01.09.2021, 14:48
Hallo alle zusammen!
Vielleicht erkenne ich gerade nur den Wald vor lauter Bäumen nicht, aber wer trägt die Kosten bei Rücknahme eines (noch nicht "verhandelten") Hilfsantrages?
Fallen da überhaupt schon Kosten an?
VG
Vielleicht erkenne ich gerade nur den Wald vor lauter Bäumen nicht, aber wer trägt die Kosten bei Rücknahme eines (noch nicht "verhandelten") Hilfsantrages?
Fallen da überhaupt schon Kosten an?
VG
01.09.2021, 19:04
Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.
01.09.2021, 19:56
(01.09.2021, 19:04)HerrKules schrieb: Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.
Nein, wird über den Antrag nicht entschieden, tritt auch keine Erhöhung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ein, §§ 32, 33 RVG.
01.09.2021, 20:09
(01.09.2021, 19:56)Gast schrieb:(01.09.2021, 19:04)HerrKules schrieb: Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.
Nein, wird über den Antrag nicht entschieden, tritt auch keine Erhöhung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ein, §§ 32, 33 RVG.
Na mit den Normen kann ich aber auch das Gegenteil begründen ;)
01.09.2021, 20:34
(01.09.2021, 20:09)HerrKules schrieb:(01.09.2021, 19:56)Gast schrieb:(01.09.2021, 19:04)HerrKules schrieb: Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.
Nein, wird über den Antrag nicht entschieden, tritt auch keine Erhöhung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ein, §§ 32, 33 RVG.
Na mit den Normen kann ich aber auch das Gegenteil begründen ;)
Das würde mich interessieren. Welchen Anlass sollte es geben, auf Antrag nach § 33 I RVG einen höheren Wert anwaltlicher Tätigkeit festzusetzen entgegen der Wertung des 45 I 2 GKG?
01.09.2021, 23:05
(01.09.2021, 20:34)RiLG schrieb:(01.09.2021, 20:09)HerrKules schrieb:(01.09.2021, 19:56)Gast schrieb:(01.09.2021, 19:04)HerrKules schrieb: Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.
Nein, wird über den Antrag nicht entschieden, tritt auch keine Erhöhung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ein, §§ 32, 33 RVG.
Na mit den Normen kann ich aber auch das Gegenteil begründen ;)
Das würde mich interessieren. Welchen Anlass sollte es geben, auf Antrag nach § 33 I RVG einen höheren Wert anwaltlicher Tätigkeit festzusetzen entgegen der Wertung des 45 I 2 GKG?
Na das hat der Kollege doch schon begründet: Der Anwalt hat - anders als das Gericht - eine Prüfung in Bezug auf den Hilfsantrag durchgeführt, sodass die gesetzliche Wertung des § 45 I 2 GKG für seine Tätigkeit eigentlich nicht ganz passt.
Jedenfalls der BGH scheint diese Auffassung aber wohl nicht zu teilen. Für den (mE vergleichbaren) Fall einer Hilfsaufrechnung hat er sich gegen eine Erhöhung ausgesprochen (BGH NJW 2009, 231). Das ist bzw. war aber nicht ganz unumstritten, wie sich aus der Begründung der Entscheidung ergibt.
01.09.2021, 23:06
Ohne Beck-Online nur eine verwegene Idee: fiktive Quote bilden?
02.09.2021, 11:42
(01.09.2021, 23:05)Landvogt schrieb:(01.09.2021, 20:34)RiLG schrieb:(01.09.2021, 20:09)HerrKules schrieb:(01.09.2021, 19:56)Gast schrieb:(01.09.2021, 19:04)HerrKules schrieb: Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.
Nein, wird über den Antrag nicht entschieden, tritt auch keine Erhöhung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ein, §§ 32, 33 RVG.
Na mit den Normen kann ich aber auch das Gegenteil begründen ;)
Das würde mich interessieren. Welchen Anlass sollte es geben, auf Antrag nach § 33 I RVG einen höheren Wert anwaltlicher Tätigkeit festzusetzen entgegen der Wertung des 45 I 2 GKG?
Na das hat der Kollege doch schon begründet: Der Anwalt hat - anders als das Gericht - eine Prüfung in Bezug auf den Hilfsantrag durchgeführt, sodass die gesetzliche Wertung des § 45 I 2 GKG für seine Tätigkeit eigentlich nicht ganz passt.
Jedenfalls der BGH scheint diese Auffassung aber wohl nicht zu teilen. Für den (mE vergleichbaren) Fall einer Hilfsaufrechnung hat er sich gegen eine Erhöhung ausgesprochen (BGH NJW 2009, 231). Das ist bzw. war aber nicht ganz unumstritten, wie sich aus der Begründung der Entscheidung ergibt.
Danke für die Fundstelle. Dass das auch schon anders gesehen wurde, wusste ich tatsächlich nicht.
Ich meine aber auch, dass man das aus Sicht des Praktikers aufgrund dieser BGH-Entscheidung auch zum Hilfsantrag kaum anders beurteilen kann.
04.09.2021, 20:25
In der Arbeitsgerichtsbarkeit läufts m.W.n. anders, hab's aber nicht nochmal nachgeschaut.