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  5. Beamtenbeleidigung einstellen?
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Beamtenbeleidigung einstellen?
GAsst
Unregistered
 
#11
13.09.2021, 18:28
(13.09.2021, 14:41)Andreas schrieb:  Ist hier eine Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO überhaupt möglich? Beleidigung ist ja ein Privatklagedelikt; vgl. § 374 I 2 StPO. M.E. kommt deshalb nur eine Einstellung nach § 170 Abs. 2, 376 StPO mangels öffentlichen Interesses oder mangels hinreichenden Tatverdachts aus rechtlichen Gründen in Betracht. Allerdings wird man das öffentliche Interesse in diesem Zusammenhang regelmäßig annehmen müssen; vgl. Nr. 232 RiStBV. Ob eine Beleidigung aus rechtlichen Gründen ausscheidet, hängt wiederum von den Umständen ab; pauschal würde ich eine Beleidigung wegen dieser Begrifflichkeiten aber nicht ausschließen wollen. Ich bin mir nicht sicher, aber selbst für den Fall, dass man es aus rechtlichen Gründen ausschließen will, müsste man den Antragsteller noch auf den Privatklageweg verweisen?

Edit: Sorry, war quatsch von mir. § 153a StPO geht grundsätzlich auch bei Privatklagedelikten und würde ich auch zu tendieren, wenn nichts anderes war.

153 geht nur im Ermittlungsverfahren nicht bei PK-Delikten. 381 stpo sieht die dortige Einstellung ja im Rahmen des PK-Verfahrens vor. Zu dem kommt es mit der Anklage (resp. Strafbefehl) ja aber nicht, sodass 381 wegfällt und 153 II auflebt. Keine Verweisung auf den PK Weg, da über die prozessuale Tat entschieden wurde, also Strafklageverbrauch. 

Würde also schauen, was er sagt, ob er vorbestraft ist etc. "Bulle" lässt sich mWn unter 185 subsumieren. Wenn dein Ausbilder nichts zu 153 gesagt hat und sich im Rahmen der Sitzung nichts wesentlich neues ergibt, wäre es angezeigt, die Sache aburteilen zu lassen.
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Guestlaw
Unregistered
 
#12
13.09.2021, 20:21
(13.09.2021, 18:28)GAsst schrieb:  
(13.09.2021, 14:41)Andreas schrieb:  Ist hier eine Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO überhaupt möglich? Beleidigung ist ja ein Privatklagedelikt; vgl. § 374 I 2 StPO. M.E. kommt deshalb nur eine Einstellung nach § 170 Abs. 2, 376 StPO mangels öffentlichen Interesses oder mangels hinreichenden Tatverdachts aus rechtlichen Gründen in Betracht. Allerdings wird man das öffentliche Interesse in diesem Zusammenhang regelmäßig annehmen müssen; vgl. Nr. 232 RiStBV. Ob eine Beleidigung aus rechtlichen Gründen ausscheidet, hängt wiederum von den Umständen ab; pauschal würde ich eine Beleidigung wegen dieser Begrifflichkeiten aber nicht ausschließen wollen. Ich bin mir nicht sicher, aber selbst für den Fall, dass man es aus rechtlichen Gründen ausschließen will, müsste man den Antragsteller noch auf den Privatklageweg verweisen?

Edit: Sorry, war quatsch von mir. § 153a StPO geht grundsätzlich auch bei Privatklagedelikten und würde ich auch zu tendieren, wenn nichts anderes war.

153 geht nur im Ermittlungsverfahren nicht bei PK-Delikten. 381 stpo sieht die dortige Einstellung ja im Rahmen des PK-Verfahrens vor. Zu dem kommt es mit der Anklage (resp. Strafbefehl) ja aber nicht, sodass 381 wegfällt und 153 II auflebt. Keine Verweisung auf den PK Weg, da über die prozessuale Tat entschieden wurde, also Strafklageverbrauch. 

Würde also schauen, was er sagt, ob er vorbestraft ist etc. "Bulle" lässt sich mWn unter 185 subsumieren. Wenn dein Ausbilder nichts zu 153 gesagt hat und sich im Rahmen der Sitzung nichts wesentlich neues ergibt, wäre es angezeigt, die Sache aburteilen zu lassen.

