06.07.2018, 13:26
Auf der Website der Kanzlei Zimmerling kann man ein Skript zum Prüfungsrecht runterladen. Wenn ich mich richtig erinnere wird dort darauf verwiesen, dass ab Bekanntgabe der Ergebnisse ein Missbrauch der Rücktrittsregelungen durch den Prüfling wahrscheinlicher ist als davor (und dementsprechend Prüfungsämter und Gerichte dann auch strengere Maßstäbe anlegen).
Kann mich den Vorrednern nur anschließen: Zügig zum Profi gehen!
Kann mich den Vorrednern nur anschließen: Zügig zum Profi gehen!
06.07.2018, 13:29
(06.07.2018, 12:50)Gast schrieb: Also ich würde mich zeitnah bei einem spezialisierten RA informieren.
Meines Wissens gibt es im 1. Examen keinen Härtefallantrag im speziellen Sinne.
Wie einer der Vorredner bereits andeutete ist es einfacher möglich "nachträglich von der Prüfung zurückzutreten" solange die Ergebnisse noch nicht vorliegen. Habe dazu mal Rspr gelesen, danach ist die Chance quasi = 0.
Beim zweiten E. ist er in den jeweiligen JAOen vorgesehen. Aber auch beim ersten E. gibt es einen solchen. Das ist schon richtig. Es geht um einen „Härtefall“, informiere dich mal was das ist.
06.07.2018, 13:37
(06.07.2018, 12:50)Gast schrieb: Also ich würde mich zeitnah bei einem spezialisierten RA informieren.
Meines Wissens gibt es im 1. Examen keinen Härtefallantrag im speziellen Sinne.
Wie einer der Vorredner bereits andeutete ist es einfacher möglich "nachträglich von der Prüfung zurückzutreten" solange die Ergebnisse noch nicht vorliegen. Habe dazu mal Rspr gelesen, danach ist die Chance quasi = 0.
Doch gibt es, in NRW zum Beispiel...
06.07.2018, 14:01
Rücktrittserklärung und Härtefallantrag sind zwei unterschiedliche Wege, die unterschiedliche Voraussetzungen erfordern. Was die tatsächlichen Hintergründe betrifft gibt es aber definitiv eine Zone, in der auf den ersten Blick als Laie erst mal beide Wege möglich scheinen. Man kann da natürlich lange recherchieren und überlegen, was für einen selbst vermutlich der bessere Weg sein könnte. Oder auf gut Glück beides probieren. Denklogisch hat man aber keinen gesicherten Erfahrungsschatz als Prüfling und man kann sich durch kleine Fehler komplett selbst den Weg endgültig versperren.
Einmal mehr: der Anwalt macht das täglich und ist (im Gegensatz zu einem selbst als Betroffener oder Nahestehender) in der Lage zu erkennen, welches Verfahren aussichtsreicher ist. Wenn dein Freund bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse wartet, kann es passieren, dass sich die aktuell noch breiter gefächerte Ausgangslage (letztlich selbst) verkürzt. Es steht ihm ja auch jederzeit frei, den anwaltlichen Rat nicht zu befolgen. Aber eine saubere Einschätzung hätte er dann an der Hand und die Chance, eine rundum informierte Entscheidung zu treffen.
Einmal mehr: der Anwalt macht das täglich und ist (im Gegensatz zu einem selbst als Betroffener oder Nahestehender) in der Lage zu erkennen, welches Verfahren aussichtsreicher ist. Wenn dein Freund bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse wartet, kann es passieren, dass sich die aktuell noch breiter gefächerte Ausgangslage (letztlich selbst) verkürzt. Es steht ihm ja auch jederzeit frei, den anwaltlichen Rat nicht zu befolgen. Aber eine saubere Einschätzung hätte er dann an der Hand und die Chance, eine rundum informierte Entscheidung zu treffen.
06.07.2018, 14:46
(06.07.2018, 14:01)AntragErfolgreich schrieb: Rücktrittserklärung und Härtefallantrag sind zwei unterschiedliche Wege, die unterschiedliche Voraussetzungen erfordern. Was die tatsächlichen Hintergründe betrifft gibt es aber definitiv eine Zone, in der auf den ersten Blick als Laie erst mal beide Wege möglich scheinen. Man kann da natürlich lange recherchieren und überlegen, was für einen selbst vermutlich der bessere Weg sein könnte. Oder auf gut Glück beides probieren. Denklogisch hat man aber keinen gesicherten Erfahrungsschatz als Prüfling und man kann sich durch kleine Fehler komplett selbst den Weg endgültig versperren.
Einmal mehr: der Anwalt macht das täglich und ist (im Gegensatz zu einem selbst als Betroffener oder Nahestehender) in der Lage zu erkennen, welches Verfahren aussichtsreicher ist. Wenn dein Freund bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse wartet, kann es passieren, dass sich die aktuell noch breiter gefächerte Ausgangslage (letztlich selbst) verkürzt. Es steht ihm ja auch jederzeit frei, den anwaltlichen Rat nicht zu befolgen. Aber eine saubere Einschätzung hätte er dann an der Hand und die Chance, eine rundum informierte Entscheidung zu treffen.
Ich danke dir wirklich für das Mitteilen deiner Erfahrungen. Kannst du einen Hinweis geben, bei welchem Anwalt du warst?
07.07.2018, 21:48
Zunächst finde ich es toll, dass Du Deinen Bekannten unterstützt und drücke Euch beiden die Daumen.
