03.03.2022, 20:19
Liebe Leute,
meint 828 Abs.2 ZPO den Vollstreckungsschuldner oder den Schuldner des Vollstreckungsschuldners (Drittschuldner)?
Wenn ich es richtig verstehe, geht es um u.a um das örtlich zuständige Gericht im Falle einer Pfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?
( Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann)
meint 828 Abs.2 ZPO den Vollstreckungsschuldner oder den Schuldner des Vollstreckungsschuldners (Drittschuldner)?
Wenn ich es richtig verstehe, geht es um u.a um das örtlich zuständige Gericht im Falle einer Pfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?
( Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann)
03.03.2022, 23:33
Wenn im 8. Buch der ZPO von dem "Schuldner" die Rede ist, ist der Vollstreckungsschuldner gemeint. Wo es um den Drittschuldner geht, wird er auch ausdrücklich so bezeichnet (s. etwa § 836 II ZPO). Im Fall des § 828 Abs. 2 ZPO ergibt sich das auch daraus, dass die Norm nicht nur für die Vollstreckung in Forderungen, sondern auch in sonstige Vermögensrechte betrifft. Das schließt Fälle ein, in denen es einen Drittschuldner in dem Sinne gar nicht gibt.
04.03.2022, 00:11
So ist es - gegen den Drittschuldner gibt es keinen Titel, er ist also nicht (Vollstreckungs-)Schuldner. Nach dem Tenor wird auch nur die "angebliche" Forderung gepfändet.
05.03.2022, 01:38
Danke für die Antworten!