19.11.2021, 13:56
Hallo ihr Lieben,
ich befinde mich momentan in der Verwaltungsstation und mache diese bei der Polizei. Ich sitze an folgender Fragestellung bei der ich nicht so recht vorankomme. Vielleicht hat jemand von euch einen Tipp für mich:)
Sachverhalt:
Person A wohnt in einer Mietwohnung und ist Drogendealer. Die Polizei hat einen Durchsuchungsbeschluss für seine Wohnung. A öffnet die Tür nicht. Die Polizei tritt die Tür ein und findet die Drogen. Der Vermieter verlangt Ersatz der zerstörten Tür von der Polizei. Diese zahlt.
Frage:
Die Polizei will sich das Geld von A zurückholen.
Kann die Polizei Regress nehmen beim Mieter?
Wie ist das ZIVILRECHTLICH zu beurteilen?
Kann sich die Polizei den Schadensersatzanspruch, den der Vermieter gegen seinen Mieter hat, abtreten lassen?
Vielen Dank schonmal für eure Antworten!:)
ich befinde mich momentan in der Verwaltungsstation und mache diese bei der Polizei. Ich sitze an folgender Fragestellung bei der ich nicht so recht vorankomme. Vielleicht hat jemand von euch einen Tipp für mich:)
Sachverhalt:
Person A wohnt in einer Mietwohnung und ist Drogendealer. Die Polizei hat einen Durchsuchungsbeschluss für seine Wohnung. A öffnet die Tür nicht. Die Polizei tritt die Tür ein und findet die Drogen. Der Vermieter verlangt Ersatz der zerstörten Tür von der Polizei. Diese zahlt.
Frage:
Die Polizei will sich das Geld von A zurückholen.
Kann die Polizei Regress nehmen beim Mieter?
Wie ist das ZIVILRECHTLICH zu beurteilen?
Kann sich die Polizei den Schadensersatzanspruch, den der Vermieter gegen seinen Mieter hat, abtreten lassen?
Vielen Dank schonmal für eure Antworten!:)
19.11.2021, 15:29
Hallo
vielleicht solltest du nächstes Mal den Betreff etwas zielführender auswählen.
Ganz ohne mich jetzt näher mit deinem SV zu beschäftigen, hast du schon an § 839 BGB gedacht? Es gibt Verweisungsnormen im Landes-PolG.
vielleicht solltest du nächstes Mal den Betreff etwas zielführender auswählen.
Ganz ohne mich jetzt näher mit deinem SV zu beschäftigen, hast du schon an § 839 BGB gedacht? Es gibt Verweisungsnormen im Landes-PolG.
19.11.2021, 16:10
Das dürfte nicht zivil-, sondern polizeirechtlich zu lösen sein. Die Polizei kann wegen ihrer Entschädigung des Vermieters Rückgriff gegen den Verantwortlichen (hier A als Verhaltensstörer) nehmen. In den Polizeigesetzen der Länder finden sich entsprechende Vorschriften.
19.11.2021, 16:27
(19.11.2021, 16:10)Gast schrieb: Das dürfte nicht zivil-, sondern polizeirechtlich zu lösen sein. Die Polizei kann wegen ihrer Entschädigung des Vermieters Rückgriff gegen den Verantwortlichen (hier A als Verhaltensstörer) nehmen. In den Polizeigesetzen der Länder finden sich entsprechende Vorschriften.
So habe ich das auch gelernt. Steht in jedem LandesPolG drin, muss man nur durchblättern.
19.11.2021, 17:21
Erstmal vielen Dank für eure Rückmeldungen.
Dass das polizeirechtlich zu lösen ist, weiß ich und auch die einschlägigen Vorschriften sind mir bekannt.
Das Problem ist nur, dass mein Ausbilder ausdrücklich wissen wollte, wie es sich zivilrechtlich verhält, insbesondere, ob die Polizei sich den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter abtreten lassen kann.
?
Dass das polizeirechtlich zu lösen ist, weiß ich und auch die einschlägigen Vorschriften sind mir bekannt.
Das Problem ist nur, dass mein Ausbilder ausdrücklich wissen wollte, wie es sich zivilrechtlich verhält, insbesondere, ob die Polizei sich den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter abtreten lassen kann.
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19.11.2021, 17:57
(19.11.2021, 17:21)Gast BW schrieb: Erstmal vielen Dank für eure Rückmeldungen.
Dass das polizeirechtlich zu lösen ist, weiß ich und auch die einschlägigen Vorschriften sind mir bekannt.
Das Problem ist nur, dass mein Ausbilder ausdrücklich wissen wollte, wie es sich zivilrechtlich verhält, insbesondere, ob die Polizei sich den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter abtreten lassen kann.
?
Der Vermieter wurde doch laut deiner Angaben schon bedient? Ich gehe davon aus, dass der Schaden auf Grundlage der Heranziehung als Nichtverantwortlicher bedient wurde; also auf Grundlage des einschlägigen Polizeigesetzes. Was du prüfen könntest sind Ansprüche des Vermieters gegen den Mieters aus Mietvertrag oder Deliktsrecht. Ich kann mir gut vorstellen, dass der Vermieter hieraus Ansprüche gegen den Mieter geltend machen könnte; zB. aus einer Verletzung von § 241 Abs. 2 BGB oder wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache; hätte der Mieter keine Drogen in seiner Wohnung gebunkert oder die Tür aufgemacht, wäre es nicht zu einem Schaden am Eigentum des Vermieters gekommen; man muss dann halt irgendwie schauen, wie man das dazwischentreten durch die Polizei unterbringt. Zivilrechtlich könnte man dann einen Anspruch auf Abtretung aus §§ 255, 257 BGB herleiten. Vorrang wird hier aber wahrscheinlich das einschlägige Polizeirecht haben; vgl. zum Beispiel für Hessen § 65 Abs. 3 HSOG: Stehen der geschädigten Person Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
Ansonsten könnte man auch einen Gesamtschuldnerausgleich thematisieren, auf den es aber wahrscheinlich nicht ankommen wird.
19.11.2021, 18:45
255 BGB, da Polizei wegen Entschädigungsanspruch des Mieters aus PolG iVm OBG zahlen musste.
Bereicherungsrecht scheitert ja wohl, da nicht Rechtsgrundlos und wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion.
Bereicherungsrecht scheitert ja wohl, da nicht Rechtsgrundlos und wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion.
19.11.2021, 23:29
Drittschadensliquidation? Keine anerkannte Fallgruppe.
GoA? Leistung auf eigene Schuld aus Aufopferung oä
Rückgriffskondiktion? ...
Gesamtschuld? Polizei hat schon kein Delikt begangen.
Das ist natürlich alles sehr problematisch, daher gibt es die Sonderregeln ja...
GoA? Leistung auf eigene Schuld aus Aufopferung oä
Rückgriffskondiktion? ...
Gesamtschuld? Polizei hat schon kein Delikt begangen.
Das ist natürlich alles sehr problematisch, daher gibt es die Sonderregeln ja...
22.11.2021, 08:54
BGH, Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 49/16
BGH, Urt. v. 14. 3. 2013 – III ZR 253/12
BGH, Urt. v. 14. 3. 2013 – III ZR 253/12