06.01.2022, 19:23
Hallo Leute,
was bringt ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit bedingter Klage für einen Mehrwert. Soweit ich das richtig verstehen, muss nicht geklagte werden, um in der Genuss der Verjährungshemmung nach 204 Nr. 14 BGB zu kommen. Vor diesem Hintergrund sehe ich gegenüber einem isolierten PKH-Antrag keine Vorteile, oder übersehe ich das was?
Vielen Dank
was bringt ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit bedingter Klage für einen Mehrwert. Soweit ich das richtig verstehen, muss nicht geklagte werden, um in der Genuss der Verjährungshemmung nach 204 Nr. 14 BGB zu kommen. Vor diesem Hintergrund sehe ich gegenüber einem isolierten PKH-Antrag keine Vorteile, oder übersehe ich das was?
Vielen Dank
06.01.2022, 20:31
Man spart sich die Klage mit den ganzen Beweisangeboten usw
06.01.2022, 22:20
Die Frage ist, was Du unter bedingter Klageerhebung verstehst.
Unbedingte Klageerhebung - PKH-Antrag und Klage, es fallen also Gerichtsgebühren an und der Vorschuss wird angefordert. Also nur sinnvoll, wenn auf jeden Fall geklagt werden soll und es deshalb gleich losgehen soll - Verjährungshemmung ist ja nicht die einzige Wirkung der Rechtshängigkeit.
"Bedingt" im Sinne von PKH-Antrag und Klageentwurf: bei Bewilligung muss eine Klageschrift eingereicht werden, also sinnvoll, wenn im Falle der Versagung keine Kosten entstehen sollen.
"Bedingt" im Sinne einer prozessualen Bedingung: wird verbreitet für unzulässig gehalten, aber ggf. ausgelegt als Antrag, nur bei Bewilligung zuzustellen. Sehr ungebräuchlich und gefährlich, jedenfalls sinnlos, weil es ja kein Aufwand ist, den Klageentwurf nochmal als Klageschrift nachzureichen, wenn bewilligt wird.
Unbedingte Klageerhebung - PKH-Antrag und Klage, es fallen also Gerichtsgebühren an und der Vorschuss wird angefordert. Also nur sinnvoll, wenn auf jeden Fall geklagt werden soll und es deshalb gleich losgehen soll - Verjährungshemmung ist ja nicht die einzige Wirkung der Rechtshängigkeit.
"Bedingt" im Sinne von PKH-Antrag und Klageentwurf: bei Bewilligung muss eine Klageschrift eingereicht werden, also sinnvoll, wenn im Falle der Versagung keine Kosten entstehen sollen.
"Bedingt" im Sinne einer prozessualen Bedingung: wird verbreitet für unzulässig gehalten, aber ggf. ausgelegt als Antrag, nur bei Bewilligung zuzustellen. Sehr ungebräuchlich und gefährlich, jedenfalls sinnlos, weil es ja kein Aufwand ist, den Klageentwurf nochmal als Klageschrift nachzureichen, wenn bewilligt wird.
06.01.2022, 23:37
(06.01.2022, 22:20)Praktiker schrieb: "Bedingt" im Sinne einer prozessualen Bedingung: wird verbreitet für unzulässig gehalten, aber ggf. ausgelegt als Antrag, nur bei Bewilligung zuzustellen. Sehr ungebräuchlich und gefährlich, jedenfalls sinnlos, weil es ja kein Aufwand ist, den Klageentwurf nochmal als Klageschrift nachzureichen, wenn bewilligt wird.
Das ist mit der Frage wohl gemeint. Der Vorteil mag darin liegen, dass es nach Bewilligung von PKH nicht notwendig ist, die Klageschrift einzureichen, sondern das Gericht bereits von Amts wegen zustellen wird.
Für die Verjährungshemmung gibt es keine Unterschiede zum isolierten PKH-Antrag. Sie tritt nach § 204 I Nr. 1 BGB erst mit Klageerhebung, also Zustellung, ein (ggf. hilft hier die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO). So oder so dürfte man früher in den Genuss der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 14 BGB kommen. Hier ist allerdings darauf zu achten, dass auch die Bekanntgabe des PKH-Antrags an den Gegner veranlasst werden muss.
07.01.2022, 00:31
(06.01.2022, 23:37)Gast schrieb:(06.01.2022, 22:20)Praktiker schrieb: "Bedingt" im Sinne einer prozessualen Bedingung: wird verbreitet für unzulässig gehalten, aber ggf. ausgelegt als Antrag, nur bei Bewilligung zuzustellen. Sehr ungebräuchlich und gefährlich, jedenfalls sinnlos, weil es ja kein Aufwand ist, den Klageentwurf nochmal als Klageschrift nachzureichen, wenn bewilligt wird.
Das ist mit der Frage wohl gemeint. Der Vorteil mag darin liegen, dass es nach Bewilligung von PKH nicht notwendig ist, die Klageschrift einzureichen, sondern das Gericht bereits von Amts wegen zustellen wird.
Für die Verjährungshemmung gibt es keine Unterschiede zum isolierten PKH-Antrag. Sie tritt nach § 204 I Nr. 1 BGB erst mit Klageerhebung, also Zustellung, ein (ggf. hilft hier die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO). So oder so dürfte man früher in den Genuss der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 14 BGB kommen. Hier ist allerdings darauf zu achten, dass auch die Bekanntgabe des PKH-Antrags an den Gegner veranlasst werden muss.
Genau, das war mein Punkt. Mir scheint es so, dass in der Literatur teilweise noch die alte Verjährungsregelung zu Grunde gelegt wird, wonach § 204 Nr. 14 ZPO noch nicht in Kraft getreten war. Vielleicht verstehe ich auch die Hinweise nicht, da die Novelle schon in 2001 war, keine Ahnung. Der einzige Vorteil scheint denn tatsächlich auch die Zustellung von Amts wegen zu sein, man geht aber Gefahr, dass man falsch formuliert und das Gericht den Antrag als unbedingte Klage versteht.
Im Anwaltsskript von JI, das ich im Übrigen richtig gut finde, heißt es zum Beispiel: "Die förmliche Zustellung vor Entscheidung über den PKH-Antrag ist im Hinblick auf den Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 14 BGB von entscheidender Bedeutung.". Der Hinweis folgt auf ein Muster zu einem unbedingten und bedingten PKH-Antrag.