13.12.2021, 15:37
Na solang es nicht bestritten ist..
13.12.2021, 19:21
(13.12.2021, 01:36)Gast schrieb:(12.12.2021, 22:27)Praktiker schrieb: Achtung, wir sind im Zivilprozess - Beibringungsgrundsatz!
1.) Zum Gewährleistungsanspruch gehört der schlüssige Vortrag des Mangels, also dass es sich nicht um altersentsprechenden Verschleiß handelt. Wird der Vortrag gehalten? Wenn nein: unschlüssig, aber Hinweis erforderlich. Wenn ja: ist es bestritten? Wenn nein: unstreitig, wenn ja: ist Beweis angeboten? Wenn ja:
2.) Das ist ohne Sachverständigen nicht zu entscheiden. Es ist schön, wenn jemand private Kenntnisse über den Klimaanlagenbau hat, das kann man aber so nicht verwerten.
3.) Das alles ist eine Spur zu pauschal - es geht nicht darum, ob "Klimaanlagen" Verschleißteile sind, sondern zuerst muss der Sachverständige rausfinden, woran es liegt, dass die Klimaanlage nicht tut, und dann muss man ihn daraufhin befragen, ob das Verschleiß darstellt - undichten Gummi vielleicht ja, unterbliebene Wartung nein, durchgerostet kommt drauf an warum usw.
Punkt 1 mag im Allgemeinen stimmen, dürfte bei einem VGK aber nur eingeschränkt gelten. Es gilt die symptomrechtsprechung, der Käufer muss also gerade nicht darlegen, worauf das Symptom (defekte klimaanlage) beruht.
Nein, muss er natürlich nicht. Aber er muss behaupten, dass der Zustand nicht der Vereinbarung bzw. dem Üblichen entsprach.
Wie wäre es damit: 30 Jahre alter Pkw - nach 100 km fährt das Fahrzeug nicht mehr. Mangel, da nicht mehr fahrend? Wohl so einfach nicht.
Die Symptomrechtsprechung betrifft das Maß der Substantiierung, um zur Beweisaufnahme zu gelangen. Nur "tut nicht" zu rufen, genügt aber bei Gebrauchtfahrzeugen trotzdem nicht.
13.12.2021, 19:24
(13.12.2021, 14:45)Gast schrieb:(12.12.2021, 22:27)Praktiker schrieb: Achtung, wir sind im Zivilprozess - Beibringungsgrundsatz!
1.) Zum Gewährleistungsanspruch gehört der schlüssige Vortrag des Mangels, also dass es sich nicht um altersentsprechenden Verschleiß handelt. Wird der Vortrag gehalten? Wenn nein: unschlüssig, aber Hinweis erforderlich. Wenn ja: ist es bestritten? Wenn nein: unstreitig, wenn ja: ist Beweis angeboten? Wenn ja:
2.) Das ist ohne Sachverständigen nicht zu entscheiden. Es ist schön, wenn jemand private Kenntnisse über den Klimaanlagenbau hat, das kann man aber so nicht verwerten.
3.) Das alles ist eine Spur zu pauschal - es geht nicht darum, ob "Klimaanlagen" Verschleißteile sind, sondern zuerst muss der Sachverständige rausfinden, woran es liegt, dass die Klimaanlage nicht tut, und dann muss man ihn daraufhin befragen, ob das Verschleiß darstellt - undichten Gummi vielleicht ja, unterbliebene Wartung nein, durchgerostet kommt drauf an warum usw.
Mein Problem ist, dass mein Richter gerade keine Beweisaufnahme angeordnet hat. In der Verhandlung selber hat er es dann als Mangel angesehen, jedoch kaum begründet... ich sollte jetzt das Urteil dazu schreiben, deswegen die Frage wie ich damit umgehen kann...es ist mein erstes Urteil... hab noch nicht so viel Wissen. Vielen Dank für die Hinweise.
477 BGB hilft offenbar nicht.
Aber vielleicht ist der Vortrag des Käufers ja so zu verstehen, dass kein Verschleiß vorliegen soll, und nicht bestritten? Dann kommst Du natürlich ohne Beweisaufnahme zum Mangel.