21.09.2018, 15:34
Folgender Fall:
A bucht beim Hotel H ein Zimmer für eine Nacht im Oktober. H bestätigt die Buchung.
In der Folge teilt H mit, dass das Hotel überbucht sei und daher das Zimmer nicht zur Verfügung stehe. Stattdessen habe er dem A ein Zimmer in einem anderen Hotel gebucht.
Das ursprüngliche Hotel befindet sich in der Innenstadt der Stadt F, das nun vom H stattdessen reservierte Zimmer befindet sich in einem vom Standard her ähnlichen, aber außerhalb liegenden Hotel (50 Minuten Fußweg).
A hat bereits andere Veranstaltungen an dem in Rede stehenden Tag gebucht und besteht auf einer Unterbringung in der Innenstadt.
Er akzeptiert die Umbuchung nicht und kündigt den geschlossenen Vertrag.
Stattdessen bucht er ein Hotel 100m vom ursprünglichen Hotel entfernt, hierfür entstehen ihm Mehrkosten iHv 30€.
Kann A von H Ersatz dieser Mehrkosten verlangen?
A bucht beim Hotel H ein Zimmer für eine Nacht im Oktober. H bestätigt die Buchung.
In der Folge teilt H mit, dass das Hotel überbucht sei und daher das Zimmer nicht zur Verfügung stehe. Stattdessen habe er dem A ein Zimmer in einem anderen Hotel gebucht.
Das ursprüngliche Hotel befindet sich in der Innenstadt der Stadt F, das nun vom H stattdessen reservierte Zimmer befindet sich in einem vom Standard her ähnlichen, aber außerhalb liegenden Hotel (50 Minuten Fußweg).
A hat bereits andere Veranstaltungen an dem in Rede stehenden Tag gebucht und besteht auf einer Unterbringung in der Innenstadt.
Er akzeptiert die Umbuchung nicht und kündigt den geschlossenen Vertrag.
Stattdessen bucht er ein Hotel 100m vom ursprünglichen Hotel entfernt, hierfür entstehen ihm Mehrkosten iHv 30€.
Kann A von H Ersatz dieser Mehrkosten verlangen?
22.09.2018, 17:37
Schuldrecht AT/BT + AGB Recht
guck Dir den Kontakt zwischen den Parteien und die AGB an (ggfs. wird auf DEHOGA oder Website) verwiesen
wohl Vertrag (+), d.h. Pflicht zur Leistungserbringung des Hoteliers (+)
dann wohl Pflichtverletzung und Vertretenmüssen des Hoteliers (+)
Fristsetzung (erfolgt oder entbehrlich? - ernsthafte und endgültige Verweigerung läßt sich wohl gut argumentieren?)
d.h. SE stdL dem Grunde nach (+)
Höhe, normalerweise 249 ff. d.h. adäquat-kausaler Schaden
Frage: Schadensminderungsobliegenheit 254, d.h. Verpflichtung zur Annahme des alternativ gebuchten Hotels?
Ein bisschen argumentieren: Standard des Hotels, Entfernung, Zweck der Reise und Vorsatz des Hoteliers
wohl Anspruch (+)
guck Dir den Kontakt zwischen den Parteien und die AGB an (ggfs. wird auf DEHOGA oder Website) verwiesen
wohl Vertrag (+), d.h. Pflicht zur Leistungserbringung des Hoteliers (+)
dann wohl Pflichtverletzung und Vertretenmüssen des Hoteliers (+)
Fristsetzung (erfolgt oder entbehrlich? - ernsthafte und endgültige Verweigerung läßt sich wohl gut argumentieren?)
d.h. SE stdL dem Grunde nach (+)
Höhe, normalerweise 249 ff. d.h. adäquat-kausaler Schaden
Frage: Schadensminderungsobliegenheit 254, d.h. Verpflichtung zur Annahme des alternativ gebuchten Hotels?
Ein bisschen argumentieren: Standard des Hotels, Entfernung, Zweck der Reise und Vorsatz des Hoteliers
wohl Anspruch (+)
24.09.2018, 06:45
Ohne dir zu Nahe treten zu wollen aber einen Fall hier zu stellen und zu hoffen das jemand diesen für dich löst ist Nicht Zweck des Referendariat. Nimm dir ein Lehrbuch u den palandt und Versuch es !