14.10.2021, 12:40
Hallo, da mir hier schonmal gut geholfen wurde, wage ich es erneut.
Ich habe meinen allerersten einen kleinen Rechtsstreit für einen Mandanten gewonnen und einen KFA an das Gericht gestellt - das wird allerdings noch eine Weile dauern. Das Urteil ist nicht mehr mit Rechtsmittel angreifbar, da Streitwert nur 300 Euro waren und die Berufung nicht zugelassen wurde.
Frage 1: Ich frage mich, wann ich meine Rechnung für die gerichtliche Tätigkeit an meinen Mandanten schicken kann/sollte:
1) Wenn der KFA da ist, um sicherzugehen, dass ich mich nicht verrechnet habe.
2) Jetzt schon -> allerdings kann es sein, dass der Beklagte nochmal von mir ein kurzes Aufforderungsschreiben bekommen muss, wenn er nicht zahlt (aber das dürfte ja m.E. egal sein, da ich es eh nicht weiter abrechne -> dem Beklagten würden wir dabei eh mitteilen (bzw. er weiß das auch jetzt schon), dass er den Betrag dann direkt an meinen Mandanten überweisen soll.
Frage 2: Zudem frage ich mich, was als Leistungszeitraum auf der Rechnung an meinen Mandanten anzugeben ist also wie detailliert das anzugeben ist:
1) Wirklich den genauen Tag/Monat als ich Klage eingereicht habe bis zu dem Tag/Monat als das Urteil kam?
2) Oder kann man es sich hier deutlich einfacher machen und - angenommen Klage wurde im Juli erhoben und das Urteil kam nun im Oktober, dass ich als Leistungszeitraum einfach Juli - Oktober 2021 auf der Rechnung angebe?
Vielen Dank für jegliche Tipps dazu!
Ich habe meinen allerersten einen kleinen Rechtsstreit für einen Mandanten gewonnen und einen KFA an das Gericht gestellt - das wird allerdings noch eine Weile dauern. Das Urteil ist nicht mehr mit Rechtsmittel angreifbar, da Streitwert nur 300 Euro waren und die Berufung nicht zugelassen wurde.
Frage 1: Ich frage mich, wann ich meine Rechnung für die gerichtliche Tätigkeit an meinen Mandanten schicken kann/sollte:
1) Wenn der KFA da ist, um sicherzugehen, dass ich mich nicht verrechnet habe.
2) Jetzt schon -> allerdings kann es sein, dass der Beklagte nochmal von mir ein kurzes Aufforderungsschreiben bekommen muss, wenn er nicht zahlt (aber das dürfte ja m.E. egal sein, da ich es eh nicht weiter abrechne -> dem Beklagten würden wir dabei eh mitteilen (bzw. er weiß das auch jetzt schon), dass er den Betrag dann direkt an meinen Mandanten überweisen soll.
Frage 2: Zudem frage ich mich, was als Leistungszeitraum auf der Rechnung an meinen Mandanten anzugeben ist also wie detailliert das anzugeben ist:
1) Wirklich den genauen Tag/Monat als ich Klage eingereicht habe bis zu dem Tag/Monat als das Urteil kam?
2) Oder kann man es sich hier deutlich einfacher machen und - angenommen Klage wurde im Juli erhoben und das Urteil kam nun im Oktober, dass ich als Leistungszeitraum einfach Juli - Oktober 2021 auf der Rechnung angebe?
Vielen Dank für jegliche Tipps dazu!
16.10.2021, 14:22
(14.10.2021, 12:40)Gast schrieb: Hallo, da mir hier schonmal gut geholfen wurde, wage ich es erneut.
Ich habe meinen allerersten einen kleinen Rechtsstreit für einen Mandanten gewonnen und einen KFA an das Gericht gestellt - das wird allerdings noch eine Weile dauern. Das Urteil ist nicht mehr mit Rechtsmittel angreifbar, da Streitwert nur 300 Euro waren und die Berufung nicht zugelassen wurde.
Frage 1: Ich frage mich, wann ich meine Rechnung für die gerichtliche Tätigkeit an meinen Mandanten schicken kann/sollte:
1) Wenn der KFA da ist, um sicherzugehen, dass ich mich nicht verrechnet habe.
