31.08.2021, 11:26
Hallo an alle, vielleicht hatte jemand das gleiche Problem.
Ich bin seit paar Tagen als RA zugelassen, was schon allein 6-7 Wochen gedauert hat. Das Problem ist nun, dass eine Kanzlei sich nun doch für die andere Bewerberin entschieden hat und ich nun immer noch keinen Arbeitgeber habe. Hinsichtlich der Zulassung ist es ja so, dass man 3 Monate Zeit hat, eine Kanzlei anzugeben, ansonsten verliert man die Zulassung.
Jetzt bin ich auch noch Mitglied beim Versorgungswerk. Die wollen auch, dass man die Arbeitsstelle angibt, ansonsten die eigene Adresse, dann ist man aber selbstständig, was ich nicht werden will.
Wie läuft das denn dann mit der Arbeitsagentur ab ? Ich beziehe nur ALG1. Hab auch schon rumtelefoniert, keiner weiß was.
Ich bin seit paar Tagen als RA zugelassen, was schon allein 6-7 Wochen gedauert hat. Das Problem ist nun, dass eine Kanzlei sich nun doch für die andere Bewerberin entschieden hat und ich nun immer noch keinen Arbeitgeber habe. Hinsichtlich der Zulassung ist es ja so, dass man 3 Monate Zeit hat, eine Kanzlei anzugeben, ansonsten verliert man die Zulassung.
Jetzt bin ich auch noch Mitglied beim Versorgungswerk. Die wollen auch, dass man die Arbeitsstelle angibt, ansonsten die eigene Adresse, dann ist man aber selbstständig, was ich nicht werden will.
Wie läuft das denn dann mit der Arbeitsagentur ab ? Ich beziehe nur ALG1. Hab auch schon rumtelefoniert, keiner weiß was.
31.08.2021, 11:51
(31.08.2021, 11:26)Gast1111 schrieb: Hallo an alle, vielleicht hatte jemand das gleiche Problem.
Ich bin seit paar Tagen als RA zugelassen, was schon allein 6-7 Wochen gedauert hat. Das Problem ist nun, dass eine Kanzlei sich nun doch für die andere Bewerberin entschieden hat und ich nun immer noch keinen Arbeitgeber habe. Hinsichtlich der Zulassung ist es ja so, dass man 3 Monate Zeit hat, eine Kanzlei anzugeben, ansonsten verliert man die Zulassung.
Jetzt bin ich auch noch Mitglied beim Versorgungswerk. Die wollen auch, dass man die Arbeitsstelle angibt, ansonsten die eigene Adresse, dann ist man aber selbstständig, was ich nicht werden will.
Wie läuft das denn dann mit der Arbeitsagentur ab ? Ich beziehe nur ALG1. Hab auch schon rumtelefoniert, keiner weiß was.
Darf man bei einem Jobwechsel, der nicht nahtlos verläuft, also wenn bspw. 2 Monate Arbeitslosigkeit dazwischen liegen, seinen Zulassung als RA behalten?
31.08.2021, 14:12
(31.08.2021, 11:26)Gast1111 schrieb: Hallo an alle, vielleicht hatte jemand das gleiche Problem.
Ich bin seit paar Tagen als RA zugelassen, was schon allein 6-7 Wochen gedauert hat. Das Problem ist nun, dass eine Kanzlei sich nun doch für die andere Bewerberin entschieden hat und ich nun immer noch keinen Arbeitgeber habe. Hinsichtlich der Zulassung ist es ja so, dass man 3 Monate Zeit hat, eine Kanzlei anzugeben, ansonsten verliert man die Zulassung.
Jetzt bin ich auch noch Mitglied beim Versorgungswerk. Die wollen auch, dass man die Arbeitsstelle angibt, ansonsten die eigene Adresse, dann ist man aber selbstständig, was ich nicht werden will.
Wie läuft das denn dann mit der Arbeitsagentur ab ? Ich beziehe nur ALG1. Hab auch schon rumtelefoniert, keiner weiß was.
+1
Auch ich habe großes Interesse an der Beantwortung dieser Frage.
31.08.2021, 14:24
Mitglieder die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist.
Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz ermittelt.
Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer
des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des alten Befreiungsbescheides zu stellen.
