26.08.2021, 23:04
(26.08.2021, 22:58)Gast schrieb:(26.08.2021, 22:48)GASTNRW21 schrieb:(26.08.2021, 19:52)Gast schrieb:(26.08.2021, 18:23)Gast schrieb: Im Zivilrecht auf jeden Fall August (u.a. sofortige Beschwerde und Widerspruch gegen eV), dafür war ÖR und SR in Ordnung.
Also Widerspruch gegen eV ist doch eher ein Klassiker und auch die sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung im ZVR würde ich unter normale Härte fassen…
Es ging aber nicht um eine sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung, sondern um eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf eine einstweilige Verfügung. Die Schwierigkeiten lag zudem darin, dass über die sofortige Beschwerde grundsätzlich durch Beschluss und der Widerspruch durch Urteil zu entscheiden ist. Demnach war zunächst nicht ganz klar, ob jetzt ein Urteil oder ein Beschluss zu fertigen war. Weiter war die Klausur auch materiell mit Erbrecht und Sachenrecht kein Spaß. Die Klausur war demnach alles andere als normale Härte.
Im Verfügungsverfahren ist der statthafte Rechtsbehelf der Widerspruch, nicht die sofortige Beschwerde.
Bei Ablehnung des eV-Antrags greift 567 I Nr. 2 ZPO
26.08.2021, 23:22
(26.08.2021, 22:58)Gast schrieb:(26.08.2021, 22:48)GASTNRW21 schrieb:(26.08.2021, 19:52)Gast schrieb:(26.08.2021, 18:23)Gast schrieb: Im Zivilrecht auf jeden Fall August (u.a. sofortige Beschwerde und Widerspruch gegen eV), dafür war ÖR und SR in Ordnung.
Also Widerspruch gegen eV ist doch eher ein Klassiker und auch die sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung im ZVR würde ich unter normale Härte fassen…
Es ging aber nicht um eine sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung, sondern um eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf eine einstweilige Verfügung. Die Schwierigkeiten lag zudem darin, dass über die sofortige Beschwerde grundsätzlich durch Beschluss und der Widerspruch durch Urteil zu entscheiden ist. Demnach war zunächst nicht ganz klar, ob jetzt ein Urteil oder ein Beschluss zu fertigen war. Weiter war die Klausur auch materiell mit Erbrecht und Sachenrecht kein Spaß. Die Klausur war demnach alles andere als normale Härte.
Im Verfügungsverfahren ist der statthafte Rechtsbehelf der Widerspruch, nicht die sofortige Beschwerde.
Schau doch bitte mal in 567 I Nr. 2.
Der Widerspruch greift nur bei der Anordnung der eV und nicht bei der Zurückweisung. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut.
26.08.2021, 23:49
oktober 04 hats richtig geknallt
einige sind durchgefallen
ich nicht
hab mehr trainiert als der rest
kein alkohol nur lernen
paid off.
einige sind durchgefallen
ich nicht
hab mehr trainiert als der rest
kein alkohol nur lernen
paid off.
27.08.2021, 00:02
27.08.2021, 05:29
(26.08.2021, 22:48)GASTNRW21 schrieb:(26.08.2021, 19:52)Gast schrieb:(26.08.2021, 18:23)Gast schrieb: Im Zivilrecht auf jeden Fall August (u.a. sofortige Beschwerde und Widerspruch gegen eV), dafür war ÖR und SR in Ordnung.
Also Widerspruch gegen eV ist doch eher ein Klassiker und auch die sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung im ZVR würde ich unter normale Härte fassen…
Es ging aber nicht um eine sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung, sondern um eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf eine einstweilige Verfügung. Die Schwierigkeiten lag zudem darin, dass über die sofortige Beschwerde grundsätzlich durch Beschluss und der Widerspruch durch Urteil zu entscheiden ist. Demnach war zunächst nicht ganz klar, ob jetzt ein Urteil oder ein Beschluss zu fertigen war. Weiter war die Klausur auch materiell mit Erbrecht und Sachenrecht kein Spaß. Die Klausur war demnach alles andere als normale Härte.