Ich habe im Freundeskreis zwei Härtefälle erlebt: einen im Ersten (2012) und einen im Zweiten Examen (2017). In beiden Fällen wurden die Anträge nach Bekanntgabe des Durchfallens in der Schriftlichen des jeweiligen zweiten Bestehensversuchs gestellt und waren deshalb erfolgreich, weil - einmal sogar ohne Anwalt- eine unverhältnismäßige Härte glaubhaft gemacht werden konnte.
Wichtig ist -und da ist man gerade als Freund vielleicht befangen- dass die unverhältnismäßige Härte wie im sonstigen Verwaltungsrecht auch im Prüfungsrecht nicht ohne Weiteres zu nehmen ist. Denn insoweit müsst Ihr belegen, dass die persönlichen Umständebei Deinem Bekannten derart außergewöhlich waren, dass eine Chancengleichheit mit den übrigen Prüflingen schlicht weg nicht mehr gewahrt war. So etwas wie Fallgruppen bzw. erhöhte oder verminderte Chancen, scheint es aber schon zu geben. Ich schreibe das mit den Krankheiten hier mal ein wenig ausführlicher, weil Deine SV-Schilderung in diese Richtung zu gehen scheint:
Wir haben für den Einzugsbereich unseres Prüfungsamtes letztes Jahr recherchieren können, dass hier schwere bzw. plötzliche und potentiell tödlich verlaufende Erkrankungen nähester Angehöriger (Kernfamilie!) eigentlich immer eine unverhältnismäßige Härte begründen. Etwas anderes sind im üblichen Rahmen liegende Todesfälle entfernter oder älterer Angehöriger und Freunde, solange nicht ausnahmsweise ganz besondere Umstände vorliegen (z.B. Haushaltsgemeinschaft mit der Oma, die die engste Bezugsperson und bei der man groß gewachsen ist).
Auch aktute Belastungsreaktionen auf solche Situationen in der Familie oder eigenes Erleben (Überfall, Unfall, sonst. Trauma) können einen Härtefall begründen -das ist aber eine sehr schwierige Darstellung, die man dem Profi überlassen sollte.
Denn dafür und im Zusammenhang mit chronischen Erkrankungen (eigene, wie auch belastende in der Familie) muss man UNBEDINGT einen Anwalt mit Erfahrung im eigenen Prüfungsamtsbereich einschalten. Denn da unterschieden sich die Prüfungsämter und i.d.R. gibt es den Gnadenversuch nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass der die besondere Härte begründende Umstand vorrübergehend ist. Deshalb kann man sich als Laie in diesem Bereich schnell in eine Ecke schreiben, aus der man nicht mehr rauskommt.
Schreib noch einmal, wenn Du Nachfragen hast!
Viel Glück
Ich habe im Freundeskreis zwei Härtefälle erlebt: einen im Ersten (2012) und einen im Zweiten Examen (2017). In beiden Fällen wurden die Anträge nach Bekanntgabe des Durchfallens in der Schriftlichen des jeweiligen zweiten Bestehensversuchs gestellt und waren deshalb erfolgreich, weil - einmal sogar ohne Anwalt- eine unverhältnismäßige Härte glaubhaft gemacht werden konnte.
Wichtig ist -und da ist man gerade als Freund vielleicht befangen- dass die unverhältnismäßige Härte wie im sonstigen Verwaltungsrecht auch im Prüfungsrecht nicht ohne Weiteres zu nehmen ist. Denn insoweit müsst Ihr belegen, dass die persönlichen Umständebei Deinem Bekannten derart außergewöhlich waren, dass eine Chancengleichheit mit den übrigen Prüflingen schlicht weg nicht mehr gewahrt war. So etwas wie Fallgruppen bzw. erhöhte oder verminderte Chancen, scheint es aber schon zu geben. Ich schreibe das mit den Krankheiten hier mal ein wenig ausführlicher, weil Deine SV-Schilderung in diese Richtung zu gehen scheint:
Wir haben für den Einzugsbereich unseres Prüfungsamtes letztes Jahr recherchieren können, dass hier schwere bzw. plötzliche und potentiell tödlich verlaufende Erkrankungen nähester Angehöriger (Kernfamilie!) eigentlich immer eine unverhältnismäßige Härte begründen. Etwas anderes sind im üblichen Rahmen liegende Todesfälle entfernter oder älterer Angehöriger und Freunde, solange nicht ausnahmsweise ganz besondere Umstände vorliegen (z.B. Haushaltsgemeinschaft mit der Oma, die die engste Bezugsperson und bei der man groß gewachsen ist).
Auch aktute Belastungsreaktionen auf solche Situationen in der Familie oder eigenes Erleben (Überfall, Unfall, sonst. Trauma) können einen Härtefall begründen -das ist aber eine sehr schwierige Darstellung, die man dem Profi überlassen sollte.
Denn dafür und im Zusammenhang mit chronischen Erkrankungen (eigene, wie auch belastende in der Familie) muss man UNBEDINGT einen Anwalt mit Erfahrung im eigenen Prüfungsamtsbereich einschalten. Denn da unterschieden sich die Prüfungsämter und i.d.R. gibt es den Gnadenversuch nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass der die besondere Härte begründende Umstand vorrübergehend ist. Deshalb kann man sich als Laie in diesem Bereich schnell in eine Ecke schreiben, aus der man nicht mehr rauskommt.
Schreib noch einmal, wenn Du Nachfragen hast!
Viel Glück
08.07.2018, 13:43
Hallo Gästin,
habe mal einen Account registriert. Hast du hier auch einen? Würde dir gerne mal eine Nachricht schreiben, da der Einzelfall dann doch eher sensible Informationen sind.
habe mal einen Account registriert. Hast du hier auch einen? Würde dir gerne mal eine Nachricht schreiben, da der Einzelfall dann doch eher sensible Informationen sind.