13.07.2021, 21:45
Habe gerade eine Akte hier liegen zu der ich ein Votum schreiben soll und blicke nicht durch.
Ist auch meine erste Akte mit +150 Seiten..
Ganz kurz:
Es erging ein VU, weil Beklagter in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht verhandelt hat (PB hat keinen Antrag gestellt = Verteidigung wäre glaube ich verspätet, deshalb Flucht in die Säumnis)
Dann wurde natürlich Einspruch erhoben. Kläger will dass Einspruch verworfen wird und kommt mit ein paar neuen SS. Ständig passiert irgendetwas. Irgendwann räumt Beklagter die Mietsache sodass zumindest ein Antrag (von 3) vom Kläger erledigt erklärt wird. Er will aber dass der Beklage die Kosten übernimmt. Beklagte sagt mal wieder kein Wort.
1. Frage hierzu: Das wäre doch eine übereinstimmende teilweise Erledigterklärung oder? Übereinstimmend weil Widerspruch fehlt (Fiktion) und teilweise weil nur die Hauptsache als erledigt erklärt wird.
2.Frage: Muss ich überhaupt irgendwo dann den VU, Einspruch etc erwähnen???
3. Frage: Er erweitert dann aber die Klage und möchte noch SE haben, weil er bei Eintritt in die Mietsache die ganzen Schäden entdeckt. Wo erwähne ich die Klageerweiterung?
4. Frage: Gericht macht irgendwann zwischen diesen ganzen Dingen einen Vergleichsvorschlag per SS. Kläger will annehmen mit Modifikationen, aber beim Beklagten wieder Funkstille. Gericht fragt noch, ob schriftl. Verfahren in Ordnung wäre. Kl. stimmt zu, bekl. wieder nichts.
Ich weiß überhaupt nicht, was ich mit diesen prozessualen Dingen machen soll. TB steht, danach würde ich jetzt die Prozessgeschichte schreiben, aber weiß wie gesagt nicht was wohin kommen soll. Geschweige denn was für einen Vorschlag ich machen soll...
Kenne die einzelnen Probleme, aber hatte noch nie einen Fall wo alles auf einmal passiert.
Kann mir jemand weiterhelfen??
Ist auch meine erste Akte mit +150 Seiten..
Ganz kurz:
Es erging ein VU, weil Beklagter in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht verhandelt hat (PB hat keinen Antrag gestellt = Verteidigung wäre glaube ich verspätet, deshalb Flucht in die Säumnis)
Dann wurde natürlich Einspruch erhoben. Kläger will dass Einspruch verworfen wird und kommt mit ein paar neuen SS. Ständig passiert irgendetwas. Irgendwann räumt Beklagter die Mietsache sodass zumindest ein Antrag (von 3) vom Kläger erledigt erklärt wird. Er will aber dass der Beklage die Kosten übernimmt. Beklagte sagt mal wieder kein Wort.
1. Frage hierzu: Das wäre doch eine übereinstimmende teilweise Erledigterklärung oder? Übereinstimmend weil Widerspruch fehlt (Fiktion) und teilweise weil nur die Hauptsache als erledigt erklärt wird.
2.Frage: Muss ich überhaupt irgendwo dann den VU, Einspruch etc erwähnen???
3. Frage: Er erweitert dann aber die Klage und möchte noch SE haben, weil er bei Eintritt in die Mietsache die ganzen Schäden entdeckt. Wo erwähne ich die Klageerweiterung?
4. Frage: Gericht macht irgendwann zwischen diesen ganzen Dingen einen Vergleichsvorschlag per SS. Kläger will annehmen mit Modifikationen, aber beim Beklagten wieder Funkstille. Gericht fragt noch, ob schriftl. Verfahren in Ordnung wäre. Kl. stimmt zu, bekl. wieder nichts.
Ich weiß überhaupt nicht, was ich mit diesen prozessualen Dingen machen soll. TB steht, danach würde ich jetzt die Prozessgeschichte schreiben, aber weiß wie gesagt nicht was wohin kommen soll. Geschweige denn was für einen Vorschlag ich machen soll...
Kenne die einzelnen Probleme, aber hatte noch nie einen Fall wo alles auf einmal passiert.
Kann mir jemand weiterhelfen??
13.07.2021, 23:33
1.
Die Erledigungserklärung bezieht sich stets auf die Hauptsache (vgl. § 91a I 1 ZPO). Eine teilweise Erledigungserklärung wäre es aber, weil in der Hauptsache nur einer von drei Anträgen für erledigt erklärt wird.
Ob es eine übereinstimmende Erledigungserklärung ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die Fiktion (§ 91a I 2 ZPO) vorliegen.
