07.10.2021, 16:15
Hallo Leute,
bei einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen Vollstreckungsbescheid ist ja nach § 796 III ZPO das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Heißt das, ich orientiere mich unter Ansehung des Streitgegenstand unmittelbar nach den §§ 12 ff. ZPO. Denn die §§ 688 ff. ZPO treffen keine Entscheidung über die Zuständigkeit, sprich nur weil der Gläubiger im Mahnbescheid ein Gericht angibt, an dass der Rechtstreit im Falles des Widerspruches oder Einspruches abgegeben werden soll, bedeutet das noch nicht, dass das angegebene Gericht, wie es der Wortlaut in § 797 Abs. 3 ZPO verlangt, auch zuständig ist; vgl. nur 696 Abs. 5 ZPO. Wie würde es sich denn dann verhalten, wenn dem Gläubiger des Vollstreckungsbescheides, also dem Beklagten im Rahmen der VGG, ein Wahlrecht zugestanden hätte? In diesem Fall könnte der Adressat des Mahnbescheides, also der Kläger der VGG, von diesem Wahlrecht gebrauch machen.
Beispiel: Die Kaufleute A (München) und B (Hamburg) haben einen Kauvertrag abgeschlossen und in diesem Rahmen eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung für das LG München getroffen. Dieses gibt der A auch im Mahnbescheid an, mit dem er die Geltendmachung einer Kaufpreisforderung über 3000 Euro verfolgt. Der B legt kein Einspruch gegen den zwischenzeitlich erlassenen Vollstreckungsbescheid ein, erhebt dann aber Vollstreckungsgegenklage. Könnte der B nun auch VGG vor dem Amtsgericht Hamburg erheben?
Habe gerade nochmal in der Kommentierung nachgeschaut: In L/M/V § 796 Rn. 3 heißt es: "Eine Wahl des Gläubigers zwischen verschiedenen möglichen Gerichtsständen im Mahnverfahren bindet den Schuldner für eine Vollstreckungsabwehrklage nicht." Danach dürfte es also möglich sein.
Vielen Dank
bei einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen Vollstreckungsbescheid ist ja nach § 796 III ZPO das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Heißt das, ich orientiere mich unter Ansehung des Streitgegenstand unmittelbar nach den §§ 12 ff. ZPO. Denn die §§ 688 ff. ZPO treffen keine Entscheidung über die Zuständigkeit, sprich nur weil der Gläubiger im Mahnbescheid ein Gericht angibt, an dass der Rechtstreit im Falles des Widerspruches oder Einspruches abgegeben werden soll, bedeutet das noch nicht, dass das angegebene Gericht, wie es der Wortlaut in § 797 Abs. 3 ZPO verlangt, auch zuständig ist; vgl. nur 696 Abs. 5 ZPO. Wie würde es sich denn dann verhalten, wenn dem Gläubiger des Vollstreckungsbescheides, also dem Beklagten im Rahmen der VGG, ein Wahlrecht zugestanden hätte? In diesem Fall könnte der Adressat des Mahnbescheides, also der Kläger der VGG, von diesem Wahlrecht gebrauch machen.
Beispiel: Die Kaufleute A (München) und B (Hamburg) haben einen Kauvertrag abgeschlossen und in diesem Rahmen eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung für das LG München getroffen. Dieses gibt der A auch im Mahnbescheid an, mit dem er die Geltendmachung einer Kaufpreisforderung über 3000 Euro verfolgt. Der B legt kein Einspruch gegen den zwischenzeitlich erlassenen Vollstreckungsbescheid ein, erhebt dann aber Vollstreckungsgegenklage. Könnte der B nun auch VGG vor dem Amtsgericht Hamburg erheben?
Habe gerade nochmal in der Kommentierung nachgeschaut: In L/M/V § 796 Rn. 3 heißt es: "Eine Wahl des Gläubigers zwischen verschiedenen möglichen Gerichtsständen im Mahnverfahren bindet den Schuldner für eine Vollstreckungsabwehrklage nicht." Danach dürfte es also möglich sein.
Vielen Dank
07.10.2021, 23:23
Wenn der Gläubiger zwischen mehreren zuständigen Gerichten wählen dürfte, gibt es eben auch mehrere zuständige, sodass spiegelbildlich der Schuldner auch wählen kann. Das erscheint mir unproblematisch.
Bist Du bald durch mit dem Zwangsvollstreckungsrecht?
Bist Du bald durch mit dem Zwangsvollstreckungsrecht?
10.10.2021, 16:57
(07.10.2021, 23:23)Praktiker schrieb: Wenn der Gläubiger zwischen mehreren zuständigen Gerichten wählen dürfte, gibt es eben auch mehrere zuständige, sodass spiegelbildlich der Schuldner auch wählen kann. Das erscheint mir unproblematisch.
Bist Du bald durch mit dem Zwangsvollstreckungsrecht?
Ja, vielen Dank. Hab mich ein wenig zu sehr in die Materie verstrickt. Hoffe es ist aber bald vollstreckt.