25.11.2021, 11:13
25.11.2021, 16:59
(25.11.2021, 11:13)HerrKules schrieb:(25.11.2021, 11:09)Gast 007 schrieb:(25.11.2021, 11:05)HerrKules schrieb: Berufungsurteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen? Naja.
Warum "naja", wenn ich höflich nachfragen darf?
Müsste m.W.n. "Gründe" heißen.
Sei mir nicht böse, aber das ist nicht richtig. Auch das Berufungsurteil hat grundsätzlich der Gliederung des § 313 ZPO zu folgen.
25.11.2021, 18:47
(25.11.2021, 16:59)Gast 007 schrieb:(25.11.2021, 11:13)HerrKules schrieb:(25.11.2021, 11:09)Gast 007 schrieb:(25.11.2021, 11:05)HerrKules schrieb: Berufungsurteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen? Naja.
Warum "naja", wenn ich höflich nachfragen darf?
Müsste m.W.n. "Gründe" heißen.
Sei mir nicht böse, aber das ist nicht richtig. Auch das Berufungsurteil hat grundsätzlich der Gliederung des § 313 ZPO zu folgen.
A.A. die einhellige Praxis, vgl. auch § 540 ZPO: "Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen ...".
25.11.2021, 23:20
(25.11.2021, 18:47)RichterBW schrieb:(25.11.2021, 16:59)Gast 007 schrieb:(25.11.2021, 11:13)HerrKules schrieb:(25.11.2021, 11:09)Gast 007 schrieb:(25.11.2021, 11:05)HerrKules schrieb: Berufungsurteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen? Naja.
Warum "naja", wenn ich höflich nachfragen darf?
Müsste m.W.n. "Gründe" heißen.
Sei mir nicht böse, aber das ist nicht richtig. Auch das Berufungsurteil hat grundsätzlich der Gliederung des § 313 ZPO zu folgen.
A.A. die einhellige Praxis, vgl. auch § 540 ZPO: "Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen ...".
Wir verlassen das Thema des Threads. Dennoch: es ist ein Urteil, dass grundsätzlich die Vorgaben des § 313 ZPO zu erfüllen hat, vgl.
BeckOK ZPO, § 540, Rn. 2. Selbstverständlich ergeben sich aufgrund des § 540 ZPO hinsichtlich des Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe Erleichterungen. Dies ändert jedoch nichts an dem o.g. Grundsatz.