Mitglieder die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk überhaupt noch nicht befreit wurden erhalten entgegen bisheriger, langjähriger Praxis keine nur für die Dauer des ALG I -Bezuges ausgestellten Befreiungen mehr. Dies wird entweder damit begründet, dass nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI schon keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde oder die Arbeitslosigkeit die Befreiungsvoraussetzung der „berufsspezifischen Tätigkeit“, wie sie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu entnehmen ist, nicht erfülle.
Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.
Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz ermittelt.
Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer
des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des alten Befreiungsbescheides zu stellen.
Mitglieder die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk überhaupt noch nicht befreit wurden erhalten entgegen bisheriger, langjähriger Praxis keine nur für die Dauer des ALG I -Bezuges ausgestellten Befreiungen mehr. Dies wird entweder damit begründet, dass nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI schon keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde oder die Arbeitslosigkeit die Befreiungsvoraussetzung der „berufsspezifischen Tätigkeit“, wie sie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu entnehmen ist, nicht erfülle.
Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.
31.08.2021, 14:54
Die Arbeitsagentur übernimmt ggf die Beiträge. Ansonsten musst du sie selbst zahlen. Sind aber auch „nur“ 1/10 des Normalbeitrages, also meist machbar.
31.08.2021, 15:11
(31.08.2021, 14:54)Nrw_123 schrieb: Die Arbeitsagentur übernimmt ggf die Beiträge. Ansonsten musst du sie selbst zahlen. Sind aber auch „nur“ 1/10 des Normalbeitrages, also meist machbar.
Ja, man muss nur dann in eigener Kanzlei tätig sein... zumindest offiziell. Wobei das, wenn man nicht tätig ist, wirklich keinen Aufwand macht. Man muss nur den Zettel ausfüllen, eine Berufshaftpflicht haben und fertig. beA und Co kann man ja etwas verschludern für ein paar Wochen bis man dann einen richtigen Job hat.
31.08.2021, 15:38
(31.08.2021, 15:11)Gasto schrieb:(31.08.2021, 14:54)Nrw_123 schrieb: Die Arbeitsagentur übernimmt ggf die Beiträge. Ansonsten musst du sie selbst zahlen. Sind aber auch „nur“ 1/10 des Normalbeitrages, also meist machbar.
Ja, man muss nur dann in eigener Kanzlei tätig sein... zumindest offiziell. Wobei das, wenn man nicht tätig ist, wirklich keinen Aufwand macht. Man muss nur den Zettel ausfüllen, eine Berufshaftpflicht haben und fertig. beA und Co kann man ja etwas verschludern für ein paar Wochen bis man dann einen richtigen Job hat.
Dann wäre man doch selbstständig?! Hat man dann Anspruch auf ALG I?
31.08.2021, 15:46
(31.08.2021, 15:38)Gast schrieb:(31.08.2021, 15:11)Gasto schrieb:(31.08.2021, 14:54)Nrw_123 schrieb: Die Arbeitsagentur übernimmt ggf die Beiträge. Ansonsten musst du sie selbst zahlen. Sind aber auch „nur“ 1/10 des Normalbeitrages, also meist machbar.
Ja, man muss nur dann in eigener Kanzlei tätig sein... zumindest offiziell. Wobei das, wenn man nicht tätig ist, wirklich keinen Aufwand macht. Man muss nur den Zettel ausfüllen, eine Berufshaftpflicht haben und fertig. beA und Co kann man ja etwas verschludern für ein paar Wochen bis man dann einen richtigen Job hat.
Dann wäre man doch selbstständig?! Hat man dann Anspruch auf ALG I?
Bei mir gab es damals kein Problem. Hatte das mit der Sachbearbeiterin abgesprochen und die meinte, solange man keinen Umsatz macht, sei es kein Problem. Habe es damals natürlich so verkauft, dass die Zulassung für den zügigen Jobeinstieg wichtig ist und die "eigene Kanzlei" eine reine Formalität ist, um die Zulassung zu behalten.
31.08.2021, 15:53
Man kann die Zulassung bestimmt auch zurückgeben. Wer weiss wann man einen Anwaltsjob findet.
31.08.2021, 16:02
Darf man bei einem Jobwechsel, der nicht nahtlos verläuft, also wenn bspw. 2 Monate Arbeitslosigkeit dazwischen liegen, seine Zulassung als RA behalten?