19.08.2021, 14:50
Hallo zusammen!
Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.
Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.
Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?
Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?
Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.
Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.
Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?
Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
19.08.2021, 15:19
(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb: Hallo zusammen!
Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.
Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.
Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?
Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?
Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.
Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.
19.08.2021, 15:26
(19.08.2021, 15:19)Gast schrieb:(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb: Hallo zusammen!
Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.
Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.
Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?
Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?
Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.
Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.
Danke für deine Antwort! Ist das Auszahlenlassen immer eine Option? In meinem Versorgungswerk gibt es z.B. keine Mindestbeitragsdauer, deshalb würde ich erwarten, dass ich meine angesammelte Rente von ein paar Euro dann halt in 40 Jahren bekomme.
Da es darum geht, dass die Maximalversorgung nicht überschritten wird: wenn man bei der Pension unter den maximalen Beitragsjahren bleibt, dann profitiert man für die Differenz quasi vom Versorgungswerk, soweit man da eine Rente bekommt?
19.08.2021, 15:41
(19.08.2021, 15:26)Gast schrieb:(19.08.2021, 15:19)Gast schrieb:(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb: Hallo zusammen!
Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.
Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.
Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?
Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?
Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.
Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.
Danke für deine Antwort! Ist das Auszahlenlassen immer eine Option? In meinem Versorgungswerk gibt es z.B. keine Mindestbeitragsdauer, deshalb würde ich erwarten, dass ich meine angesammelte Rente von ein paar Euro dann halt in 40 Jahren bekomme.
Da es darum geht, dass die Maximalversorgung nicht überschritten wird: wenn man bei der Pension unter den maximalen Beitragsjahren bleibt, dann profitiert man für die Differenz quasi vom Versorgungswerk, soweit man da eine Rente bekommt?
Ich habe zwischen den etwa 10.000 Euro sofort auf meinem Konto oder X Euro Rente (vielleicht) in 40 Jahren, vorbehaltlich von Gesetzesänderungen abgewogen und mich für das Geld entschieden. Die Auszahlung war in der Satzung meines VV so geregelt, ich weiß nicht wie das bei anderen VV ist.
Korrekt, nach heutiges Regelungslage ist das so. Aber ich setzte darauf, dass ich mit den Anrechnungszeiten auf die Maximalversorgung komme, und dann wäre ich mächtig sauer gewesen, dass meine VV-Rente voll angerechnet wird.
Habe das Geld in ETF gesteckt und hoffe auf einen ordentlichen Ertrag nach 35 Jahren. Aber wer weiß schon, was die Zukunft bringt?
19.08.2021, 16:25
(19.08.2021, 15:41)Gast schrieb:(19.08.2021, 15:26)Gast schrieb:(19.08.2021, 15:19)Gast schrieb:(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb: Hallo zusammen!
Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.
Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.
Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?
Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?
Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.
Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.
Danke für deine Antwort! Ist das Auszahlenlassen immer eine Option? In meinem Versorgungswerk gibt es z.B. keine Mindestbeitragsdauer, deshalb würde ich erwarten, dass ich meine angesammelte Rente von ein paar Euro dann halt in 40 Jahren bekomme.
Da es darum geht, dass die Maximalversorgung nicht überschritten wird: wenn man bei der Pension unter den maximalen Beitragsjahren bleibt, dann profitiert man für die Differenz quasi vom Versorgungswerk, soweit man da eine Rente bekommt?
Ich habe zwischen den etwa 10.000 Euro sofort auf meinem Konto oder X Euro Rente (vielleicht) in 40 Jahren, vorbehaltlich von Gesetzesänderungen abgewogen und mich für das Geld entschieden. Die Auszahlung war in der Satzung meines VV so geregelt, ich weiß nicht wie das bei anderen VV ist.
Korrekt, nach heutiges Regelungslage ist das so. Aber ich setzte darauf, dass ich mit den Anrechnungszeiten auf die Maximalversorgung komme, und dann wäre ich mächtig sauer gewesen, dass meine VV-Rente voll angerechnet wird.
Habe das Geld in ETF gesteckt und hoffe auf einen ordentlichen Ertrag nach 35 Jahren. Aber wer weiß schon, was die Zukunft bringt?
VV-Rente wird i.d.R. nach derzeitiger Gesetzeslage nicht angerechnet. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gem. §55 Abs.1 S.1 Nr.1 BeamtVG werden angerechnet, Renten aus dem Versorgungswerk gem. §55 Abs.1 S.2 Nr.4 BeamtVG hingegen nur, wenn "der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat".