Das gehört in die Prozessgeschichte vor den Anträgen, weil sich ein Antrag bereits unstreitig erledigt hat und die Erledigungserklärung für die Kostenentscheidung relevant ist.
2.
Der Verfahrensgang um das Versäumnisurteil ist weiterhin relevant (insbesondere für die nicht für erledigt erklärten Anträge, über die bei unzulässigem Einspruch ja in der Sache nicht neu entschieden werden dürfte; ferner für die Formulierung der Anträge, die ja auf § 343 ZPO abgestimmt sein sollte). Auch das gehört in die vorgezogene Prozessgeschichte.
3.
Auch die Klageerweiterung betrifft die klägerischen Anträge und ist daher vor diesen in der Prozessgeschichte zu erwähnen.
4.
Der Vergleich ist ja letztlich nicht zustande gekommen und daher für die Entscheidung irrelevant. Das würde ich daher gar nicht mehr erwähnen.
Ich würde in der vorgezogenen Prozessgeschichte daher in folgender Reihenfolge darstellen:
- die Klage in ihrer ursprünglichen Form
- den Verfahrensgang zum Versäumnisurteil
- die Erledigungserklärung, ggf. mit Angaben zu den Voraussetzungen des § 91a I 2 ZPO
- die Klageerweiterung
Anschließend kommen dann die "zuletzt" gestellten Anträge des Klägers.
Die Erledigungserklärung bezieht sich stets auf die Hauptsache (vgl. § 91a I 1 ZPO). Eine teilweise Erledigungserklärung wäre es aber, weil in der Hauptsache nur einer von drei Anträgen für erledigt erklärt wird.
Ob es eine übereinstimmende Erledigungserklärung ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die Fiktion (§ 91a I 2 ZPO) vorliegen.
Das gehört in die Prozessgeschichte vor den Anträgen, weil sich ein Antrag bereits unstreitig erledigt hat und die Erledigungserklärung für die Kostenentscheidung relevant ist.
2.
Der Verfahrensgang um das Versäumnisurteil ist weiterhin relevant (insbesondere für die nicht für erledigt erklärten Anträge, über die bei unzulässigem Einspruch ja in der Sache nicht neu entschieden werden dürfte; ferner für die Formulierung der Anträge, die ja auf § 343 ZPO abgestimmt sein sollte). Auch das gehört in die vorgezogene Prozessgeschichte.
3.
Auch die Klageerweiterung betrifft die klägerischen Anträge und ist daher vor diesen in der Prozessgeschichte zu erwähnen.
4.
Der Vergleich ist ja letztlich nicht zustande gekommen und daher für die Entscheidung irrelevant. Das würde ich daher gar nicht mehr erwähnen.
Ich würde in der vorgezogenen Prozessgeschichte daher in folgender Reihenfolge darstellen:
- die Klage in ihrer ursprünglichen Form
- den Verfahrensgang zum Versäumnisurteil
- die Erledigungserklärung, ggf. mit Angaben zu den Voraussetzungen des § 91a I 2 ZPO
- die Klageerweiterung
Anschließend kommen dann die "zuletzt" gestellten Anträge des Klägers.
14.07.2021, 03:47
Bei der (übereinstimmenden; wenn die denn vorliegt) Erledigung nach VU würde ich so grob nach Bauchgefühl vor allem meinen, dass erst die Kostentragungspflicht wegen des Versäumnisses festgestellt werden muss, bevor wegen der Erledigung die übrigen Kosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
14.07.2021, 08:15
Noch eine Ergänzung zum VU: das ist außer für Anträge, Tenor, Kosten auch für den Anfang der Entscheidungsgründe relevant, weil insoweit (hinsichtlich der Klageerweiterung ist es natürlich anders) nicht "die Klage ist zulässig und begründet" formuliert wird, sondern z.B. "auf den zulässigen Einspruch des Beklagten ist der Rechtsstreit in die Lage vor Säumnis zurückversetzt worden (342 ZOP). Soweit die Klage nicht geändert worden ist, bleibt es aber gleichwohl bei der ergangenen Entscheidung, weil die zu erlassene Entscheidung insoweit mit dem Versäumnisurteil übereinstimmt (343 ZPO). Die Klage ist hinsichtlich des ...anspruchs zulässig und begründet".
14.07.2021, 10:21
(13.07.2021, 23:33)Landvogt schrieb: 1.
Die Erledigungserklärung bezieht sich stets auf die Hauptsache (vgl. § 91a I 1 ZPO). Eine teilweise Erledigungserklärung wäre es aber, weil in der Hauptsache nur einer von drei Anträgen für erledigt erklärt wird.
Ob es eine übereinstimmende Erledigungserklärung ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die Fiktion (§ 91a I 2 ZPO) vorliegen.
