02.02.2022, 02:54
Es ergeht ein Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht. Es handelt sich um ein großes Amtsgericht, bei dem mehrere Richter die Aufgabe des Ermittlungsrichters wahrnehmen. Der Beschuldigte legt Beschwerde gegen den (vollzogenen) Durchsuchungsbeschluss ein.
Zuständiges Gericht ist zunächst das Amtsgericht, welches der Beschwerde abhelfen kann. Aber welcher der mehreren Richter dort soll entscheiden? Die Beschwerde gibt die Möglichkeit zur "Selbstkorrektur". Das legt nahe, dass dann auch derselbe Richter entscheiden sollte.
Soll also grundsätzlich derselbe Richter zuständig sein, der den Beschluss erlassen hat? Soll das vielleicht gerade vermieden werden? Oder richtet sich diese Frage ausschließlich nach dem Geschäftsverteilungsplan?
Zuständiges Gericht ist zunächst das Amtsgericht, welches der Beschwerde abhelfen kann. Aber welcher der mehreren Richter dort soll entscheiden? Die Beschwerde gibt die Möglichkeit zur "Selbstkorrektur". Das legt nahe, dass dann auch derselbe Richter entscheiden sollte.
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Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
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02.02.2022, 08:04
Das richtet sich ausschließlich nach dem GVP. Typischerweise ist es die identische Person, aber bei Wechseln auch der Dezernatsnachfolger. Oder der Vertreter im Verhinderungsfall usw.