Lief im April 21 als Z4 ähnlich- glaube denen fällt nix mehr ein, wie sie sonst den Schnitt drücken können ..
27.08.2021, 08:09
(27.08.2021, 05:29)Gast schrieb:(26.08.2021, 22:48)GASTNRW21 schrieb:(26.08.2021, 19:52)Gast schrieb:(26.08.2021, 18:23)Gast schrieb: Im Zivilrecht auf jeden Fall August (u.a. sofortige Beschwerde und Widerspruch gegen eV), dafür war ÖR und SR in Ordnung.
Also Widerspruch gegen eV ist doch eher ein Klassiker und auch die sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung im ZVR würde ich unter normale Härte fassen…
Es ging aber nicht um eine sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung, sondern um eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf eine einstweilige Verfügung. Die Schwierigkeiten lag zudem darin, dass über die sofortige Beschwerde grundsätzlich durch Beschluss und der Widerspruch durch Urteil zu entscheiden ist. Demnach war zunächst nicht ganz klar, ob jetzt ein Urteil oder ein Beschluss zu fertigen war. Weiter war die Klausur auch materiell mit Erbrecht und Sachenrecht kein Spaß. Die Klausur war demnach alles andere als normale Härte.
Lief im April 21 als Z4 ähnlich- glaube denen fällt nix mehr ein, wie sie sonst den Schnitt drücken können ..
Doch. Berufung in Z1 in NRW = 95% Durchfallquote. Spaß, aber denke schon, dass die noch so einiges haben, um den Schnitt zu drücken.
27.08.2021, 08:27
(27.08.2021, 08:09)Gast schrieb:(27.08.2021, 05:29)Gast schrieb:(26.08.2021, 22:48)GASTNRW21 schrieb:(26.08.2021, 19:52)Gast schrieb:(26.08.2021, 18:23)Gast schrieb: Im Zivilrecht auf jeden Fall August (u.a. sofortige Beschwerde und Widerspruch gegen eV), dafür war ÖR und SR in Ordnung.
Also Widerspruch gegen eV ist doch eher ein Klassiker und auch die sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung im ZVR würde ich unter normale Härte fassen…
Es ging aber nicht um eine sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung, sondern um eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf eine einstweilige Verfügung. Die Schwierigkeiten lag zudem darin, dass über die sofortige Beschwerde grundsätzlich durch Beschluss und der Widerspruch durch Urteil zu entscheiden ist. Demnach war zunächst nicht ganz klar, ob jetzt ein Urteil oder ein Beschluss zu fertigen war. Weiter war die Klausur auch materiell mit Erbrecht und Sachenrecht kein Spaß. Die Klausur war demnach alles andere als normale Härte.
Lief im April 21 als Z4 ähnlich- glaube denen fällt nix mehr ein, wie sie sonst den Schnitt drücken können ..
Doch. Berufung in Z1 in NRW = 95% Durchfallquote. Spaß, aber denke schon, dass die noch so einiges haben, um den Schnitt zu drücken.
Ja das glaube ich leider auch. Die Revision in der Z2 im Januar war auch kein Spaß.
27.08.2021, 08:55
Der Durchgang im Juni 1974 und der im September 1993 waren übrigens noch viel schwerer.
Was eine schwachsinnige Diskussion
Was eine schwachsinnige Diskussion
27.08.2021, 09:03
Der schwierigste Durchgang? Natürlich meiner.
27.08.2021, 09:12
(27.08.2021, 09:03)Gast schrieb: Der schwierigste Durchgang? Natürlich meiner.
Gute Leistungen lassen sich übrigens auch am besten zeigen, je exotischer die Klausur ist. Nichts ist schlimmer als eine reine Aneinanderreihung von Standardproblemen. Die auswendig zu können ist dann nämlich absolutes Muss, zeugt aber gleichzeitig eben nicht von geistiger Kreativität sondern nur gutem Gedächtnis. Von daher ist schon der Begriff der Schwierigkeit gar nicht sauber zu bestimmen.