2) Jetzt schon -> allerdings kann es sein, dass der Beklagte nochmal von mir ein kurzes Aufforderungsschreiben bekommen muss, wenn er nicht zahlt (aber das dürfte ja m.E. egal sein, da ich es eh nicht weiter abrechne -> dem Beklagten würden wir dabei eh mitteilen (bzw. er weiß das auch jetzt schon), dass er den Betrag dann direkt an meinen Mandanten überweisen soll.
Frage 2: Zudem frage ich mich, was als Leistungszeitraum auf der Rechnung an meinen Mandanten anzugeben ist also wie detailliert das anzugeben ist:
1) Wirklich den genauen Tag/Monat als ich Klage eingereicht habe bis zu dem Tag/Monat als das Urteil kam?
2) Oder kann man es sich hier deutlich einfacher machen und - angenommen Klage wurde im Juli erhoben und das Urteil kam nun im Oktober, dass ich als Leistungszeitraum einfach Juli - Oktober 2021 auf der Rechnung angebe?
Vielen Dank für jegliche Tipps dazu!
Frage 1:
Kostenrechnung jetzt erstellen. Bis der KfB da ist, kann es noch ewig dauern. Korrigieren kannst du deine Rechnung dann ggf. immer noch.
Frage 2:
Monat reicht. Dient nur der Umgrenzung. Zum Teil fällt in den gleichen Zeitraum auch geschg (Anrechnung Abrechnung!, deshalb macht es sich mit Tag und Monat ganz gut.
16.10.2021, 14:23
(16.10.2021, 14:22)Gast schrieb:(14.10.2021, 12:40)Gast schrieb: Hallo, da mir hier schonmal gut geholfen wurde, wage ich es erneut.
Ich habe meinen allerersten einen kleinen Rechtsstreit für einen Mandanten gewonnen und einen KFA an das Gericht gestellt - das wird allerdings noch eine Weile dauern. Das Urteil ist nicht mehr mit Rechtsmittel angreifbar, da Streitwert nur 300 Euro waren und die Berufung nicht zugelassen wurde.
Frage 1: Ich frage mich, wann ich meine Rechnung für die gerichtliche Tätigkeit an meinen Mandanten schicken kann/sollte:
1) Wenn der KFA da ist, um sicherzugehen, dass ich mich nicht verrechnet habe.
2) Jetzt schon -> allerdings kann es sein, dass der Beklagte nochmal von mir ein kurzes Aufforderungsschreiben bekommen muss, wenn er nicht zahlt (aber das dürfte ja m.E. egal sein, da ich es eh nicht weiter abrechne -> dem Beklagten würden wir dabei eh mitteilen (bzw. er weiß das auch jetzt schon), dass er den Betrag dann direkt an meinen Mandanten überweisen soll.
Frage 2: Zudem frage ich mich, was als Leistungszeitraum auf der Rechnung an meinen Mandanten anzugeben ist also wie detailliert das anzugeben ist:
1) Wirklich den genauen Tag/Monat als ich Klage eingereicht habe bis zu dem Tag/Monat als das Urteil kam?
2) Oder kann man es sich hier deutlich einfacher machen und - angenommen Klage wurde im Juli erhoben und das Urteil kam nun im Oktober, dass ich als Leistungszeitraum einfach Juli - Oktober 2021 auf der Rechnung angebe?
Vielen Dank für jegliche Tipps dazu!
Frage 1:
Kostenrechnung jetzt erstellen. Bis der KfB da ist, kann es noch ewig dauern. Korrigieren kannst du deine Rechnung dann ggf. immer noch.
Frage 2:
Monat reicht. Dient nur der Umgrenzung. Zum Teil fällt in den gleichen Zeitraum auch geschg (Anrechnung Abrechnung!, deshalb macht es sich mit Tag und Monat ganz gut.
*Achtung Anrechnung GeschG …das war gemeint :)
17.10.2021, 11:51
Zu Frage 1:
Mdt. bekommt die Rechnung mit dem Klagentwurf. Die Klage geht dann nur raus, wenn die Rechnung bezahlt ist. So wäre es wirklich korrekt. Alles andere ist viel zu riskant.