Das gehört in die Prozessgeschichte vor den Anträgen, weil sich ein Antrag bereits unstreitig erledigt hat und die Erledigungserklärung für die Kostenentscheidung relevant ist.
2.
Der Verfahrensgang um das Versäumnisurteil ist weiterhin relevant (insbesondere für die nicht für erledigt erklärten Anträge, über die bei unzulässigem Einspruch ja in der Sache nicht neu entschieden werden dürfte; ferner für die Formulierung der Anträge, die ja auf § 343 ZPO abgestimmt sein sollte). Auch das gehört in die vorgezogene Prozessgeschichte.
3.
Auch die Klageerweiterung betrifft die klägerischen Anträge und ist daher vor diesen in der Prozessgeschichte zu erwähnen.
4.
Der Vergleich ist ja letztlich nicht zustande gekommen und daher für die Entscheidung irrelevant. Das würde ich daher gar nicht mehr erwähnen.
Ich würde in der vorgezogenen Prozessgeschichte daher in folgender Reihenfolge darstellen:
- die Klage in ihrer ursprünglichen Form
- den Verfahrensgang zum Versäumnisurteil
- die Erledigungserklärung, ggf. mit Angaben zu den Voraussetzungen des § 91a I 2 ZPO
- die Klageerweiterung
Anschließend kommen dann die "zuletzt" gestellten Anträge des Klägers.
Danke für die und die anderen Antworten!
Ich werde das jetzt mal abarbeiten und mich dann nochmal bei euch melden.. :)
14.07.2021, 13:56
(14.07.2021, 03:47)Gast schrieb: Bei der (übereinstimmenden; wenn die denn vorliegt) Erledigung nach VU würde ich so grob nach Bauchgefühl vor allem meinen, dass erst die Kostentragungspflicht wegen des Versäumnisses festgestellt werden muss, bevor wegen der Erledigung die übrigen Kosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
Bin jetzt bei meinem Entscheidungsvorschlag..
Habe jetzt mit dem 1. Antrag angefangen und rausgearbeitet, dass es doch eine einseitige Erledigungserklärung war, sodass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, wenn die Klage nach Erhebung unzulässig/unbegründet geworden ist und er es nicht verursacht hat. Wenn sie aber von Anfang an unzulässig/unbegründet war, dann der Kläger.
Bei mir wäre ja ersteres der Fall, weil der Beklagte halt irgendwann geräumt hat.
Aber ich verstehe einfach immer noch nicht wie ich da den VU einbaue...
Vom Bauchgefühl her müsste ich ja schon irgendwie den Einspruch prüfen. Aber irgendwie ändert es doch nichts an der Sache. Kann es sein dass der VU doch keine Rolle spielt wegen der Erledigung?
14.07.2021, 14:20
(14.07.2021, 13:56)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 03:47)Gast schrieb: Bei der (übereinstimmenden; wenn die denn vorliegt) Erledigung nach VU würde ich so grob nach Bauchgefühl vor allem meinen, dass erst die Kostentragungspflicht wegen des Versäumnisses festgestellt werden muss, bevor wegen der Erledigung die übrigen Kosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
Bin jetzt bei meinem Entscheidungsvorschlag..
Habe jetzt mit dem 1. Antrag angefangen und rausgearbeitet, dass es doch eine einseitige Erledigungserklärung war, sodass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, wenn die Klage nach Erhebung unzulässig/unbegründet geworden ist und er es nicht verursacht hat. Wenn sie aber von Anfang an unzulässig/unbegründet war, dann der Kläger.
Bei mir wäre ja ersteres der Fall, weil der Beklagte halt irgendwann geräumt hat.
Aber ich verstehe einfach immer noch nicht wie ich da den VU einbaue...
Vom Bauchgefühl her müsste ich ja schon irgendwie den Einspruch prüfen. Aber irgendwie ändert es doch nichts an der Sache. Kann es sein dass der VU doch keine Rolle spielt wegen der Erledigung?
In der Sache spielt das VU da keine Rolle. Aber ohne wirksamen Einspruch käme man doch wohl nicht zur Klageänderung, insofern hängt es schon miteinander zusammen. Ist im VU nur die Räumung ausgesprochen oder noch etwas anderes? So hatte ich es verstanden, dann wäre das VU ggf. teilweise aufrechtzuerhalten, aber wahrscheinlich war das ein Missverständnis.
14.07.2021, 14:59
(14.07.2021, 14:20)Praktiker schrieb:(14.07.2021, 13:56)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 03:47)Gast schrieb: Bei der (übereinstimmenden; wenn die denn vorliegt) Erledigung nach VU würde ich so grob nach Bauchgefühl vor allem meinen, dass erst die Kostentragungspflicht wegen des Versäumnisses festgestellt werden muss, bevor wegen der Erledigung die übrigen Kosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
Bin jetzt bei meinem Entscheidungsvorschlag..
