14.01.2022, 18:36
In welchen Bundesländern darf man denn Kommentierungen und Unterstreichungen im Gesetz vornehmen? Ich weiß bisher nur von Niedersachsen. In NRW ist es wohl nicht erlaubt. Ist für die Wahl des Examensstandorts ja schon interessant.
14.01.2022, 19:46
In HH gilt die Hilfsmittelverfügung weitestgehend wie im 1. Examen.
Insgesamt aber dürfte es ein sehr kleiner Faktor sein in der Wahl des Examensstandorts. Kommentierungen im Gesetz sind im zweiten Examen deutlich uninteressanter, da man ja Kommentare dabei hat. Darüber hinaus gibt es viele andere Faktoren (Wahlklausuren etc.), wenn man schon die Wahl des Lebensmittelpunkts der nächsten zwei Jahre von einer vermeintlich besseren Chance auf eine bessere Note abhängig machen will.
Insgesamt aber dürfte es ein sehr kleiner Faktor sein in der Wahl des Examensstandorts. Kommentierungen im Gesetz sind im zweiten Examen deutlich uninteressanter, da man ja Kommentare dabei hat. Darüber hinaus gibt es viele andere Faktoren (Wahlklausuren etc.), wenn man schon die Wahl des Lebensmittelpunkts der nächsten zwei Jahre von einer vermeintlich besseren Chance auf eine bessere Note abhängig machen will.
14.01.2022, 20:21
BW. Besonders im ÖffR sehr hilfreich.
14.01.2022, 21:59
(14.01.2022, 19:46)GastHH schrieb: In HH gilt die Hilfsmittelverfügung weitestgehend wie im 1. Examen.
Insgesamt aber dürfte es ein sehr kleiner Faktor sein in der Wahl des Examensstandorts. Kommentierungen im Gesetz sind im zweiten Examen deutlich uninteressanter, da man ja Kommentare dabei hat. Darüber hinaus gibt es viele andere Faktoren (Wahlklausuren etc.), wenn man schon die Wahl des Lebensmittelpunkts der nächsten zwei Jahre von einer vermeintlich besseren Chance auf eine bessere Note abhängig machen will.
+1, außerdem sind die Regeln ja jeweils für alle gleich. Mir sind gar keine zugelassenen Anmerkungen oä deshalb am liebsten, hätte aber niemals den Ref Ort davon abhängig gemacht
15.01.2022, 00:22
(14.01.2022, 21:59)Gast schrieb:(14.01.2022, 19:46)GastHH schrieb: In HH gilt die Hilfsmittelverfügung weitestgehend wie im 1. Examen.
Insgesamt aber dürfte es ein sehr kleiner Faktor sein in der Wahl des Examensstandorts. Kommentierungen im Gesetz sind im zweiten Examen deutlich uninteressanter, da man ja Kommentare dabei hat. Darüber hinaus gibt es viele andere Faktoren (Wahlklausuren etc.), wenn man schon die Wahl des Lebensmittelpunkts der nächsten zwei Jahre von einer vermeintlich besseren Chance auf eine bessere Note abhängig machen will.
+1, außerdem sind die Regeln ja jeweils für alle gleich. Mir sind gar keine zugelassenen Anmerkungen oä deshalb am liebsten, hätte aber niemals den Ref Ort davon abhängig gemacht
Sehe ich komplett anders. Habe in Bayern geschrieben, wo Kommentierungen sowohl in den Gesetzen, als auch in den Kommentaren erlaubt sind.
Habe davon - im erlaubten Rahmen - sehr exkzessiv Gebrauch gemacht und es hat sich im Examen sowas von ausgezahlt. Im zweiten Examen hat sich ein Großteil nicht mal mehr die Mühe gemacht, die Markierungen vom ersten Examen in die Ergänzungslieferungen zu übertragen. Kaum jemand hat sich dann noch die Mühe gemacht, zusätzlich die Kommentare ordentlich zu präparieren. War also schon ein dezenter Vorteil für mich, da ich am Kommentar dank Verweisungen und Unterstreichungen einfach viel schneller war, als der Rest, der erstmal 50 Seiten Kommentierung durchblättern musste, um insgesamt 3 Zeilen zu finden.