27.11.2021, 17:37
Hallo zusammen,
Bei einem Sturz auf einer öffentlichen Straße wegen eines schlaglochs komt ja ein amtshaftungsanspruch in Betracht.
Nun hab ich aber gelesen das in hessen die strasenVRegeln nicht hoheitlich sein sollen wie in anderen Ländern.. dann müsste man über 823 gehen u dort Verkehrssicherungspflicht prüfen. Kann mir jmd sagen weshalb das so ist in hessen und muss das dann privatrechtlich über 823 gehen?
Bei einem Sturz auf einer öffentlichen Straße wegen eines schlaglochs komt ja ein amtshaftungsanspruch in Betracht.
Nun hab ich aber gelesen das in hessen die strasenVRegeln nicht hoheitlich sein sollen wie in anderen Ländern.. dann müsste man über 823 gehen u dort Verkehrssicherungspflicht prüfen. Kann mir jmd sagen weshalb das so ist in hessen und muss das dann privatrechtlich über 823 gehen?
27.11.2021, 18:03
(27.11.2021, 17:37)Jurist123 schrieb: Hallo zusammen,
Bei einem Sturz auf einer öffentlichen Straße wegen eines schlaglochs komt ja ein amtshaftungsanspruch in Betracht.
Nun hab ich aber gelesen das in hessen die strasenVRegeln nicht hoheitlich sein sollen wie in anderen Ländern.. dann müsste man über 823 gehen u dort Verkehrssicherungspflicht prüfen. Kann mir jmd sagen weshalb das so ist in hessen und muss das dann privatrechtlich über 823 gehen?
Das hängt damit zusammen, dass es einer besonderen Regelung bedarf, die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich auszugestalten und damit § 823 BGB zu sperren; vgl. Zum Beispiel für NRW: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/ju...=167317,11. In Hessen fehlt es an einer solchen Übertragung, sodass es beim § 823 BGB bleibt.
27.11.2021, 23:33
(27.11.2021, 18:03)Andreas schrieb:(27.11.2021, 17:37)Jurist123 schrieb: Hallo zusammen,
Bei einem Sturz auf einer öffentlichen Straße wegen eines schlaglochs komt ja ein amtshaftungsanspruch in Betracht.
Nun hab ich aber gelesen das in hessen die strasenVRegeln nicht hoheitlich sein sollen wie in anderen Ländern.. dann müsste man über 823 gehen u dort Verkehrssicherungspflicht prüfen. Kann mir jmd sagen weshalb das so ist in hessen und muss das dann privatrechtlich über 823 gehen?
Das hängt damit zusammen, dass es einer besonderen Regelung bedarf, die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich auszugestalten und damit § 823 BGB zu sperren; vgl. Zum Beispiel für NRW: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/ju...=167317,11. In Hessen fehlt es an einer solchen Übertragung, sodass es beim § 823 BGB bleibt.
Super lieben Dank! Ich müsste dann nicht beim LG Anklage erheben da ja keine Amtshaftung greift, sondern beim AG wenn der SE AS unter 5000 läge ?
28.11.2021, 00:04
Sicher?
28.11.2021, 00:04
Also bzgl. der fehlenden Regelung für Hessen.
28.11.2021, 10:20
28.11.2021, 14:12
(28.11.2021, 00:04)Gast schrieb: Sicher?
https://www.prinz.law/urteile/bgh/III_ZR__29-65. Ansonsten einfach "hessen schlagloch amtshaftung" in google eingeben. Da kommt bei mir an erster Stelle ein link zu einem Artikel, in dem das ausführlich erklärt wird. vgl. auch aus Juris OLG Frankfurt 2017 Leitsätze:
"In Hessen ist die allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht privatrechtlich ausgestaltet. Anders ist dies nur für die den Gemeinden gemäß § 10 Abs. 1 und 4 Hessisches Straßengesetz zugewiesene Reinigungs- und Streupflicht für die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortsanlage.(Rn.31)
2. Die Verletzung der sich aus der in § 9 Hessisches Straßengesetz geregelten Straßenbaulast ergebenden Pflichten gewährt keine Schadenersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung.(Rn.34)
3. Überträgt eine Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht für einen in Ihrem Eigentum stehenden Wirtschaftsweg auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil diese den Weg für die Nutzung von Lastkraftwagen befestigen will, bleibt die Gemeinde verpflichtet, die zur Sicherung des Verkehrs getroffenen Maßnahmen zu überwachen.(Rn.35)
(OLG Frankfurt, Urteil vom 07. April 2017 – 1 U 141/14 –, juris)
28.11.2021, 16:52
(28.11.2021, 14:12)Andreas schrieb:(28.11.2021, 00:04)Gast schrieb: Sicher?
https://www.prinz.law/urteile/bgh/III_ZR__29-65. Ansonsten einfach "hessen schlagloch amtshaftung" in google eingeben. Da kommt bei mir an erster Stelle ein link zu einem Artikel, in dem das ausführlich erklärt wird. vgl. auch aus Juris OLG Frankfurt 2017 Leitsätze:
"In Hessen ist die allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht privatrechtlich ausgestaltet. Anders ist dies nur für die den Gemeinden gemäß § 10 Abs. 1 und 4 Hessisches Straßengesetz zugewiesene Reinigungs- und Streupflicht für die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortsanlage.(Rn.31)
2. Die Verletzung der sich aus der in § 9 Hessisches Straßengesetz geregelten Straßenbaulast ergebenden Pflichten gewährt keine Schadenersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung.(Rn.34)
3. Überträgt eine Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht für einen in Ihrem Eigentum stehenden Wirtschaftsweg auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil diese den Weg für die Nutzung von Lastkraftwagen befestigen will, bleibt die Gemeinde verpflichtet, die zur Sicherung des Verkehrs getroffenen Maßnahmen zu überwachen.(Rn.35)
(OLG Frankfurt, Urteil vom 07. April 2017 – 1 U 141/14 –, juris)
Super danke also geh ich über 823 das ist ja zumindest für das zuständige Gericht relevant sodass kein LG greift da der sw unter 5000 liegt .