28.09.2021, 12:47
Hallo zusammen,
wie tenoriert man denn bei einer stattgebenden Vollstreckungsgegenklage, wenn der Kläger nur mit einer rechtshemmenden Einrede, also zum Beispiel einem Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB durchdringt. Ich habe mal irgendwo gelesen, dass es dann heißt: [...] wird "derzeit" für unzulässig erklärt. Ich Frage mich auch, wie der Vollstreckungsgläubiger dann wieder vollstrecken kann, wenn das Leistungsverweigerungsrecht weggefallen ist. Die Vollstreckungsorgane können das ja in der Regel nicht prüfen.
wie tenoriert man denn bei einer stattgebenden Vollstreckungsgegenklage, wenn der Kläger nur mit einer rechtshemmenden Einrede, also zum Beispiel einem Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB durchdringt. Ich habe mal irgendwo gelesen, dass es dann heißt: [...] wird "derzeit" für unzulässig erklärt. Ich Frage mich auch, wie der Vollstreckungsgläubiger dann wieder vollstrecken kann, wenn das Leistungsverweigerungsrecht weggefallen ist. Die Vollstreckungsorgane können das ja in der Regel nicht prüfen.
28.09.2021, 14:20
Interessante Frage. Es würde glaube ich helfen, wenn du ein Bsp. nennst. Welche Einrede meinst du? Verjährung? ZBR? Denn daraf dürfte es ankommen.
28.09.2021, 14:29
Hab mal nachgeschaut bei Kaiser: Wenn der Kläger wegen Stundung oder sonst fehlender Fälligkeit Erfolg hat, lautet der Hauptsachetenor: Die Zwangsvollstreckung aus dem … wird vor dem … für unzulässig erklärt.
28.09.2021, 14:32
(28.09.2021, 14:20)Culpa schrieb: Interessante Frage. Es würde glaube ich helfen, wenn du ein Bsp. nennst. Welche Einrede meinst du? Verjährung? ZBR? Denn daraf dürfte es ankommen.
Zum Beispiel Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen mangelhafter Lieferung beim Kaufvertrag; Käufer hat sich durch not. Unterwerfungserklärung der sofortigen Zwangsvoll. wegen Kaufpreisanspruch unterworfen. Bei Verjährung würde es m.E. beim normalen Tenor bleiben, da die Einrede ja dauerhaft ist.
28.09.2021, 14:33
28.09.2021, 14:59
(28.09.2021, 14:32)Andreas schrieb:(28.09.2021, 14:20)Culpa schrieb: Interessante Frage. Es würde glaube ich helfen, wenn du ein Bsp. nennst. Welche Einrede meinst du? Verjährung? ZBR? Denn daraf dürfte es ankommen.
Zum Beispiel Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen mangelhafter Lieferung beim Kaufvertrag; Käufer hat sich durch not. Unterwerfungserklärung der sofortigen Zwangsvoll. wegen Kaufpreisanspruch unterworfen. Bei Verjährung würde es m.E. beim normalen Tenor bleiben, da die Einrede ja dauerhaft ist.
Genau, bei Verjährung ist der normale Tenor wohl richtig. Bei ZBR Zug-um-Zug.
28.09.2021, 16:16
(28.09.2021, 14:59)Culpa schrieb:(28.09.2021, 14:32)Andreas schrieb:(28.09.2021, 14:20)Culpa schrieb: Interessante Frage. Es würde glaube ich helfen, wenn du ein Bsp. nennst. Welche Einrede meinst du? Verjährung? ZBR? Denn daraf dürfte es ankommen.
Zum Beispiel Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen mangelhafter Lieferung beim Kaufvertrag; Käufer hat sich durch not. Unterwerfungserklärung der sofortigen Zwangsvoll. wegen Kaufpreisanspruch unterworfen. Bei Verjährung würde es m.E. beim normalen Tenor bleiben, da die Einrede ja dauerhaft ist.
Genau, bei Verjährung ist der normale Tenor wohl richtig. Bei ZBR Zug-um-Zug.
Danke
28.09.2021, 23:21
(28.09.2021, 12:47)Andreas schrieb: Hallo zusammen,
wie tenoriert man denn bei einer stattgebenden Vollstreckungsgegenklage, wenn der Kläger nur mit einer rechtshemmenden Einrede, also zum Beispiel einem Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB durchdringt. Ich habe mal irgendwo gelesen, dass es dann heißt: [...] wird "derzeit" für unzulässig erklärt. Ich Frage mich auch, wie der Vollstreckungsgläubiger dann wieder vollstrecken kann, wenn das Leistungsverweigerungsrecht weggefallen ist. Die Vollstreckungsorgane können das ja in der Regel nicht prüfen.
Das spricht sehr dafür, dass die Voraussetzung dafür, dass wieder vollstreckt werden darf, in allen Fällen in den Tenor muss analog zu dem "bis zum" für die Stundung.
29.09.2021, 09:09
(28.09.2021, 23:21)Praktiker schrieb:(28.09.2021, 12:47)Andreas schrieb: Hallo zusammen,
wie tenoriert man denn bei einer stattgebenden Vollstreckungsgegenklage, wenn der Kläger nur mit einer rechtshemmenden Einrede, also zum Beispiel einem Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB durchdringt. Ich habe mal irgendwo gelesen, dass es dann heißt: [...] wird "derzeit" für unzulässig erklärt. Ich Frage mich auch, wie der Vollstreckungsgläubiger dann wieder vollstrecken kann, wenn das Leistungsverweigerungsrecht weggefallen ist. Die Vollstreckungsorgane können das ja in der Regel nicht prüfen.
Das spricht sehr dafür, dass die Voraussetzung dafür, dass wieder vollstreckt werden darf, in allen Fällen in den Tenor muss analog zu dem "bis zum" für die Stundung.
So finde ich das auch sinnvoll und so steht es ja auch bei Kaiser. In der AG wurde darüber nie gesprochen.
29.09.2021, 16:17
(29.09.2021, 09:09)Culpa schrieb:(28.09.2021, 23:21)Praktiker schrieb:(28.09.2021, 12:47)Andreas schrieb: Hallo zusammen,
wie tenoriert man denn bei einer stattgebenden Vollstreckungsgegenklage, wenn der Kläger nur mit einer rechtshemmenden Einrede, also zum Beispiel einem Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB durchdringt. Ich habe mal irgendwo gelesen, dass es dann heißt: [...] wird "derzeit" für unzulässig erklärt. Ich Frage mich auch, wie der Vollstreckungsgläubiger dann wieder vollstrecken kann, wenn das Leistungsverweigerungsrecht weggefallen ist. Die Vollstreckungsorgane können das ja in der Regel nicht prüfen.
Das spricht sehr dafür, dass die Voraussetzung dafür, dass wieder vollstreckt werden darf, in allen Fällen in den Tenor muss analog zu dem "bis zum" für die Stundung.
So finde ich das auch sinnvoll und so steht es ja auch bei Kaiser. In der AG wurde darüber nie gesprochen.
Ich unterrichte seit vielen Jahren Zwangsvollstreckungsrecht und hatte darüber auch noch nie nachgedacht :)