15.07.2021, 23:01
(14.07.2021, 23:22)Praktiker schrieb:(14.07.2021, 14:59)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 14:20)Praktiker schrieb:(14.07.2021, 13:56)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 03:47)Gast schrieb: Bei der (übereinstimmenden; wenn die denn vorliegt) Erledigung nach VU würde ich so grob nach Bauchgefühl vor allem meinen, dass erst die Kostentragungspflicht wegen des Versäumnisses festgestellt werden muss, bevor wegen der Erledigung die übrigen Kosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
Bin jetzt bei meinem Entscheidungsvorschlag..
Habe jetzt mit dem 1. Antrag angefangen und rausgearbeitet, dass es doch eine einseitige Erledigungserklärung war, sodass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, wenn die Klage nach Erhebung unzulässig/unbegründet geworden ist und er es nicht verursacht hat. Wenn sie aber von Anfang an unzulässig/unbegründet war, dann der Kläger.
Bei mir wäre ja ersteres der Fall, weil der Beklagte halt irgendwann geräumt hat.
Aber ich verstehe einfach immer noch nicht wie ich da den VU einbaue...
Vom Bauchgefühl her müsste ich ja schon irgendwie den Einspruch prüfen. Aber irgendwie ändert es doch nichts an der Sache. Kann es sein dass der VU doch keine Rolle spielt wegen der Erledigung?
In der Sache spielt das VU da keine Rolle. Aber ohne wirksamen Einspruch käme man doch wohl nicht zur Klageänderung, insofern hängt es schon miteinander zusammen. Ist im VU nur die Räumung ausgesprochen oder noch etwas anderes? So hatte ich es verstanden, dann wäre das VU ggf. teilweise aufrechtzuerhalten, aber wahrscheinlich war das ein Missverständnis.
Im VU sind auch die anderen Anträge der 1. Klageschrift angesprochen wie zB die RA-Kosten und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung wurde dann aber immer mehr und er hat dementsprechend auch Klage erweitert.
Da ich jetzt aber erstmal nur den 1. Klageantrag also die Kostentragungspflicht nach Klageerledigung prüfe spielt das erstmal keine Rolle.
Was meinst du mit ohne wirksamen Einspruch käme es nicht zur Klageänderung?
Dann ist die Lage doch so:
- hinsichtlich Räumungsausspruch wird das VU nicht aufrecht erhalten, da Klageänderung in Feststellung
- hinsichtlich der Zahlungsanträge wird das VU aufrecht erhalten
- hinsichtlich der erweiterten Anträge wird (erstmals) verurteilt.
Wäre der Einspruch unzulässig, wäre der Prozess nicht zurückversetzt und damit auch keine Klageerweiterung oder Erledigung möglich, oder? Also ist die Zulässigkeit des Einspruchs auch insoweit vorrangig zu prüfen.
Habe es jetzt denke ich durchblickt, danke nochmal.
Wie würdest du dann den Tenorvorschlag machen?
So in etwa? :
Ich schlage folgenden Tenor vor:
VU: Das Versäumnisurteil des LG ... vom ... wird hinsichtlich der Zahlungsanträge aufrechterhalten. Im Übrigen, hinsichtlich des Räumungsanspruches wird es aufgehoben.
Klageerweiterung: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... € zu zahlen.
16.07.2021, 21:56
(15.07.2021, 23:01)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 23:22)Praktiker schrieb:(14.07.2021, 14:59)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 14:20)Praktiker schrieb:(14.07.2021, 13:56)Guestlaw schrieb: Bin jetzt bei meinem Entscheidungsvorschlag..
Habe jetzt mit dem 1. Antrag angefangen und rausgearbeitet, dass es doch eine einseitige Erledigungserklärung war, sodass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, wenn die Klage nach Erhebung unzulässig/unbegründet geworden ist und er es nicht verursacht hat. Wenn sie aber von Anfang an unzulässig/unbegründet war, dann der Kläger.
Bei mir wäre ja ersteres der Fall, weil der Beklagte halt irgendwann geräumt hat.
Aber ich verstehe einfach immer noch nicht wie ich da den VU einbaue...
Vom Bauchgefühl her müsste ich ja schon irgendwie den Einspruch prüfen. Aber irgendwie ändert es doch nichts an der Sache. Kann es sein dass der VU doch keine Rolle spielt wegen der Erledigung?
In der Sache spielt das VU da keine Rolle. Aber ohne wirksamen Einspruch käme man doch wohl nicht zur Klageänderung, insofern hängt es schon miteinander zusammen. Ist im VU nur die Räumung ausgesprochen oder noch etwas anderes? So hatte ich es verstanden, dann wäre das VU ggf. teilweise aufrechtzuerhalten, aber wahrscheinlich war das ein Missverständnis.
Im VU sind auch die anderen Anträge der 1. Klageschrift angesprochen wie zB die RA-Kosten und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung wurde dann aber immer mehr und er hat dementsprechend auch Klage erweitert.
Da ich jetzt aber erstmal nur den 1. Klageantrag also die Kostentragungspflicht nach Klageerledigung prüfe spielt das erstmal keine Rolle.
Was meinst du mit ohne wirksamen Einspruch käme es nicht zur Klageänderung?
Dann ist die Lage doch so:
- hinsichtlich Räumungsausspruch wird das VU nicht aufrecht erhalten, da Klageänderung in Feststellung
- hinsichtlich der Zahlungsanträge wird das VU aufrecht erhalten
- hinsichtlich der erweiterten Anträge wird (erstmals) verurteilt.
