06.10.2021, 09:22
(05.10.2021, 22:09)Rechtsreferendarin schrieb:(05.10.2021, 18:51)Praktiker schrieb: Ich würde mal so sagen:
Der Antrag des Klägers geht dahin, die (volle) Ersatzpflicht für künftige Schäden festzustellen. Der Beklagte beruft sich (hilfsweise?) auf einen Verursachungsbeitrag des Klägers. Die Quote muss also abschließend entschieden werden.
Welche Schäden eingetreten sind, ist nicht entscheidungserheblich. Nur wenn feststeht, dass gar keine eingetreten sind und eintreten können, muss ganz abgewiesen werden. Ob das jetzt eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit ist, darüber kann man vermutlich streiten...
Vielen Dank für die ganzen hilfreichen Tipps! :)
Ich hoffe bisschen darauf „Welpenschutz“ zu genießen. Hab das Urteil heute fertig geschrieben und hoffe, dass es einigermaßen verwertbar ist.
Kein Problem, ich lerne auch immer etwas dabei :)
Zur Begründetheit der Feststellungsklage gibt es eine gute Kommentierung im BeckOK ZPO, 256 Rn. 34, danach dürfte die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts schon zur Begründetheit gehören, das kannst Du ja vielleicht noch einarbeiten. Viel Erfolg!
07.10.2021, 14:43
(06.10.2021, 09:22)Praktiker schrieb:(05.10.2021, 22:09)Rechtsreferendarin schrieb:(05.10.2021, 18:51)Praktiker schrieb: Ich würde mal so sagen:
Der Antrag des Klägers geht dahin, die (volle) Ersatzpflicht für künftige Schäden festzustellen. Der Beklagte beruft sich (hilfsweise?) auf einen Verursachungsbeitrag des Klägers. Die Quote muss also abschließend entschieden werden.
Welche Schäden eingetreten sind, ist nicht entscheidungserheblich. Nur wenn feststeht, dass gar keine eingetreten sind und eintreten können, muss ganz abgewiesen werden. Ob das jetzt eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit ist, darüber kann man vermutlich streiten...
Vielen Dank für die ganzen hilfreichen Tipps! :)
Ich hoffe bisschen darauf „Welpenschutz“ zu genießen. Hab das Urteil heute fertig geschrieben und hoffe, dass es einigermaßen verwertbar ist.
Kein Problem, ich lerne auch immer etwas dabei :)
Zur Begründetheit der Feststellungsklage gibt es eine gute Kommentierung im BeckOK ZPO, 256 Rn. 34, danach dürfte die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts schon zur Begründetheit gehören, das kannst Du ja vielleicht noch einarbeiten. Viel Erfolg!
Vielen Dank, habe mir das auch gestern nochmal durchgelesen und heute meinen AG-Leiter mit Fragen gelöchert :)
07.10.2021, 23:02
Und, hatte er Antworten?