20.08.2021, 10:15
Danke für eure Antworten! Zusammengefasst kann man also jedenfalls sagen, dass keine Nachteile einer Nachversicherung ins Versorgungswerk ersichtlich sind, wenn man später Beamter wird? Den Themenblock Gesetzliche Rentenversicherung kann ich ausschließen. Das spielt bei mir keine Rolle.
20.08.2021, 18:02
(19.08.2021, 15:19)Gast schrieb:(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb: Hallo zusammen!
Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.
Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.
Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?
Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?
Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.
Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.
Ich bin gerade in einer ähnlichen Situation wie der Beitragsersteller - ich habe mein Ref in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert und mich danach bei der DRV nachversichern lassen, jetzt soll es aber bald in den Staatsdienst gehen. Lässt sich das Ref dann trotzdem in Bezug auf den Pensionsanspruch berücksichtigen? Blicke da nicht so richtig durch.
20.08.2021, 19:40
(20.08.2021, 18:02)Gast schrieb:(19.08.2021, 15:19)Gast schrieb:(19.08.2021, 14:50)Gast schrieb: Hallo zusammen!
Ich bin derzeit Rechsanwalt und meine Nachversicherung aus dem Referendariat wurde aufgeschoben, wird aber laut Auskunft meines Sachbearbeiters in jedem Fall 2 Jahre nach meinem mündlichen Examen stattfinden. Es ist denkbar, dass ich nach Ablauf der 2 Jahre noch in den Staatsdienst wechseln werde.
Ich frage mich, ob in diesem Fall aufgrund der Nachversicherung irgendwelche Nachteile drohen könnten.
Könnte der Staat etwa Probleme machen, wenn er einen recht kurz nach der Nachversicherung doch ins Beamtenverhältnis übernehmen soll?
Außerdem hat mir der Sachbearbeiter gesagt, dass eine Nachversicherung evtl. dazu führt, dass diese Zeiten aus dem Referendariat dann bei der Pension nicht mehr berücksichtigt werden. Wisst ihr, ob das bedeutet, dass die Zeit aus dem Referendariat dann nicht mehr ruhegehaltsfähig ist (wäre sie in Bayern gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 4 BayBeamtVG)? Oder gibt es nur die Anrechnung in der Art, dass man mit Versorgungswerk + Pension nicht besser dastehen darf als mit dem Höchstbetrag der Pension an sich?
Niemand interessiert sich daran, wie Du in der anrechenbaren Zeit rentenversichert warst. Entscheidend ist nur, dass insgesamt die Maximalversorgung nicht überschritten wird.
Ich hatte mich im Versorgungswerk nachversichern lassen, und mir dann nach dem Wechsel in den Staatsdienst einen Teil der eingezahlten Beiträge vom Versorgungswerk (steuerfrei) auszahlen lassen, hat sich gelohnt.
Ich bin gerade in einer ähnlichen Situation wie der Beitragsersteller - ich habe mein Ref in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert und mich danach bei der DRV nachversichern lassen, jetzt soll es aber bald in den Staatsdienst gehen. Lässt sich das Ref dann trotzdem in Bezug auf den Pensionsanspruch berücksichtigen? Blicke da nicht so richtig durch.
Beamtenversorgung bei Landesbeamten ist Landesrecht. Das hängt also von dem jeweiligen Land ab, das kann man nicht pauschal sagen.
22.08.2021, 11:17
Eine Nachversicherung im Versorgungswerk NRW macht wohl keinen Sinn, da die Ref-Monate später auf Grund der geringen Höhe der Unterhaltsbeihilfe unberücksichtigt blieben. Eine Auszahlungsoption gibt es im VW NRW nicht.
Was macht also Sinn, wenn man ansonsten aber auch bisher keine Zeiten in der DRV gesammelt hat? Dennoch besser in der DRV navhversichern als im Versorgungswerk? Eine Erstattung der Beiträge aus der DRV dürfte ebenfalls ausscheiden, da nur AN-Beiträge erstattet werden und die gibt es nicht bei einer solchen Machversicherung, oder?
Was macht also Sinn, wenn man ansonsten aber auch bisher keine Zeiten in der DRV gesammelt hat? Dennoch besser in der DRV navhversichern als im Versorgungswerk? Eine Erstattung der Beiträge aus der DRV dürfte ebenfalls ausscheiden, da nur AN-Beiträge erstattet werden und die gibt es nicht bei einer solchen Machversicherung, oder?
22.08.2021, 11:35
Die Auszahlung führt auch dazu, dass das Ref nicht auf die Jahre bei der Pension angerechnet werden



