18.12.2021, 14:18
Das Amtsgericht erlässt einen Durchsuchungsbeschluss. Der Durchsuchungbeschluss ist fehlerhaft aus den folgenden Gründen:
- Begründung genügt nicht den Anforderungen (nur ein paar Floskeln)
- Tatverdacht auf falsches Delikt gestützt
Allerdings hätte der Beschluss auch ordnungsgemäß ergehen können, wenn der Richter sich Mühe gegeben hätte.
Die Durchsuchung erfolgt. Der Beschuldigte erhebt nun Beschwerde. Das Amtsgericht legt die Beschwerde dem Landgericht vor.
Wie entscheidet das Landgericht nun? Da der Beschluss rechtswidrig gewesen zu sein scheint, wäre er eigentlich aufzuheben. Andererseits hätte der Beschluss auch gesetzeskonform ergehen können. Jetzt ist die Sache erledigt, da die Durchsuchung erfolgte.
Hebt das Gericht also einfach den fehlerhaften Beschluss auf oder ersetzt es ihn durch einen eigenen, fehlerfreien Beschluss, indem es die Entscheidung im Ergebnis aufrecht erhält und nun anständig begründet? Anders gefragt: Entscheidt das Beschwerdegericht bei eingetreneer Erledigung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses oder entscheidet es nochmals selbst in der Sache?
- Begründung genügt nicht den Anforderungen (nur ein paar Floskeln)
- Tatverdacht auf falsches Delikt gestützt
Allerdings hätte der Beschluss auch ordnungsgemäß ergehen können, wenn der Richter sich Mühe gegeben hätte.
Die Durchsuchung erfolgt. Der Beschuldigte erhebt nun Beschwerde. Das Amtsgericht legt die Beschwerde dem Landgericht vor.
Wie entscheidet das Landgericht nun? Da der Beschluss rechtswidrig gewesen zu sein scheint, wäre er eigentlich aufzuheben. Andererseits hätte der Beschluss auch gesetzeskonform ergehen können. Jetzt ist die Sache erledigt, da die Durchsuchung erfolgte.
Hebt das Gericht also einfach den fehlerhaften Beschluss auf oder ersetzt es ihn durch einen eigenen, fehlerfreien Beschluss, indem es die Entscheidung im Ergebnis aufrecht erhält und nun anständig begründet? Anders gefragt: Entscheidt das Beschwerdegericht bei eingetreneer Erledigung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses oder entscheidet es nochmals selbst in der Sache?
21.12.2021, 02:11
Grundsätzlich trifft das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung. Bei der Beschwerde gegen ermittlungsrichterliche Beschlüsse muss es allerdings die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zugrunde legen. Für Durchsuchungsbeschlüsse hat das Bundesverfassungsgericht außerdem entschieden, dass bestimmte Mängel der Beschlussbegründung, vor allem bei der Umschreibung des Tatvorwurfs, im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können (zuletzt etwa NJW 2012, 2097).