Mdt. bekommt die Rechnung mit dem Klagentwurf. Die Klage geht dann nur raus, wenn die Rechnung bezahlt ist. So wäre es wirklich korrekt. Alles andere ist viel zu riskant.
17.10.2021, 12:22
(17.10.2021, 11:51)Gast schrieb: Zu Frage 1:
Mdt. bekommt die Rechnung mit dem Klagentwurf. Die Klage geht dann nur raus, wenn die Rechnung bezahlt ist. So wäre es wirklich korrekt. Alles andere ist viel zu riskant.
Hier der Threadersteller.
Danke für eure hilfreichen Antworten.
Zu dem letzten Beitrag: das wäre dann doch aber eh nur ein sehr geringer Betrag, den ich bis dato überhaupt abrechnen könnte bei meinem Streitwert von 300€, denn mit Klageeinreichung ist ja noch gar nicht bekannt, ob noch weitere Gebühren - wie die Verfahrensgebühr - dazu kommen (was in meinem Fall auch nicht passiert ist). Eine Rechnung über die wenigen Euro mit der bis Klageeinreichung anfallenden Verfahrensgebühr + Auslagen loszuschicken (wir reden hier von insgesamt 50€!, die ich gebührenmäßig geltend machen kann): da habe ich da ehrlich gesagt wenig Bedenken. Aber klar, wenn der Streitwert höher ist und bereits die Verfahrensgebühr ordentlich ist, dann macht es Sinn, sich vorab den Teil zu sichern, bevor man später seinem Geld hinterher rennt.
17.10.2021, 12:23
"Ob noch weitere Gebühren - wie die Terminsgebühr - ..." sollte es heißen.
17.10.2021, 12:33
(16.10.2021, 14:23)Gast schrieb: *Achtung Anrechnung GeschG …das war gemeint :)
Danke. :-) Aber inwiefern ist das relevant? Also die außergerichtliche Tätigkeit habe ich schon abgerechnet: das war im Juni. Dann war etwas Pause, weil der Mandant sich überlegen wollte, ob er Klage erheben will und kam im Juli wieder auf mich zu. Inwiefern ist das jetzt für den Leistungszeitraum auf der Rechnung weiter relevant (ich habe in der Rechnung natürlich angegeben und berücksichtigt, dass ein Abzug wegen GeschG besteht). Aber wäre dann der Leistungszeitraum gar nicht von Juli-Oktober sondern schon ab Juni? Ich hätte kein Problem damit den genauen Tag anzugeben, möchte es halt nur richtig machen und frage mich daher, ob es vom Tag dann wirklich die Klageeinreichung bis Urteil ist oder nicht eigtl. ab der Beauftragung des Mandanten bis Urteil sein müsste. Würde es halt gerne einmal richtig machen, um es für die Zukunft immer zu wissen und gar nicht weiter drüber nachdenken zu müssen. Aber so wie ich dich verstanden habe, ist das ja scheinbar eh nicht so wild und es wäre nichtmal ein Drama, wenn man ein paar Tage früher oder später im Leistungszeitraum stehen hätte. Dient also scheinbar wirklich nur dem Finanzamt dafür, um zu sehen, in welches Quartal es gefallen ist!?
17.10.2021, 16:49
(17.10.2021, 12:33)Gast schrieb:(16.10.2021, 14:23)Gast schrieb: *Achtung Anrechnung GeschG …das war gemeint :)
Danke. :-) Aber inwiefern ist das relevant? Also die außergerichtliche Tätigkeit habe ich schon abgerechnet: das war im Juni. Dann war etwas Pause, weil der Mandant sich überlegen wollte, ob er Klage erheben will und kam im Juli wieder auf mich zu. Inwiefern ist das jetzt für den Leistungszeitraum auf der Rechnung weiter relevant (ich habe in der Rechnung natürlich angegeben und berücksichtigt, dass ein Abzug wegen GeschG besteht). Aber wäre dann der Leistungszeitraum gar nicht von Juli-Oktober sondern schon ab Juni? Ich hätte kein Problem damit den genauen Tag anzugeben, möchte es halt nur richtig machen und frage mich daher, ob es vom Tag dann wirklich die Klageeinreichung bis Urteil ist oder nicht eigtl. ab der Beauftragung des Mandanten bis Urteil sein müsste. Würde es halt gerne einmal richtig machen, um es für die Zukunft immer zu wissen und gar nicht weiter drüber nachdenken zu müssen. Aber so wie ich dich verstanden habe, ist das ja scheinbar eh nicht so wild und es wäre nichtmal ein Drama, wenn man ein paar Tage früher oder später im Leistungszeitraum stehen hätte. Dient also scheinbar wirklich nur dem Finanzamt dafür, um zu sehen, in welches Quartal es gefallen ist!?