Habe jetzt mit dem 1. Antrag angefangen und rausgearbeitet, dass es doch eine einseitige Erledigungserklärung war, sodass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, wenn die Klage nach Erhebung unzulässig/unbegründet geworden ist und er es nicht verursacht hat. Wenn sie aber von Anfang an unzulässig/unbegründet war, dann der Kläger.
Bei mir wäre ja ersteres der Fall, weil der Beklagte halt irgendwann geräumt hat.
Aber ich verstehe einfach immer noch nicht wie ich da den VU einbaue...
Vom Bauchgefühl her müsste ich ja schon irgendwie den Einspruch prüfen. Aber irgendwie ändert es doch nichts an der Sache. Kann es sein dass der VU doch keine Rolle spielt wegen der Erledigung?
In der Sache spielt das VU da keine Rolle. Aber ohne wirksamen Einspruch käme man doch wohl nicht zur Klageänderung, insofern hängt es schon miteinander zusammen. Ist im VU nur die Räumung ausgesprochen oder noch etwas anderes? So hatte ich es verstanden, dann wäre das VU ggf. teilweise aufrechtzuerhalten, aber wahrscheinlich war das ein Missverständnis.
Im VU sind auch die anderen Anträge der 1. Klageschrift angesprochen wie zB die RA-Kosten und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung wurde dann aber immer mehr und er hat dementsprechend auch Klage erweitert.
Da ich jetzt aber erstmal nur den 1. Klageantrag also die Kostentragungspflicht nach Klageerledigung prüfe spielt das erstmal keine Rolle.
Was meinst du mit ohne wirksamen Einspruch käme es nicht zur Klageänderung?
14.07.2021, 15:07
beim googeln habe ich noch das hier gefunden : https://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=57262
14.07.2021, 23:22
(14.07.2021, 14:59)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 14:20)Praktiker schrieb:(14.07.2021, 13:56)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 03:47)Gast schrieb: Bei der (übereinstimmenden; wenn die denn vorliegt) Erledigung nach VU würde ich so grob nach Bauchgefühl vor allem meinen, dass erst die Kostentragungspflicht wegen des Versäumnisses festgestellt werden muss, bevor wegen der Erledigung die übrigen Kosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
Bin jetzt bei meinem Entscheidungsvorschlag..
Habe jetzt mit dem 1. Antrag angefangen und rausgearbeitet, dass es doch eine einseitige Erledigungserklärung war, sodass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, wenn die Klage nach Erhebung unzulässig/unbegründet geworden ist und er es nicht verursacht hat. Wenn sie aber von Anfang an unzulässig/unbegründet war, dann der Kläger.
Bei mir wäre ja ersteres der Fall, weil der Beklagte halt irgendwann geräumt hat.
Aber ich verstehe einfach immer noch nicht wie ich da den VU einbaue...
Vom Bauchgefühl her müsste ich ja schon irgendwie den Einspruch prüfen. Aber irgendwie ändert es doch nichts an der Sache. Kann es sein dass der VU doch keine Rolle spielt wegen der Erledigung?
In der Sache spielt das VU da keine Rolle. Aber ohne wirksamen Einspruch käme man doch wohl nicht zur Klageänderung, insofern hängt es schon miteinander zusammen. Ist im VU nur die Räumung ausgesprochen oder noch etwas anderes? So hatte ich es verstanden, dann wäre das VU ggf. teilweise aufrechtzuerhalten, aber wahrscheinlich war das ein Missverständnis.
Im VU sind auch die anderen Anträge der 1. Klageschrift angesprochen wie zB die RA-Kosten und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung wurde dann aber immer mehr und er hat dementsprechend auch Klage erweitert.
Da ich jetzt aber erstmal nur den 1. Klageantrag also die Kostentragungspflicht nach Klageerledigung prüfe spielt das erstmal keine Rolle.
Was meinst du mit ohne wirksamen Einspruch käme es nicht zur Klageänderung?
Dann ist die Lage doch so:
- hinsichtlich Räumungsausspruch wird das VU nicht aufrecht erhalten, da Klageänderung in Feststellung
- hinsichtlich der Zahlungsanträge wird das VU aufrecht erhalten
- hinsichtlich der erweiterten Anträge wird (erstmals) verurteilt.
Wäre der Einspruch unzulässig, wäre der Prozess nicht zurückversetzt und damit auch keine Klageerweiterung oder Erledigung möglich, oder? Also ist die Zulässigkeit des Einspruchs auch insoweit vorrangig zu prüfen.