12.01.2022, 22:53
(12.01.2022, 22:34)Gast schrieb: Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts und die Kostengrundentscheidung sind zwei verschiedene Fragen. Sie stehe zwar gelegentlich in einer Wechselwirkung zueinander, müssen das aber nicht.
Es ist richtig, dass der Gebührenstreitwert (auch) bei der Stufenklage dem entspricht, was der Kläger bei Klageerhebung begehrt. Weil der Kläger seinen Antrag auf 2. Stufe da aber noch nicht beziffert hat, bleibt nur eine richterliche Schätzung darüber übrig, was sich der Kläger im Ergebnis wohl erhofft.
Die Kostengrundentscheidung folgt aus §§ 91 f. ZPO. Um in deinem Beispiel zu bleiben: Der Beklagte wird auf 1. Stufe antragsgemäß verurteilt, Auskunft zu verurteilen. Beantragt der Kläger auf dieser Basis, den Beklagten auf 2. Stufe zur Zahlung von 2.000 € zu verurteilen und hat er damit Erfolgt, so obsiegt er voll. Die Kosten des Rechtsstreits trägt also vollständig der Beklagte. Das ist ja gerade der "Witz" an der Stufenklage: Der Kläger muss kein Kostenrisiko eingehen, indem er seinen Anspruch auf ungeklärter Tatsachengrundlage schätzt, sondern kann mit der Bezifferung zuwarten bis er die Auskunft erhalten hat.
Danke für deine Antwort. Ändert sich das in meinem Beispiel dadurch, dass ihm nicht 826, sondern nur 812 zugesprochen wurde? Letztlich unterliegt er damit ja teilweise. Sagen wir, die Auskunft ergab, dass ihm nach 826 tatsächlich 10.000 Euro zustehen würden, nach 812 aber nur 2.000 (ob es so ein Beispiel praktisch geben kann, weiß ich gerade nicht). Das Gericht verneint aber den Tatbestand von 826 und spricht ihm daher nur die 2.000 zu, die er hilfsweise geltend gemacht hat.
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Streitwert Stufenklage - von suavo - 12.01.2022, 19:32
RE: Streitwert Stufenklage - von Gast - 12.01.2022, 22:34
RE: Streitwert Stufenklage - von suavo - 12.01.2022, 22:53
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