31.01.2022, 23:39
Ich halte es auch für einen Fall der Generalklausel. Der StA/Polizei steht die gesamte Bandbreie an Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung; immer vorausgesetzt, dass deren speziellere Voraussetzungen vorliegen. Um einen Anschlussnutzer zu ermitteln, also eine Tatsache in Erfahrung zu bringen, können Zeugen gehört werden, können Wohnungen durchsucht werden, können verdeckte Ermittler eingeschleust werden, ...
In aller Regel dürfte es aber keiner besonderen Befugnisnorm bedürfen. Die Polizei ruft an und fragt, wer da ist. Genau wie sie regelmäßig an Haustüren klingelt und die öffnende Person nach deren Namen fragt. Kritisch wird es, wenn der Fall sich zuspitzt. Insbesondere wenn der Anschlussnutzer Beschuldigter einer Straftat ist oder sowas. Dann würde insbesondere § 136a gelten und namentlich eine Täuschung ("hier spricht DHL") wäre nicht mehr zulässig.
Ohne jetzt ausführlich darüber nachgedacht zu haben, würde ich meinen: Die Liste der verbotenen Vernehmungsmethoden (Täuschung usw.) zielt darauf ab, dass auf diese Weise keine Angaben zur Sache erwzungen werden sollen. Ich bin mir nun nicht sicher, ob die Eigenschaft as Anschlussnutzer eine Angabe zur Sache ist. Einerseits bedeutet dies doch sowas wie "Ja, ich bin der Anschlussnutzer und war damit wahrscheinlich auch derjenige, der über diese Nummer beleidigende SMS verschickt hat". Andererseits bedeutet dies nur so viel wie "Mein Name ist...", also eine ANgabe zur Person und gerade nicht zur Sache.
Mein Bauchgefühl sagt: Abseits von förmlichen Venrehmungssituationen muss der Beschulsigte absolut keine Angaben zur irgendwas machen. Bei erwünschten Informationen, welche AUCH die Sache betreffen, werden sofort die Beschuldigtenrechte ausgelöst.
In aller Regel dürfte es aber keiner besonderen Befugnisnorm bedürfen. Die Polizei ruft an und fragt, wer da ist. Genau wie sie regelmäßig an Haustüren klingelt und die öffnende Person nach deren Namen fragt. Kritisch wird es, wenn der Fall sich zuspitzt. Insbesondere wenn der Anschlussnutzer Beschuldigter einer Straftat ist oder sowas. Dann würde insbesondere § 136a gelten und namentlich eine Täuschung ("hier spricht DHL") wäre nicht mehr zulässig.
Ohne jetzt ausführlich darüber nachgedacht zu haben, würde ich meinen: Die Liste der verbotenen Vernehmungsmethoden (Täuschung usw.) zielt darauf ab, dass auf diese Weise keine Angaben zur Sache erwzungen werden sollen. Ich bin mir nun nicht sicher, ob die Eigenschaft as Anschlussnutzer eine Angabe zur Sache ist. Einerseits bedeutet dies doch sowas wie "Ja, ich bin der Anschlussnutzer und war damit wahrscheinlich auch derjenige, der über diese Nummer beleidigende SMS verschickt hat". Andererseits bedeutet dies nur so viel wie "Mein Name ist...", also eine ANgabe zur Person und gerade nicht zur Sache.
Mein Bauchgefühl sagt: Abseits von förmlichen Venrehmungssituationen muss der Beschulsigte absolut keine Angaben zur irgendwas machen. Bei erwünschten Informationen, welche AUCH die Sache betreffen, werden sofort die Beschuldigtenrechte ausgelöst.
Nachrichten in diesem Thema
StPO - Rechtmäßigkeit und Grenzen der Ermittlungsbefugnis - von JoshNRW - 27.01.2022, 14:51
RE: StPO - Rechtmäßigkeit und Grenzen der Ermittlungsbefugnis - von HerrKules - 27.01.2022, 18:50
RE: StPO - Rechtmäßigkeit und Grenzen der Ermittlungsbefugnis - von Gast - 31.01.2022, 23:39
RE: StPO - Rechtmäßigkeit und Grenzen der Ermittlungsbefugnis - von JoshNRW - 01.02.2022, 10:28