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  5. RVG / Vergütungsvereinbarung Frage
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RVG / Vergütungsvereinbarung Frage
RANeuling
Junior Member
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Beiträge: 6
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2021
#1
10.08.2021, 09:53
Hallo zusammen,

habe folgendes Problem:

Nach §49b BRAO ist es ja "unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt."

1. Wie kann ich dann aber überhaupt eine Stundensatz-Vergütungsvereinbarung schließen? Ich weiß am Anfang des Mandats doch nie, wieviel Stunden tatsächlich anfallen. Wenn ich z.B. einen Erbrechtsstreit vor Gericht mit Streitwert 1 Mio führe, kommt nach RVG ja ordentlich etwas zusammen. Wenn ich stattdessen einen Stundensatz vereinbare weil es erst nach sehr viel Arbeit aussieht, die Gegenseite dann aber nach dem ersten Schriftsatz plötzlich einknickt und anerkennt oder ähnliches...habe ich dann gegen meine Berufspflichten verstoßen? 

2. Kann man das Problem unter 1 nur dadurch lösen, dass man in die Vereinbarung eine Klausel aufnimmt, dass im Falle von im Verfahren anfallenden Stunden die unter der RVG Gebühr liegen die RVG Gebühr zu zahlen ist?

3. Was ist wenn ich als RA einen Fall mit Stundensatz führe, gewinne, eine Klausel wie unter 2 nicht in der Vergütungsvereinbarung stehen habe und mit dem Stundensatz deutlich unter RVG liege, dann aber dennoch einen Kostenausgleichsantrag für den Mandanten nach RVG Gebühren stelle und der Gegner die RVG Gebühren an meinen Mandanten zahlt? Irgend eine Chance die Differenz zwischen den bereits bezahlten Stundensätzen und der RVG Gebühr heraus zu verlangen? Mein Mandant hat schließlich vom Gegner mehr Geld erhalten als er tatsächlich an mich gezahlt hat und ist mithin bereichert?! Oder wie seht ihr das?
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Gasto
Unregistered
 
#2
10.08.2021, 10:05
(10.08.2021, 09:53)RANeuling schrieb:  2. Kann man das Problem unter 1 nur dadurch lösen, dass man in die Vereinbarung eine Klausel aufnimmt, dass im Falle von im Verfahren anfallenden Stunden die unter der RVG Gebühr liegen die RVG Gebühr zu zahlen ist?

3. Was ist wenn ich als RA einen Fall mit Stundensatz führe, gewinne, eine Klausel wie unter 2 nicht in der Vergütungsvereinbarung stehen habe und mit dem Stundensatz deutlich unter RVG liege, dann aber dennoch einen Kostenausgleichsantrag für den Mandanten nach RVG Gebühren stelle und der Gegner die RVG Gebühren an meinen Mandanten zahlt? Irgend eine Chance die Differenz zwischen den bereits bezahlten Stundensätzen und der RVG Gebühr heraus zu verlangen? Mein Mandant hat schließlich vom Gegner mehr Geld erhalten als er tatsächlich an mich gezahlt hat und ist mithin bereichert?! Oder wie seht ihr das?

zu 2.: Ja und solltest du auch. Das ist eine Standardklausel in allen Vergütungsvereinbarungen im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Sinne von "Es wird nach Zeitaufwand abgerechnet, es sei denn die nach RVG fälligen Gebühren sind höher. In diesem Fall schuldet der Mandant die gesetzliche Vergütung."

zu 3.: Ganz heißes Eisen!!! Du darfst als Anwalt nur einen KFA in der Höhe stellen, wie deiner Mandantin auch Kosten entstanden sind. Da deine Mandantin dir gegenüber aber nicht RVG-Gebühren schuldet, hast du hier deine Mandantin übervorteilt zu Lasten der unterliegenden Partei. Würdest du das wissentlich machen, kann es sich um einen (Prozess-)Betrug handeln.

Hier gibt es mE nur zwei Optionen: Entweder kriechst du zu Kreuze und gibst gegenüber deiner Mandantin und der Gegenseite den fehlerhaften KFA zu und deine Mandantin zahlt die überzahlten Kosten an die Gegenseite zurück (wirst du sowieso nicht machen) oder du vergräbst die Akte ganz unten im Keller und hoffst, dass dich niemand mehr darauf anspricht. Würdest du jetzt noch die überzahlten Gebühren von deiner Mandantin herausverlangen (obwohl du keinen Anspruch darauf hast, du hast dich sogar berufsrechtlich unzulässig verhalten), bewegst du dich weiter an der Grenze zur Strafbarkeit.
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omnimodo
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Registriert seit: Apr 2021
#3
10.08.2021, 10:10
Hört sich nach einer alptraumhaften Exotenklausur an. Bitte lass das im Sinne künftiger Prüflinge nie auffliegen.
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Gast
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#4
10.08.2021, 10:11
Zu 2.: Ja
Zu 3.: S. § 4b RVG, die ges. Gebühren können gefordert werden.
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RANeuling
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Themen: 1
Registriert seit: Aug 2021
#5
10.08.2021, 10:14
(10.08.2021, 10:10):cheese:omnimodo schrieb:  Hört sich nach einer alptraumhaften Exotenklausur an. Bitte lass das im Sinne künftiger Prüflinge nie auffliegen.



