09.02.2022, 12:00
Hallo zusammen,
Ich hoffe, ich bin hier richtig und irgendjemand kann mir helfen. Ich bearbeite gerade meine erste Akte der Zvilrechtsstation. Grob geht es um folgendes Problem: Eine Erbengemeinschaft erhebt Räumungsklage gegen einen Mieter, der 17 Monatsmieten nicht gezahlt hat. Vor Klageerhebung haben sie ihn fristlos gekündigt, jedoch hat nur einer der beiden Erben mit "i.V." unterschrieben. Auf dem Briefkopf standen allerdings beide Namen und Erbengemeinschaft usw. Persönlich vorgestellt haben sich beide bei dem Mieter nicht. Jetzt sagt der Beklagte, er habe nicht gezahlt, weil ihm die Rechtsnachfolge nie nachgewiesen worden wäre und auch nur mit i.V unterschrieben wurde. Er hat sich daher nicht verpflichtet gesehen zu zahlen. Die Gegenseite sagt natürlich, dass keine Pflicht besteht, die Rechtsnachfolge nachzuweisen und das Übermitteln der neuen Kontodaten ausgereicht hätte und die neuen Vermieter dem Beklagten auch spätestens mit der Kündigung hätten bekannt sein müssen. Danach hat er auch nicht gezahlt.
Jetzt aber mein Problem: Im Laufe des Prozess kündigen die Kläger wieder fristlos und hilfsweise ordentlich. Dieses mal unterschreiben sie beide. Dennoch streiten beide Seiten weiterhin über das "i.V." der ersten Kündigung und ob ein Nachweis der Rechtsnachfolge erfolgen muss oder nicht. Aber meiner Meinung nach kommt es doch darauf gar nicht mehr an, weil man doch auf die zweite fristlose Kündigung abstellen könnte oder? Verstehe ich etwas falsch? Noch dazu finde ich zu dieser Problematik so gut wie nichts...
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte. Es ist doch gerade am Anfang alles sehr überfordernd.
Ich hoffe, ich bin hier richtig und irgendjemand kann mir helfen. Ich bearbeite gerade meine erste Akte der Zvilrechtsstation. Grob geht es um folgendes Problem: Eine Erbengemeinschaft erhebt Räumungsklage gegen einen Mieter, der 17 Monatsmieten nicht gezahlt hat. Vor Klageerhebung haben sie ihn fristlos gekündigt, jedoch hat nur einer der beiden Erben mit "i.V." unterschrieben. Auf dem Briefkopf standen allerdings beide Namen und Erbengemeinschaft usw. Persönlich vorgestellt haben sich beide bei dem Mieter nicht. Jetzt sagt der Beklagte, er habe nicht gezahlt, weil ihm die Rechtsnachfolge nie nachgewiesen worden wäre und auch nur mit i.V unterschrieben wurde. Er hat sich daher nicht verpflichtet gesehen zu zahlen. Die Gegenseite sagt natürlich, dass keine Pflicht besteht, die Rechtsnachfolge nachzuweisen und das Übermitteln der neuen Kontodaten ausgereicht hätte und die neuen Vermieter dem Beklagten auch spätestens mit der Kündigung hätten bekannt sein müssen. Danach hat er auch nicht gezahlt.
Jetzt aber mein Problem: Im Laufe des Prozess kündigen die Kläger wieder fristlos und hilfsweise ordentlich. Dieses mal unterschreiben sie beide. Dennoch streiten beide Seiten weiterhin über das "i.V." der ersten Kündigung und ob ein Nachweis der Rechtsnachfolge erfolgen muss oder nicht. Aber meiner Meinung nach kommt es doch darauf gar nicht mehr an, weil man doch auf die zweite fristlose Kündigung abstellen könnte oder? Verstehe ich etwas falsch? Noch dazu finde ich zu dieser Problematik so gut wie nichts...
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte. Es ist doch gerade am Anfang alles sehr überfordernd.
09.02.2022, 20:56
Verschiedene Kündigungen bilden verschiedene Streitgegenstände. Stützen die Vermieter ihren Räumungsanspruch also auf mehrere Kündigungen hast du einen Fall der Klagehäufung. Eine alternative Klagehäufung ("Das Gericht möge sich die wirksame Kündigung aussuchen.") ist unzulässig. Üblicherweise hast du es daher mit (verdeckten) Hilfsanträgen zu tun.
Das bedeutet für deinen Fall: Wird der Räumungsanspruch auf die erste Kündigung und nur hilfsweise auf die zweite gestützt, wirst du die i.V.-Problematik klären müssen, weil du erst, wenn diese Kündigung nicht wirksam wäre, Anlass hättest, dich mit der zweiten auseinanderzusetzen. Relevant ist es auch für den Tenor. Ist in diesem Fall nur die zweite Kündigung wirksam, musst du die Klage im Übrigen mit entsprechender Kostenfolge abweisen
Das bedeutet für deinen Fall: Wird der Räumungsanspruch auf die erste Kündigung und nur hilfsweise auf die zweite gestützt, wirst du die i.V.-Problematik klären müssen, weil du erst, wenn diese Kündigung nicht wirksam wäre, Anlass hättest, dich mit der zweiten auseinanderzusetzen. Relevant ist es auch für den Tenor. Ist in diesem Fall nur die zweite Kündigung wirksam, musst du die Klage im Übrigen mit entsprechender Kostenfolge abweisen
09.02.2022, 22:14
Das sind in der Tat zwei Streitgegenstände. Als langjähriger Mietrichter kann ich Dir aber sagen, dass die Praxis hier nicht verlangt, dass klargestellt wird, auf welche Kündigung die Klage vorrangig gestützt wird. Frag mich nicht warum, ist aber so. Ob ggf. im Übrigen abgewiesen müsste und/oder Kosten zu quoteln sind, darüber kann man auch lang streiten.
Der Räumungsklage wird vielmehr, wenn auch nur eine in den Rechtsstreit eingeführte Kündigung durchgeht, einfach stattgegeben - natürlich nur, wenn keine Feststellung beantragt ist oder die Rückstände eingeklagt werden.
Falls es danach auf die erste Kündigung ankommen sollte: wir haben uns schon auf den Standpunkt gestellt, dass der Mieter die Miete jedenfalls auf das bisherige Konto weiterzahlen muss, denn das haben ja die Erben (wer auch immer sie sein mögen) ebenfalls geerbt. Sonst könnte man noch über Hinterlegung nachdenken.
Der Räumungsklage wird vielmehr, wenn auch nur eine in den Rechtsstreit eingeführte Kündigung durchgeht, einfach stattgegeben - natürlich nur, wenn keine Feststellung beantragt ist oder die Rückstände eingeklagt werden.
Falls es danach auf die erste Kündigung ankommen sollte: wir haben uns schon auf den Standpunkt gestellt, dass der Mieter die Miete jedenfalls auf das bisherige Konto weiterzahlen muss, denn das haben ja die Erben (wer auch immer sie sein mögen) ebenfalls geerbt. Sonst könnte man noch über Hinterlegung nachdenken.