09.11.2018, 11:48
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, bei der ich auch nicht so recht weiß, wo ich nachsehen soll:
Es gibt einen Mahnbescheid, sagen wir mal über 2.000 Euro, und einen Widerspruch dagegen. Dann Abgabe ans Streitgericht, soweit alles klar. In der Anapruchsbegründungsschrift werden dann 1.000 Euro gefordert, die Klage „im Übrigen zurückgenommen.“
Wurde die Klage dann also erst mit 2.000 Euro erhoben (oder direkt nur mit 1.000)? Und auf welchen Zeitpunkt muss man abstellen - den Zahlungseingang für die Abgabe?
ich habe eine Frage, bei der ich auch nicht so recht weiß, wo ich nachsehen soll:
Es gibt einen Mahnbescheid, sagen wir mal über 2.000 Euro, und einen Widerspruch dagegen. Dann Abgabe ans Streitgericht, soweit alles klar. In der Anapruchsbegründungsschrift werden dann 1.000 Euro gefordert, die Klage „im Übrigen zurückgenommen.“
Wurde die Klage dann also erst mit 2.000 Euro erhoben (oder direkt nur mit 1.000)? Und auf welchen Zeitpunkt muss man abstellen - den Zahlungseingang für die Abgabe?
11.11.2018, 12:47
Um meine eigene Frage zu beantworten:
Die Rechtshängigkeit richtet sich nach § 696 III ZPO, die Klagerücknahme kann gem. § 269 I 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Beklagten erfolgen, sie erfolgt gem. § 269 III 1 1. HS ZPO rückwirkend.
Die Rechtshängigkeit richtet sich nach § 696 III ZPO, die Klagerücknahme kann gem. § 269 I 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Beklagten erfolgen, sie erfolgt gem. § 269 III 1 1. HS ZPO rückwirkend.