Cheese
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RANeuling
Junior Member
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Beiträge: 6
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2021
#6
10.08.2021, 10:18
(10.08.2021, 10:05)Gasto schrieb:  
(10.08.2021, 09:53)RANeuling schrieb:  2. Kann man das Problem unter 1 nur dadurch lösen, dass man in die Vereinbarung eine Klausel aufnimmt, dass im Falle von im Verfahren anfallenden Stunden die unter der RVG Gebühr liegen die RVG Gebühr zu zahlen ist?

3. Was ist wenn ich als RA einen Fall mit Stundensatz führe, gewinne, eine Klausel wie unter 2 nicht in der Vergütungsvereinbarung stehen habe und mit dem Stundensatz deutlich unter RVG liege, dann aber dennoch einen Kostenausgleichsantrag für den Mandanten nach RVG Gebühren stelle und der Gegner die RVG Gebühren an meinen Mandanten zahlt? Irgend eine Chance die Differenz zwischen den bereits bezahlten Stundensätzen und der RVG Gebühr heraus zu verlangen? Mein Mandant hat schließlich vom Gegner mehr Geld erhalten als er tatsächlich an mich gezahlt hat und ist mithin bereichert?! Oder wie seht ihr das?

zu 2.: Ja und solltest du auch. Das ist eine Standardklausel in allen Vergütungsvereinbarungen im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Sinne von "Es wird nach Zeitaufwand abgerechnet, es sei denn die nach RVG fälligen Gebühren sind höher. In diesem Fall schuldet der Mandant die gesetzliche Vergütung."

zu 3.: Ganz heißes Eisen!!! Du darfst als Anwalt nur einen KFA in der Höhe stellen, wie deiner Mandantin auch Kosten entstanden sind. Da deine Mandantin dir gegenüber aber nicht RVG-Gebühren schuldet, hast du hier deine Mandantin übervorteilt zu Lasten der unterliegenden Partei. Würdest du das wissentlich machen, kann es sich um einen (Prozess-)Betrug handeln.

Hier gibt es mE nur zwei Optionen: Entweder kriechst du zu Kreuze und gibst gegenüber deiner Mandantin und der Gegenseite den fehlerhaften KFA zu und deine Mandantin zahlt die überzahlten Kosten an die Gegenseite zurück (wirst du sowieso nicht machen) oder du vergräbst die Akte ganz unten im Keller und hoffst, dass dich niemand mehr darauf anspricht. Würdest du jetzt noch die überzahlten Gebühren von deiner Mandantin herausverlangen (obwohl du keinen Anspruch darauf hast, du hast dich sogar berufsrechtlich unzulässig verhalten), bewegst du dich weiter an der Grenze zur Strafbarkeit.

Danke, das hatte ich befürchtet. Ich würde sogar tatsächlich lieber die zu Kreuze kriechen Möglichkeit wählen in so einem Fall. Aber schade ich so dann nicht meiner Mandantin (wenn die wegen meinen Verlautbarungen plötzlich vereinnahmte Zahlungen zurückzahlen muss)? Und hat meine Mandantin sich ggf. ebenfalls strafbar gemacht durch Entgegennahme des Geldes/fehlende Aufklärung des Gegners?
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RANeuling
Junior Member
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Beiträge: 6
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2021
#7
10.08.2021, 10:19
(10.08.2021, 10:11)Gast schrieb:  Zu 2.: Ja
Zu 3.: S. § 4b RVG, die ges. Gebühren können gefordert werden.


So wie ich §4b RVG lese betrifft das nur den Fall, dass ich nach Vergütungsvereinbarung mehr als RVG kriegen würde. Wenn die Vereinbarung unwirksam ist, kriege ich auf keinen Fall mehr als RVG. 

Dass man RVG bekommt, weil man mit der Vereinbarung unter RVG geblieben ist lässt sich da mE nicht rauslesen.
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Gasto
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#8
10.08.2021, 10:23
(10.08.2021, 10:11)Gast schrieb:  Zu 2.: Ja
Zu 3.: S. § 4b RVG, die ges. Gebühren können gefordert werden.