Die Geschäftsgebühr ist immer zur Hälfte auf die verfahrensgebühr anzurechnen - egal wann du dann die Klage später eingereicht hast.
Die TermG kannst du im übrigen schon bei Klageeinreichung mit 0,5 ansetzen. In dieser Höhe fällt sie mindestens an. Wenn es dann zum Termin kommt rechnest du die Differenz noch ab. Kann man jedenfalls so machen.
Hast du eine Refa? Die weiß das :) ich bin selbst eine :-D
17.10.2021, 16:51
(17.10.2021, 16:49)Gast schrieb:(17.10.2021, 12:33)Gast schrieb:(16.10.2021, 14:23)Gast schrieb: *Achtung Anrechnung GeschG …das war gemeint :)
Danke. :-) Aber inwiefern ist das relevant? Also die außergerichtliche Tätigkeit habe ich schon abgerechnet: das war im Juni. Dann war etwas Pause, weil der Mandant sich überlegen wollte, ob er Klage erheben will und kam im Juli wieder auf mich zu. Inwiefern ist das jetzt für den Leistungszeitraum auf der Rechnung weiter relevant (ich habe in der Rechnung natürlich angegeben und berücksichtigt, dass ein Abzug wegen GeschG besteht). Aber wäre dann der Leistungszeitraum gar nicht von Juli-Oktober sondern schon ab Juni? Ich hätte kein Problem damit den genauen Tag anzugeben, möchte es halt nur richtig machen und frage mich daher, ob es vom Tag dann wirklich die Klageeinreichung bis Urteil ist oder nicht eigtl. ab der Beauftragung des Mandanten bis Urteil sein müsste. Würde es halt gerne einmal richtig machen, um es für die Zukunft immer zu wissen und gar nicht weiter drüber nachdenken zu müssen. Aber so wie ich dich verstanden habe, ist das ja scheinbar eh nicht so wild und es wäre nichtmal ein Drama, wenn man ein paar Tage früher oder später im Leistungszeitraum stehen hätte. Dient also scheinbar wirklich nur dem Finanzamt dafür, um zu sehen, in welches Quartal es gefallen ist!?
Die Geschäftsgebühr ist immer zur Hälfte auf die verfahrensgebühr anzurechnen - egal wann du dann die Klage später eingereicht hast.
Die TermG kannst du im übrigen schon bei Klageeinreichung mit 0,5 ansetzen. In dieser Höhe fällt sie mindestens an. Wenn es dann zum Termin kommt rechnest du die Differenz noch ab. Kann man jedenfalls so machen.
Hast du eine Refa? Die weiß das :) ich bin selbst eine :-D
Kostenrechnung außergerichtliche Tätigkeit nimmst du leistungszeitraum das Datum deines aufforderungsschreibens
Gerichtliche Tätigkeit das Datum der Klage
Dann passt das
Kannst auch eine komplette Rechnung machen:
1,3 geschg
1,3 verfg
-0,65 Anrechnung
1,2 Termin
Post 40€ (weil ja zweimal 20€ für Gerichtlich und außergerichtlich)
ust
Summe
17.10.2021, 18:36
Wieso sollte die Terminsgebuehr mindestens in Höhe von 0,5 anfallen? Wenn es keinen Termin gibt sondern der Richter im schriftlichen Verfahren entscheidet, wird auch keine Termingebuehr fällig.