23.02.2022, 16:49
Hallo liebe Leute,
Es geht um eine Tachomanipulation an einem Gebrauchtwagen. Der Verkäufer ist Händler und im KV steht drin dass bzgl früherer Unfallschäden oder zb des km Standes keine zugesichert Eigenschaft übernommen wird.
Vertragsschluss war 2020 mit Angabe 200.000 km, allerdings ergab eine Inspektion dass der km stand bereits im Jahr 2015 über 200.tkm aufwies. Ein rücktritt käme grds nach 434, 437, 326V, In Betracht. Die Gegenseite gibt an nichts vom der Manipulation gewusst zu haben.
Jedenfalls stelle ich mir die Frage, ob der Ausschluss hinsichtlich der zugesichert Eigenschaft dem rücktritt entgegenstehen könnte? Man könnte doch dann von einem Mangel gem. 434 abs 3 Nr 2a ausgehen oder?
Über Tipps wäre ich dankbar :)
Es geht um eine Tachomanipulation an einem Gebrauchtwagen. Der Verkäufer ist Händler und im KV steht drin dass bzgl früherer Unfallschäden oder zb des km Standes keine zugesichert Eigenschaft übernommen wird.
Vertragsschluss war 2020 mit Angabe 200.000 km, allerdings ergab eine Inspektion dass der km stand bereits im Jahr 2015 über 200.tkm aufwies. Ein rücktritt käme grds nach 434, 437, 326V, In Betracht. Die Gegenseite gibt an nichts vom der Manipulation gewusst zu haben.
Jedenfalls stelle ich mir die Frage, ob der Ausschluss hinsichtlich der zugesichert Eigenschaft dem rücktritt entgegenstehen könnte? Man könnte doch dann von einem Mangel gem. 434 abs 3 Nr 2a ausgehen oder?
Über Tipps wäre ich dankbar :)
23.02.2022, 17:53
(23.02.2022, 16:49)Jurist123 schrieb: Jedenfalls stelle ich mir die Frage, ob der Ausschluss hinsichtlich der zugesichert Eigenschaft dem rücktritt entgegenstehen könnte? Man könnte doch dann von einem Mangel gem. 434 abs 3 Nr 2a ausgehen oder?
Ich würde hier die Prüfungspunkte "Mangel" und "Kein Gewährleistungsausschluss" unterscheiden (auch wenn die Klausel auf beiden Ebenen relevant sein dürfte).
Vorab der Hinweis, dass es die "zugesicherte Eigenschaft" im Kaufrecht seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 nicht mehr gibt, vgl. § 459 II BGB in der Fassung bis zum 31.12.2001. Deswegen musst Du Dir überlegen, wie die Klausel auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB). Bei der Auslegung ist im Falle von AGB auch § 305c II BGB zu berücksichtigen, d.h. kundenfeindlichste Auslegung, wenn das zur Unwirksamkeit führt und i.Ü. kundenfreundlichste Auslegung. Ggf. kann man bei der Auslegung auch die Bedeutung der "zugesicherten Eigenschaft" im alten Schuldrecht fruchtbar machen.
In Bezug auf den Mangel ist hier noch § 434 BGB a.F. anzuwenden (vgl. Art. 229 § 48 EGBGB). Hier wird man sich insbesondere die Frage stellen müssen, ob der Ausschluss einer zugesicherten Eigenschaft eine negative Beschaffungsvereinbarung ist, die dann einen Sachmangel ausschließen würde (weil der Zustand der Kaufsache eben vertragsgemäß wäre). Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs ist insoweit aber an § 476 I BGB zu denken, im Bereich von AGB an §§ 306a, 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Liegt keine (wirksame) negative Beschaffenheitsvereinbarung vor, ist ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB hier gegeben, weil bei einem Gebrauchtwagen üblicherweise die angezeigte Kilometerzahl nicht manipuliert ist und man das als Käufer auch so erwarten darf.
Daneben kommt eine Auslegung der Klausel als vertraglicher Gewährleistungsausschluss in Bezug auf die genannten Umstände in Betracht. Auch insoweit ist aber wiederum an § 476 I BGB bzw. §§ 306a, 309 Nr. 8 b) aa) BGB zu denken (und an § 444 BGB, wobei der wohl eher nicht nachweisbar sein dürfte).
23.02.2022, 21:19
(23.02.2022, 17:53)Landvogt schrieb:(23.02.2022, 16:49)Jurist123 schrieb: Jedenfalls stelle ich mir die Frage, ob der Ausschluss hinsichtlich der zugesichert Eigenschaft dem rücktritt entgegenstehen könnte? Man könnte doch dann von einem Mangel gem. 434 abs 3 Nr 2a ausgehen oder?
Ich würde hier die Prüfungspunkte "Mangel" und "Kein Gewährleistungsausschluss" unterscheiden (auch wenn die Klausel auf beiden Ebenen relevant sein dürfte).
Vorab der Hinweis, dass es die "zugesicherte Eigenschaft" im Kaufrecht seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 nicht mehr gibt, vgl. § 459 II BGB in der Fassung bis zum 31.12.2001. Deswegen musst Du Dir überlegen, wie die Klausel auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB). Bei der Auslegung ist im Falle von AGB auch § 305c II BGB zu berücksichtigen, d.h. kundenfeindlichste Auslegung, wenn das zur Unwirksamkeit führt und i.Ü. kundenfreundlichste Auslegung. Ggf. kann man bei der Auslegung auch die Bedeutung der "zugesicherten Eigenschaft" im alten Schuldrecht fruchtbar machen.
In Bezug auf den Mangel ist hier noch § 434 BGB a.F. anzuwenden (vgl. Art. 229 § 48 EGBGB). Hier wird man sich insbesondere die Frage stellen müssen, ob der Ausschluss einer zugesicherten Eigenschaft eine negative Beschaffungsvereinbarung ist, die dann einen Sachmangel ausschließen würde (weil der Zustand der Kaufsache eben vertragsgemäß wäre). Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs ist insoweit aber an § 476 I BGB zu denken, im Bereich von AGB an §§ 306a, 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Liegt keine (wirksame) negative Beschaffenheitsvereinbarung vor, ist ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB hier gegeben, weil bei einem Gebrauchtwagen üblicherweise die angezeigte Kilometerzahl nicht manipuliert ist und man das als Käufer auch so erwarten darf.
Daneben kommt eine Auslegung der Klausel als vertraglicher Gewährleistungsausschluss in Bezug auf die genannten Umstände in Betracht. Auch insoweit ist aber wiederum an § 476 I BGB bzw. §§ 306a, 309 Nr. 8 b) aa) BGB zu denken (und an § 444 BGB, wobei der wohl eher nicht nachweisbar sein dürfte).
Vielen Dank für die ausführliche Darstellung..
Im KV hat der Verkäufer der Händler ist einen konkreten kmstand aufgeschrieben. Und drunter stand der o.g. Ausschluss. Ich bin der Auffassung dadurch dass er eine konkrete Zahl hingeschrieben hat ohne den zusatz zb laut vorbesitzer anzumerken oä ist der Ausschluss doch irgwie widersprüchlich..
Jedenfalls werde ich dann den Mangel nach altem Recht ! Durch Prüfen und eine negative beschaffenheitsvereinbarung verneinen. Demnach wäre ein Mangel nach 434 Nr 2 einschlägig.
Aber die Behauptung des Verkäufers das er die Manipulation nicht kannte ist für den rücktritt hierbei irrelevant oder u nur für eine arglistige Täuschung interessant oder ?
Schönen abend noch !