§4b BRAO (nicht RVG) bezieht sich auf §3a und §4a. Die Vergütungsvereinbarung ist jedoch nach §49b BRAO iVm § 149 BGB nichtig. Das kannst du ja deinem Mandanten erklären und dich schon einmal auf die Rüge durch die RAK einstellen. Es ändert übrigens nichts daran, dass der KFA fehlerhaft war. Deswegen, wenn du die Büchse der Pandora öffnen willst, fordere von der Mandantin ruhig den Mehrbetrag ein... ich würde es für kein Geld der Welt tun.
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RANeuling
Junior Member
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Registriert seit: Aug 2021
#9
10.08.2021, 10:26
(10.08.2021, 10:23)Gasto schrieb:  
(10.08.2021, 10:11)Gast schrieb:  Zu 2.: Ja
Zu 3.: S. § 4b RVG, die ges. Gebühren können gefordert werden.


§4b BRAO (nicht RVG) bezieht sich auf §3a und §4a. Die Vergütungsvereinbarung ist jedoch nach §49b BRAO iVm § 149 BGB nichtig. Das kannst du ja deinem Mandanten erklären und dich schon einmal auf die Rüge durch die RAK einstellen. Es ändert übrigens nichts daran, dass der KFA fehlerhaft war. Deswegen, wenn du die Büchse der Pandora öffnen willst, fordere von der Mandantin ruhig den Mehrbetrag ein... ich würde es für kein Geld der Welt tun.

 "§4b BRAO" existiert nicht. §4b RVG war schon richtig...
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Gasto
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#10
10.08.2021, 10:26
(10.08.2021, 10:18)RANeuling schrieb:  
(10.08.2021, 10:05)Gasto schrieb:  
(10.08.2021, 09:53)RANeuling schrieb:  2. Kann man das Problem unter 1 nur dadurch lösen, dass man in die Vereinbarung eine Klausel aufnimmt, dass im Falle von im Verfahren anfallenden Stunden die unter der RVG Gebühr liegen die RVG Gebühr zu zahlen ist?

3. Was ist wenn ich als RA einen Fall mit Stundensatz führe, gewinne, eine Klausel wie unter 2 nicht in der Vergütungsvereinbarung stehen habe und mit dem Stundensatz deutlich unter RVG liege, dann aber dennoch einen Kostenausgleichsantrag für den Mandanten nach RVG Gebühren stelle und der Gegner die RVG Gebühren an meinen Mandanten zahlt? Irgend eine Chance die Differenz zwischen den bereits bezahlten Stundensätzen und der RVG Gebühr heraus zu verlangen? Mein Mandant hat schließlich vom Gegner mehr Geld erhalten als er tatsächlich an mich gezahlt hat und ist mithin bereichert?! Oder wie seht ihr das?

zu 2.: Ja und solltest du auch. Das ist eine Standardklausel in allen Vergütungsvereinbarungen im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Sinne von "Es wird nach Zeitaufwand abgerechnet, es sei denn die nach RVG fälligen Gebühren sind höher. In diesem Fall schuldet der Mandant die gesetzliche Vergütung."

zu 3.: Ganz heißes Eisen!!! Du darfst als Anwalt nur einen KFA in der Höhe stellen, wie deiner Mandantin auch Kosten entstanden sind. Da deine Mandantin dir gegenüber aber nicht RVG-Gebühren schuldet, hast du hier deine Mandantin übervorteilt zu Lasten der unterliegenden Partei. Würdest du das wissentlich machen, kann es sich um einen (Prozess-)Betrug handeln.

Hier gibt es mE nur zwei Optionen: Entweder kriechst du zu Kreuze und gibst gegenüber deiner Mandantin und der Gegenseite den fehlerhaften KFA zu und deine Mandantin zahlt die überzahlten Kosten an die Gegenseite zurück (wirst du sowieso nicht machen) oder du vergräbst die Akte ganz unten im Keller und hoffst, dass dich niemand mehr darauf anspricht. Würdest du jetzt noch die überzahlten Gebühren von deiner Mandantin herausverlangen (obwohl du keinen Anspruch darauf hast, du hast dich sogar berufsrechtlich unzulässig verhalten), bewegst du dich weiter an der Grenze zur Strafbarkeit.

Danke, das hatte ich befürchtet. Ich würde sogar tatsächlich lieber die zu Kreuze kriechen Möglichkeit wählen in so einem Fall. Aber schade ich so dann nicht meiner Mandantin (wenn die wegen meinen Verlautbarungen plötzlich vereinnahmte Zahlungen zurückzahlen muss)? Und hat meine Mandantin sich ggf. ebenfalls strafbar gemacht durch Entgegennahme des Geldes/fehlende Aufklärung des Gegners?

Naja... du schadest ihr (rechtlich) nicht wirklich, weil sie unzulässig übervorteilt wurde. Das wird deine Mandantin in der realen Welt natürlich anders sehen. Deine Mandantin hat sich nicht strafbar gemacht mE, da sie von diesen ganzen Vorgängen nichts wusste und sich wohl auf den Rechtsrat ihres Anwalts verlassen durfte. Das Fehlverhalten liegt bei dir.

PS: Habe im letzten Beitrag selbst RVG und BRAO durcheinander gebracht. Mein Fehler!
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