05.10.2021, 00:20
Hallo zusammen,
angenommen der A erlangt gegen B einen Titel wegen einer Kaufpreisforderung in Höhe von 1000 Euro. Nach dem Rechtstreit tritt er den titulierten Anspruch an C ab. Kann der B, wenn der A trotz Abtretung die Zwangsvollstreckung betriebt, im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage einwenden, dass dem A in Folge der Abtretung die Einziehungsermächtigung § 185 BGB (Aktivlegitimation) für die Forderung fehle? Ich verstehe noch nicht ganz genau, was es mit dieser Vollstreckungsstandschaft auf sich hat. Würde es für das oben genannte Beispiel einen Unterschied machen, wenn A die Forderung - was ja nach § 265 Abs. 2 ZPO geht - abtreten würde? Und die letzte Frage. In beiden Fällen hält der A ja trotz der Abtretung einen Titel in der Hand. Deshalb dürfte die Abtretung einer Erteilung einer einfachen Klausel (724 ZPO) doch nicht entgegenstehen, oder? Das Klauselorgan prüft ja bei § 724 ZPO nur, ob der Antragsteller der Titelgläubiger ist. Dann dürfte doch auch eine Klasuelerinnerung nach § 732 ZPO gegen Erteilung der Klausel wegen Abtretung keinen Erfolg haben, sodass letztlich nur die Vollstreckungsgegenklage statthaft wäre.
Vielen Dank
angenommen der A erlangt gegen B einen Titel wegen einer Kaufpreisforderung in Höhe von 1000 Euro. Nach dem Rechtstreit tritt er den titulierten Anspruch an C ab. Kann der B, wenn der A trotz Abtretung die Zwangsvollstreckung betriebt, im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage einwenden, dass dem A in Folge der Abtretung die Einziehungsermächtigung § 185 BGB (Aktivlegitimation) für die Forderung fehle? Ich verstehe noch nicht ganz genau, was es mit dieser Vollstreckungsstandschaft auf sich hat. Würde es für das oben genannte Beispiel einen Unterschied machen, wenn A die Forderung - was ja nach § 265 Abs. 2 ZPO geht - abtreten würde? Und die letzte Frage. In beiden Fällen hält der A ja trotz der Abtretung einen Titel in der Hand. Deshalb dürfte die Abtretung einer Erteilung einer einfachen Klausel (724 ZPO) doch nicht entgegenstehen, oder? Das Klauselorgan prüft ja bei § 724 ZPO nur, ob der Antragsteller der Titelgläubiger ist. Dann dürfte doch auch eine Klasuelerinnerung nach § 732 ZPO gegen Erteilung der Klausel wegen Abtretung keinen Erfolg haben, sodass letztlich nur die Vollstreckungsgegenklage statthaft wäre.
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Frage zur Vollstreckungsstandschaft - von Andreas - 05.10.2021, 00:20
RE: Frage zur Vollstreckungsstandschaft - von Praktiker - 05.10.2021, 13:22
RE: Frage zur Vollstreckungsstandschaft - von Andreas - 05.10.2021, 15:51
RE: Frage zur Vollstreckungsstandschaft - von Gast - 05.10.2021, 15:18
RE: Frage zur Vollstreckungsstandschaft - von Andreas - 05.10.2021, 15:52