17.10.2021, 20:32
(17.10.2021, 18:36)Gast schrieb: Wieso sollte die Terminsgebuehr mindestens in Höhe von 0,5 anfallen? Wenn es keinen Termin gibt sondern der Richter im schriftlichen Verfahren entscheidet, wird auch keine Termingebuehr fällig.
Kann auch bei VU (0,5) oder bei AU (1,2) oder bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren entstehen. Nr 3104 VV
17.10.2021, 21:16
Ach ja, stimmt.
17.10.2021, 21:18
(17.10.2021, 16:51)Gast schrieb:(17.10.2021, 16:49)Gast schrieb:(17.10.2021, 12:33)Gast schrieb:(16.10.2021, 14:23)Gast schrieb: *Achtung Anrechnung GeschG …das war gemeint :)
Danke. :-) Aber inwiefern ist das relevant? Also die außergerichtliche Tätigkeit habe ich schon abgerechnet: das war im Juni. Dann war etwas Pause, weil der Mandant sich überlegen wollte, ob er Klage erheben will und kam im Juli wieder auf mich zu. Inwiefern ist das jetzt für den Leistungszeitraum auf der Rechnung weiter relevant (ich habe in der Rechnung natürlich angegeben und berücksichtigt, dass ein Abzug wegen GeschG besteht). Aber wäre dann der Leistungszeitraum gar nicht von Juli-Oktober sondern schon ab Juni? Ich hätte kein Problem damit den genauen Tag anzugeben, möchte es halt nur richtig machen und frage mich daher, ob es vom Tag dann wirklich die Klageeinreichung bis Urteil ist oder nicht eigtl. ab der Beauftragung des Mandanten bis Urteil sein müsste. Würde es halt gerne einmal richtig machen, um es für die Zukunft immer zu wissen und gar nicht weiter drüber nachdenken zu müssen. Aber so wie ich dich verstanden habe, ist das ja scheinbar eh nicht so wild und es wäre nichtmal ein Drama, wenn man ein paar Tage früher oder später im Leistungszeitraum stehen hätte. Dient also scheinbar wirklich nur dem Finanzamt dafür, um zu sehen, in welches Quartal es gefallen ist!?
Die Geschäftsgebühr ist immer zur Hälfte auf die verfahrensgebühr anzurechnen - egal wann du dann die Klage später eingereicht hast.
Die TermG kannst du im übrigen schon bei Klageeinreichung mit 0,5 ansetzen. In dieser Höhe fällt sie mindestens an. Wenn es dann zum Termin kommt rechnest du die Differenz noch ab. Kann man jedenfalls so machen.
Hast du eine Refa? Die weiß das :) ich bin selbst eine :-D
Kostenrechnung außergerichtliche Tätigkeit nimmst du leistungszeitraum das Datum deines aufforderungsschreibens
Gerichtliche Tätigkeit das Datum der Klage
Dann passt das
Kannst auch eine komplette Rechnung machen:
1,3 geschg
1,3 verfg
-0,65 Anrechnung
1,2 Termin
Post 40€ (weil ja zweimal 20€ für Gerichtlich und außergerichtlich)
ust
Summe
Also würdest du gar keinen längeren Leistungszeitraum (Klageeinreichung bis Urteil) auf der Rechnung nennen, sondern nur das Datum der Klageeinreichung?
17.10.2021, 21:41
(17.10.2021, 21:18)Gast schrieb:(17.10.2021, 16:51)Gast schrieb:(17.10.2021, 16:49)Gast schrieb:(17.10.2021, 12:33)Gast schrieb:(16.10.2021, 14:23)Gast schrieb: *Achtung Anrechnung GeschG …das war gemeint :)
Danke. :-) Aber inwiefern ist das relevant? Also die außergerichtliche Tätigkeit habe ich schon abgerechnet: das war im Juni. Dann war etwas Pause, weil der Mandant sich überlegen wollte, ob er Klage erheben will und kam im Juli wieder auf mich zu. Inwiefern ist das jetzt für den Leistungszeitraum auf der Rechnung weiter relevant (ich habe in der Rechnung natürlich angegeben und berücksichtigt, dass ein Abzug wegen GeschG besteht). Aber wäre dann der Leistungszeitraum gar nicht von Juli-Oktober sondern schon ab Juni? Ich hätte kein Problem damit den genauen Tag anzugeben, möchte es halt nur richtig machen und frage mich daher, ob es vom Tag dann wirklich die Klageeinreichung bis Urteil ist oder nicht eigtl. ab der Beauftragung des Mandanten bis Urteil sein müsste. Würde es halt gerne einmal richtig machen, um es für die Zukunft immer zu wissen und gar nicht weiter drüber nachdenken zu müssen. Aber so wie ich dich verstanden habe, ist das ja scheinbar eh nicht so wild und es wäre nichtmal ein Drama, wenn man ein paar Tage früher oder später im Leistungszeitraum stehen hätte. Dient also scheinbar wirklich nur dem Finanzamt dafür, um zu sehen, in welches Quartal es gefallen ist!?
Die Geschäftsgebühr ist immer zur Hälfte auf die verfahrensgebühr anzurechnen - egal wann du dann die Klage später eingereicht hast.
Die TermG kannst du im übrigen schon bei Klageeinreichung mit 0,5 ansetzen. In dieser Höhe fällt sie mindestens an. Wenn es dann zum Termin kommt rechnest du die Differenz noch ab. Kann man jedenfalls so machen.
Hast du eine Refa? Die weiß das :) ich bin selbst eine :-D
Kostenrechnung außergerichtliche Tätigkeit nimmst du leistungszeitraum das Datum deines aufforderungsschreibens
Gerichtliche Tätigkeit das Datum der Klage
Dann passt das
Kannst auch eine komplette Rechnung machen:
1,3 geschg
1,3 verfg
-0,65 Anrechnung
1,2 Termin
Post 40€ (weil ja zweimal 20€ für Gerichtlich und außergerichtlich)
ust
Summe
Also würdest du gar keinen längeren Leistungszeitraum (Klageeinreichung bis Urteil) auf der Rechnung nennen, sondern nur das Datum der Klageeinreichung?
Ja genau. Und wenn du die Terminsgebühr später abrechnest dann nimmst du den Tag vom GT.
17.10.2021, 22:04
Klingt logisch. Allerdings gab es keinen GT, es wurde nach 495a entschieden. Von daher habe ich kein konkretes Termin für einen GT und würde daher einfach auf den Zeitraum (da ich nur eine Rechnung jetzt am Schluss stelle) von Klageerhebung bis Urteil vom Leistungszeitraum abstellen. Das sollte dann ja in meinem Fall passen.
Deine Beiträge haben mir wirklich sehr geholfen.
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18.10.2021, 14:21
(17.10.2021, 22:04)Gast schrieb: Klingt logisch. Allerdings gab es keinen GT, es wurde nach 495a entschieden. Von daher habe ich kein konkretes Termin für einen GT und würde daher einfach auf den Zeitraum (da ich nur eine Rechnung jetzt am Schluss stelle) von Klageerhebung bis Urteil vom Leistungszeitraum abstellen. Das sollte dann ja in meinem Fall passen.
Deine Beiträge haben mir wirklich sehr geholfen.
Ja genau, das passt dann :)
Helfe gern. Hast du zufällig Ahnung im FamR? Da werde ich nämlich bald eingesetzt