21.12.2021, 22:38
Hallo Zusammen,
kann mir bitte jemand mit folgendem Problem weiterhelfen?
Sachverhalt:
Ein Vermieter hat eine Nebenkosten-Abrechnung vermeintlich an einen Mieter geschickt.
Weil der Schuldner nicht zahlt, stellt der Gl. einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.
Der Mieter legt Widerspruch ein.
Da der Vermieter mit Antragstellung im Mahnverfahren auch die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, wurde das Ganze dann an das zuständige Gericht abgegeben.
Das Gericht hat dann den Vermieter aufgefordert, den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch zu begründen.
Der Vermieter legt nur den Mietvertrag und eine Kopie der vermeintlichen NK-Abrechnung vor. Aus dem Mietvertrag und auch aus der NK-Abrechnung folgt, dass der Mieter tatsächlich eine NK-Nachzahlung schuldet.
Der Vermieter kann jedoch nicht beweisen, dass die NK-Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.
Der Mieter behauptet nun, er hätte die NK-Abrechnung nie erhalten.
Hier wäre ja der Vermieter in der Beweislast, zu zeigen, dass die NK-Abrechnung dem Mieter tatsächlich zugegangen ist?
Kann der Mieter die NK- auch "nur" mit dem Mahnverfahren und anschließendem streitigen Verfahren bekommen, ohne dass der Mieter je eine NK-Abrechnung erhalten hat?
Ist die Klage dann begründet, weil im Verfahren die rechtliche Lage zeigt, dass der Mieter eigentlich die NK-schuldet?
--> Das wäre aber irgendwie ziemlich komisch vom Ergebnis, oder? Dann müsste der Mieter ja die (gesamten?) Kosten des Rechtsstreits zahlen? Ich meine, wenn der Mieter tatsächlich nicht die NK-Abrechnung erhalten hätte, wäre das irgendwie unfair, dass er die Kosten zahlen muss?
Zumindest die Kosten des Mahnverfahrens fände ich, müsste der Vermieter tragen, da diese vermeidbar gewesen wären, wenn er nochmal mit Zustellurkunde dem Mieter einer NK-Abrechnung geschickt hätte.
Vielen Dank für Eure Hilfe!!
kann mir bitte jemand mit folgendem Problem weiterhelfen?
Sachverhalt:
Ein Vermieter hat eine Nebenkosten-Abrechnung vermeintlich an einen Mieter geschickt.
Weil der Schuldner nicht zahlt, stellt der Gl. einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.
Der Mieter legt Widerspruch ein.
Da der Vermieter mit Antragstellung im Mahnverfahren auch die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, wurde das Ganze dann an das zuständige Gericht abgegeben.
Das Gericht hat dann den Vermieter aufgefordert, den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch zu begründen.
Der Vermieter legt nur den Mietvertrag und eine Kopie der vermeintlichen NK-Abrechnung vor. Aus dem Mietvertrag und auch aus der NK-Abrechnung folgt, dass der Mieter tatsächlich eine NK-Nachzahlung schuldet.
Der Vermieter kann jedoch nicht beweisen, dass die NK-Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.
Der Mieter behauptet nun, er hätte die NK-Abrechnung nie erhalten.
Hier wäre ja der Vermieter in der Beweislast, zu zeigen, dass die NK-Abrechnung dem Mieter tatsächlich zugegangen ist?
Kann der Mieter die NK- auch "nur" mit dem Mahnverfahren und anschließendem streitigen Verfahren bekommen, ohne dass der Mieter je eine NK-Abrechnung erhalten hat?
Ist die Klage dann begründet, weil im Verfahren die rechtliche Lage zeigt, dass der Mieter eigentlich die NK-schuldet?
--> Das wäre aber irgendwie ziemlich komisch vom Ergebnis, oder? Dann müsste der Mieter ja die (gesamten?) Kosten des Rechtsstreits zahlen? Ich meine, wenn der Mieter tatsächlich nicht die NK-Abrechnung erhalten hätte, wäre das irgendwie unfair, dass er die Kosten zahlen muss?
Zumindest die Kosten des Mahnverfahrens fände ich, müsste der Vermieter tragen, da diese vermeidbar gewesen wären, wenn er nochmal mit Zustellurkunde dem Mieter einer NK-Abrechnung geschickt hätte.
Vielen Dank für Eure Hilfe!!
21.12.2021, 23:41
(21.12.2021, 22:38)Jappa1995 schrieb: Hallo Zusammen,
kann mir bitte jemand mit folgendem Problem weiterhelfen?
Sachverhalt:
Ein Vermieter hat eine Nebenkosten-Abrechnung vermeintlich an einen Mieter geschickt.
Weil der Schuldner nicht zahlt, stellt der Gl. einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.
Der Mieter legt Widerspruch ein.
Da der Vermieter mit Antragstellung im Mahnverfahren auch die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, wurde das Ganze dann an das zuständige Gericht abgegeben.
Das Gericht hat dann den Vermieter aufgefordert, den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch zu begründen.
Der Vermieter legt nur den Mietvertrag und eine Kopie der vermeintlichen NK-Abrechnung vor. Aus dem Mietvertrag und auch aus der NK-Abrechnung folgt, dass der Mieter tatsächlich eine NK-Nachzahlung schuldet.
Der Vermieter kann jedoch nicht beweisen, dass die NK-Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.
Der Mieter behauptet nun, er hätte die NK-Abrechnung nie erhalten.
Hier wäre ja der Vermieter in der Beweislast, zu zeigen, dass die NK-Abrechnung dem Mieter tatsächlich zugegangen ist?