Mein Ausbilder hat es mir überlassen. Mein AG-Leiter meinte heute allerdings auch, dass er den TB nicht als gegeben sieht. Das bedeutet ja keine Einstellung sondern Freispruch oder? 
Muss ich dann auch telefonieren gehen?
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HerrKules
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Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#13
13.09.2021, 20:38
Bei uns jedenfalls nicht. Können ja dann in Berufung.
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.993
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Registriert seit: Apr 2021
#14
13.09.2021, 20:57
(13.09.2021, 20:21)Guestlaw schrieb:  
(13.09.2021, 18:28)GAsst schrieb:  
(13.09.2021, 14:41)Andreas schrieb:  Ist hier eine Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO überhaupt möglich? Beleidigung ist ja ein Privatklagedelikt; vgl. § 374 I 2 StPO. M.E. kommt deshalb nur eine Einstellung nach § 170 Abs. 2, 376 StPO mangels öffentlichen Interesses oder mangels hinreichenden Tatverdachts aus rechtlichen Gründen in Betracht. Allerdings wird man das öffentliche Interesse in diesem Zusammenhang regelmäßig annehmen müssen; vgl. Nr. 232 RiStBV. Ob eine Beleidigung aus rechtlichen Gründen ausscheidet, hängt wiederum von den Umständen ab; pauschal würde ich eine Beleidigung wegen dieser Begrifflichkeiten aber nicht ausschließen wollen. Ich bin mir nicht sicher, aber selbst für den Fall, dass man es aus rechtlichen Gründen ausschließen will, müsste man den Antragsteller noch auf den Privatklageweg verweisen?

Edit: Sorry, war quatsch von mir. § 153a StPO geht grundsätzlich auch bei Privatklagedelikten und würde ich auch zu tendieren, wenn nichts anderes war.

153 geht nur im Ermittlungsverfahren nicht bei PK-Delikten. 381 stpo sieht die dortige Einstellung ja im Rahmen des PK-Verfahrens vor. Zu dem kommt es mit der Anklage (resp. Strafbefehl) ja aber nicht, sodass 381 wegfällt und 153 II auflebt. Keine Verweisung auf den PK Weg, da über die prozessuale Tat entschieden wurde, also Strafklageverbrauch. 

Würde also schauen, was er sagt, ob er vorbestraft ist etc. "Bulle" lässt sich mWn unter 185 subsumieren. Wenn dein Ausbilder nichts zu 153 gesagt hat und sich im Rahmen der Sitzung nichts wesentlich neues ergibt, wäre es angezeigt, die Sache aburteilen zu lassen.

Mein Ausbilder hat es mir überlassen. Mein AG-Leiter meinte heute allerdings auch, dass er den TB nicht als gegeben sieht. Das bedeutet ja keine Einstellung sondern Freispruch oder? 
Muss ich dann auch telefonieren gehen?

Dann muss der Kollege aber ein Urteil schreiben und den Ärger der Polizei auf sich ziehen... in der Praxis gibt es manche Einstellung, die ein Freispruch sein müsste...
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Gast
Unregistered
 
#15
13.09.2021, 22:24
(13.09.2021, 20:38)HerrKules schrieb:  Bei uns jedenfalls nicht. Können ja dann in Berufung.

Worauf war das bezogen?
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Praktiker
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Beiträge: 1.993
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#16
13.09.2021, 22:29
Aufs Telefonieren. Der Freispruch ist nicht endgültig, die Einstellung schon.
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HerrKules
Posting Freak
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Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#17
14.09.2021, 13:28
(13.09.2021, 22:29)Praktiker schrieb:  Aufs Telefonieren. Der Freispruch ist nicht endgültig, die Einstellung schon.

Genau. Auf was der Sitzungsvertreter plädiert ist für die Beschwer bei den Rechtsmitteln ja bekanntlich egal ;)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.09.2021, 13:29 von HerrKules.)
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Gast
Unregistered
 
#18
14.09.2021, 14:38
Welchen Paragraphen hat noch mal der Tatbestand "Beamtenbeleidigung"?  Wütend
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Gast
Unregistered
 
#19
14.09.2021, 21:56
(14.09.2021, 14:38)Gast schrieb:  Welchen Paragraphen hat noch mal der Tatbestand "Beamtenbeleidigung"?  Wütend
185 b
B für Beamte, you know
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C8H10N4O2
Senior Member
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Beiträge: 369
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2020
#20
21.09.2021, 21:01
(13.09.2021, 01:48)Gast schrieb:  "respektlos" ist offensichtlich nicht tatbestandsmäßig. Bei den "2 Bullen" ist es kritisch, siehe die Kommentierungen dazu; ich tendiere am Ende zu einem Nein. Es kommt aber natürlich wie immer bei den Beleidigungsdelikten auf die Details an.

Das mit der "Kratzbürste" muss doch in irgendeinen Kotext eingekleidet sein. Ohne den zu kennen kann ich mir keine Meinungs darüber bilden.

Ich würde es einstellen. Halte es teilweise ja schon für mehr als lächerlich, wie bei der Beleidigung mit so viel unterschiedlichen Maßen gerechnet wird.


Ist in der Tat lächerlich. Polizisten müssen sich nicht alles gefallen lassen aber wenn die gestandenen streifenbeamten sich von „Bulle“ und „Kratzbürste“ in ihrer Würde herabgesetzt fühlen fällt mir dazu nicht mehr ein als der Bulle von Tölz und mimimi 

Allein dass in Juristenkreisen das Gespenst der „beamtenbeleidigung“ umgeht und damit faktisch  ein Paralleler Tatbestand geschaffen wird ist eigentlich keinem vermittelbar. Kann man sich wohl nur mit der ungesunden Nähe von Polizei und StA erklären
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