02.02.2022, 17:34
Hallo, bin etwas überfragt, es geht um einen Strafbefehl und dem rechtzeitig eingelegten Einspruch ( HV folgt noch, bereits terminiert). Trotzdem hat die Polizei den Führerschein eingezogen. Der Einspruch hat doch suspensiveffekt oder etwa nicht? Kann ja nicht sein, dass die Polizisten den Einspruch nicht in der Akte vermerkt bekommen haben oder? Frage an die praktiker
02.02.2022, 18:04
111a StPO
02.02.2022, 18:04
(02.02.2022, 17:34)Thomas schrieb: Hallo, bin etwas überfragt, es geht um einen Strafbefehl und dem rechtzeitig eingelegten Einspruch ( HV folgt noch, bereits terminiert). Trotzdem hat die Polizei den Führerschein eingezogen. Der Einspruch hat doch suspensiveffekt oder etwa nicht? Kann ja nicht sein, dass die Polizisten den Einspruch nicht in der Akte vermerkt bekommen haben oder? Frage an die praktiker
Die Polizei darf den Führerschein bei Gefahr im Verzug beschlagnahmen, wenn die Voraussetzungen von § 111a StPO vorliegen.
02.02.2022, 19:16
Verstehe, aber doch nicht paar Monate später (ca 5) nachdem bereits ein Strafbefehl erlassen worden ist, der auch durch einen Einspruch erstmal angegriffen wurde.
Vor allem liegen die Voraussetzungen für den 111a nicht vor, „dringende“ Gefahr. Klingt ziemlich willkürlich. Das richtige Verfahren wäre eine Beschwerde demnach oder? Vielen Dank übrigens!
Vor allem liegen die Voraussetzungen für den 111a nicht vor, „dringende“ Gefahr. Klingt ziemlich willkürlich. Das richtige Verfahren wäre eine Beschwerde demnach oder? Vielen Dank übrigens!
02.02.2022, 19:24
Du brauchst du nur einen Regelfall und das war’s
02.02.2022, 19:25
111a erfordert doch nur dringende Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung. Das kann jederzeit vorliegen. Teilweise sieht die StA auch vom 111a Antrag ab und entzieht die Fahrerlaubnis im Strafbefehl in der Erwartung, dass dieser sofort rechtskräftig wird. Für den Fall, dass ein Einspruch eingelegt wird, wird dann 111a beantragt.
02.02.2022, 23:55
(02.02.2022, 19:16)Thomas schrieb: Verstehe, aber doch nicht paar Monate später (ca 5) nachdem bereits ein Strafbefehl erlassen worden ist, der auch durch einen Einspruch erstmal angegriffen wurde.
Vor allem liegen die Voraussetzungen für den 111a nicht vor, „dringende“ Gefahr. Klingt ziemlich willkürlich. Das richtige Verfahren wäre eine Beschwerde demnach oder? Vielen Dank übrigens!
Wenn der Angekl. einverstanden ist, kann die Polizei den FS sicherstellen. Beschlagnahmt sie ihn, so ist hierüber unverzüglich eine nachträgliche richterliche Entscheidung herbeizuführen, § 111a IV StPO.