Kann der Mieter die NK- auch "nur" mit dem Mahnverfahren und anschließendem streitigen Verfahren bekommen, ohne dass der Mieter je eine NK-Abrechnung erhalten hat?
Ist die Klage dann begründet, weil im Verfahren die rechtliche Lage zeigt, dass der Mieter eigentlich die NK-schuldet?
--> Das wäre aber irgendwie ziemlich komisch vom Ergebnis, oder? Dann müsste der Mieter ja die (gesamten?) Kosten des Rechtsstreits zahlen? Ich meine, wenn der Mieter tatsächlich nicht die NK-Abrechnung erhalten hätte, wäre das irgendwie unfair, dass er die Kosten zahlen muss?
Zumindest die Kosten des Mahnverfahrens fände ich, müsste der Vermieter tragen, da diese vermeidbar gewesen wären, wenn er nochmal mit Zustellurkunde dem Mieter einer NK-Abrechnung geschickt hätte.
Vielen Dank für Eure Hilfe!!
Dem Mieter dürfte auf jeden Fall mit § 93 ZPO geholfen sein: Die Geltendmachung der Nebenkosten setzt deren Fälligkeit voraus. Ohne entsprechende Abrechnung sind die Nebenkosten aber noch nicht fällig. Um die Klage schlüssig zu machen, müsste dem Vermieter die Nebenkostenabrechnung also zugegangen und außerdem auch in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erteilt worden sein. Hierfür trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast; es handelt sich m.E. um eine rechtshindernde Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Um seine Klage schlüssig zu machen, könnte der Vermieter dem Mieter die Abrechnung aber auch noch im Rahmen des Prozess bekanntgeben; wegen § 296 ZPO dürfte er hierbei aber auch nicht ewig Zeit haben. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Klage nicht schon bei Klageerhebung sondern erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig und begründet sein muss? Prozesstaktisch würde ich also zunächst den Anspruch mangels Fälligkeit bestreiten (denn wenn die Klage abgewiesen wird, bekommt er schon keinen Vollstreckungstitel) und erst wenn der Vermieter die Abrechnung ordnungsgemäß bekanntmacht - nach Einräumung einer angemessenen Prüfungsfrist - anerkennen; § 93 ZPO würde dann m.E. auf jeden Fall greifen, sodass der Vermieter die Kosten des Rechtstreits tragen muss.
Ps: Habe ein Urteil des BGH gefunden, dass meinen Gedanken zumindest mittelbar bestätigt. Danach muss der Anspruch zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werden, was impliziert, dass der Anspruch auch noch im Prozess fällig werden kann. https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der...uch-332684
21.12.2021, 23:41
Die Betriebskostenabrechnung kann dem Mieter auch während des Prozesses zugehen. Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist der Anspruch des Vermieters daher fällig und der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 I 1 ZPO stattzugeben. Der Mieter könnte der Kostenfolge aber durch ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO entgehen, da der Vermieter die Klage erst durch Vorlage der Betriebskostenabrechnung im Prozess schlüssig gemacht hat.
Die zusätzlichen Kosten für das Mahnverfahren werden sich aber ohnehin in Grenzen halten:
Bei den Gerichtskosten werden die 0,5-Gebühr für das Mahnverfahren (Nr. 1100 Kostenverzeichnis-GKG) auf die 3,0 Gebühren für das Streitverfahren (Nr. 1210) angerechnet, vgl. Nr. 1210 Abs. 1 S. 1 Hs. 2. Zusätzliche Kosten gibt es hier nur, wenn der im Mahnverfahren geltend gemachte Anspruch teilweise zurückgenommen wird und sich damit der Streitwert reduziert.
Bei den Rechtsanwaltskosten sieht Nr. 3305 Vergütungsverzeichnis-RVG ebenfalls eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100) vor.
Die "zusätzlichen" Kosten beschränken sich also auf die Auslagenpauschale für das Mahnverfahren und die darauf entfallende Umsatzsteuer (Nrn. 7002, 7008). Eine andere Frage wäre dann noch, ob diese im Kostenfestsetzungsverfahren auch durchgehen.
Die zusätzlichen Kosten für das Mahnverfahren werden sich aber ohnehin in Grenzen halten:
Bei den Gerichtskosten werden die 0,5-Gebühr für das Mahnverfahren (Nr. 1100 Kostenverzeichnis-GKG) auf die 3,0 Gebühren für das Streitverfahren (Nr. 1210) angerechnet, vgl. Nr. 1210 Abs. 1 S. 1 Hs. 2. Zusätzliche Kosten gibt es hier nur, wenn der im Mahnverfahren geltend gemachte Anspruch teilweise zurückgenommen wird und sich damit der Streitwert reduziert.
Bei den Rechtsanwaltskosten sieht Nr. 3305 Vergütungsverzeichnis-RVG ebenfalls eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100) vor.
Die "zusätzlichen" Kosten beschränken sich also auf die Auslagenpauschale für das Mahnverfahren und die darauf entfallende Umsatzsteuer (Nrn. 7002, 7008). Eine andere Frage wäre dann noch, ob diese im Kostenfestsetzungsverfahren auch durchgehen.
22.12.2021, 00:29
Da gibt es einen kleinen Streit, ob dem Mieter nach Zugang eine Prüfungsfrist zusteht, nur dann wäre denkbar, dass die Abrechnung im Prozess nicht bis Schluss der mündlichen Verhandlung die Fälligkeit der Nachzahlung bewirkt. A.A. aber BGH, daher sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten.