas überfordert ? vielleicht kann mir jemand helfen.
An sich ist es nicht kompliziert. Es sind 2 Akten, basierend auf der ersten Anzeige und dann der Gegenanzeige.
Beide schildern den Hergang völlig anders, der erste klagt wegen 315b, der andere wegen 240. Es gibt keine Zeugen, keine anderen Beweise. Nur die 2 aussagen, die jeweils das Gegenteil erklären.
Meine Aufgabe ist ein „machen Sie was sie wollen, Anklage, Einstellung, strafbefehl“ schauen Sie was sinnvoll ist.
Ich tendiere hier zu einer Einstellung wegen der Aussage gegen Aussage Konstellation beider Verfahren. Ist das zu Vorschnell? Muss das nicht vielleicht doch ein Richter entscheiden und ich Anklage erheben?
Kann mir jemand einen Denkanstoß geben?
Danke!!
Ich sitze an meiner 2. Arbeit für meinen stA in der Strafstation.
Ich bin etwas überfordert ? vielleicht kann mir jemand helfen.
An sich ist es nicht kompliziert. Es sind 2 Akten, basierend auf der ersten Anzeige und dann der Gegenanzeige.
Beide schildern den Hergang völlig anders, der erste klagt wegen 315b, der andere wegen 240. Es gibt keine Zeugen, keine anderen Beweise. Nur die 2 aussagen, die jeweils das Gegenteil erklären.
Meine Aufgabe ist ein „machen Sie was sie wollen, Anklage, Einstellung, strafbefehl“ schauen Sie was sinnvoll ist.
Ich tendiere hier zu einer Einstellung wegen der Aussage gegen Aussage Konstellation beider Verfahren. Ist das zu Vorschnell? Muss das nicht vielleicht doch ein Richter entscheiden und ich Anklage erheben?
Kann mir jemand einen Denkanstoß geben?
Danke!!
11.03.2022, 11:49
Im Zweifel für die Einstellung ;) Hat der StA schon weniger Arbeit, dürfte ihm gefallen. Was geht, über Privatklage.
12.03.2022, 22:55
Das lässt sich ohne Aktenkenntnis nicht sagen. Bei Aussage gegen Aussage kann immer noch die eine Aussage plausible sein als die andere. Wenn nicht, also beide gleich glaubhaft sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass das Gericht jeweils im Zweifel davon ausgehen würde, die andere Person sei schuld.
14.03.2022, 22:45
Jedenfalls "klagt" keiner der Anzeigeerstatter :)
Es gibt ja außer die Zahl der Aussagepersonen zu zählen noch ein paar andere Kriterien - Plausibilität, Glaubhaftigkeitsmerkmale... da müsstest Du vielleicht noch etwas zum Sachverhalt mitteilen...
Einschlägige Vorstrafen?
Muss der Staat wegen Wiederholungsgefahr zeigen, dass er den Beschuldigten im Blick hat, auch wenn es im Ergebnis vielleicht nicht reichen wird?
Ist zu erwarten, dass gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt würde?
Nur so ein paar Dinge, die man sich als StA überlegt.
Es gibt ja außer die Zahl der Aussagepersonen zu zählen noch ein paar andere Kriterien - Plausibilität, Glaubhaftigkeitsmerkmale... da müsstest Du vielleicht noch etwas zum Sachverhalt mitteilen...
Einschlägige Vorstrafen?
Muss der Staat wegen Wiederholungsgefahr zeigen, dass er den Beschuldigten im Blick hat, auch wenn es im Ergebnis vielleicht nicht reichen wird?
Ist zu erwarten, dass gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt würde?
Nur so ein paar Dinge, die man sich als StA überlegt.