Wäre der Einspruch unzulässig, wäre der Prozess nicht zurückversetzt und damit auch keine Klageerweiterung oder Erledigung möglich, oder? Also ist die Zulässigkeit des Einspruchs auch insoweit vorrangig zu prüfen.
Habe es jetzt denke ich durchblickt, danke nochmal.
Wie würdest du dann den Tenorvorschlag machen?
So in etwa? :
Ich schlage folgenden Tenor vor:
VU: Das Versäumnisurteil des LG ... vom ... wird hinsichtlich der Zahlungsanträge aufrechterhalten. Im Übrigen, hinsichtlich des Räumungsanspruches wird es aufgehoben.Klageerweiterung: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... € zu zahlen.
Der Sache nach schon, aber mit Ziffern und ohne "VU" und "Klageerweiterung"
Hinsichtlich des VU würde ich es umgekehrt machen, also im Räumungsausspruch (oder: Ziffer 1 der Entscheidungsformel) aufgehoben und im Übrigen aufrechterhalten.
Jetzt fehlt aber noch die Feststellung der Erledigung! Momentan ist über diesen Streitgegenstand nicht entschieden! Also: hinsichtlich des Räumungsanspruchs ist die Klage erledigt.
Und wozu ich auch keine spontane Lösung habe, ist die Kostenentscheidung des VU: mit aufheben (das wäre wohl bei Deinem Tenor so - schlecht, wenn schon daraus vollstreckt wird) oder aufrechterhalten (als Grundentscheidung bleibt sie ja richtig) und hier nur die weiteren Kosten?
Und dann noch die Vollstreckbarkeit, viel Spaß
17.07.2021, 13:09
(16.07.2021, 21:56)Praktiker schrieb:(15.07.2021, 23:01)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 23:22)Praktiker schrieb:(14.07.2021, 14:59)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 14:20)Praktiker schrieb: In der Sache spielt das VU da keine Rolle. Aber ohne wirksamen Einspruch käme man doch wohl nicht zur Klageänderung, insofern hängt es schon miteinander zusammen. Ist im VU nur die Räumung ausgesprochen oder noch etwas anderes? So hatte ich es verstanden, dann wäre das VU ggf. teilweise aufrechtzuerhalten, aber wahrscheinlich war das ein Missverständnis.
Im VU sind auch die anderen Anträge der 1. Klageschrift angesprochen wie zB die RA-Kosten und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung wurde dann aber immer mehr und er hat dementsprechend auch Klage erweitert.
Da ich jetzt aber erstmal nur den 1. Klageantrag also die Kostentragungspflicht nach Klageerledigung prüfe spielt das erstmal keine Rolle.
Was meinst du mit ohne wirksamen Einspruch käme es nicht zur Klageänderung?
Dann ist die Lage doch so:
- hinsichtlich Räumungsausspruch wird das VU nicht aufrecht erhalten, da Klageänderung in Feststellung
- hinsichtlich der Zahlungsanträge wird das VU aufrecht erhalten
- hinsichtlich der erweiterten Anträge wird (erstmals) verurteilt.
Wäre der Einspruch unzulässig, wäre der Prozess nicht zurückversetzt und damit auch keine Klageerweiterung oder Erledigung möglich, oder? Also ist die Zulässigkeit des Einspruchs auch insoweit vorrangig zu prüfen.
Habe es jetzt denke ich durchblickt, danke nochmal.
Wie würdest du dann den Tenorvorschlag machen?
So in etwa? :
Ich schlage folgenden Tenor vor:
VU: Das Versäumnisurteil des LG ... vom ... wird hinsichtlich der Zahlungsanträge aufrechterhalten. Im Übrigen, hinsichtlich des Räumungsanspruches wird es aufgehoben.Klageerweiterung: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... € zu zahlen.
Der Sache nach schon, aber mit Ziffern und ohne "VU" und "Klageerweiterung"
Hinsichtlich des VU würde ich es umgekehrt machen, also im Räumungsausspruch (oder: Ziffer 1 der Entscheidungsformel) aufgehoben und im Übrigen aufrechterhalten.
Jetzt fehlt aber noch die Feststellung der Erledigung! Momentan ist über diesen Streitgegenstand nicht entschieden! Also: hinsichtlich des Räumungsanspruchs ist die Klage erledigt.
Und wozu ich auch keine spontane Lösung habe, ist die Kostenentscheidung des VU: mit aufheben (das wäre wohl bei Deinem Tenor so - schlecht, wenn schon daraus vollstreckt wird) oder aufrechterhalten (als Grundentscheidung bleibt sie ja richtig) und hier nur die weiteren Kosten?
Und dann noch die Vollstreckbarkeit, viel Spaß
Puh also diese Akte war gar nichts für mich. Habe jetzt auch schon abgegeben, bevor ich deine letzte Antwort gelesen hatte.
Da es aber sowieso nur ein Votum war und ich in den Mustervoten meines Richters nirgends Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit gelesen habe, wird es hoffentlich auch ohne passen.
18.07.2021, 21:07
(17.07.2021, 13:09)Guestlaw schrieb:(16.07.2021, 21:56)Praktiker schrieb:(15.07.2021, 23:01)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 23:22)Praktiker schrieb:(14.07.2021, 14:59)Guestlaw schrieb: Im VU sind auch die anderen Anträge der 1. Klageschrift angesprochen wie zB die RA-Kosten und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung wurde dann aber immer mehr und er hat dementsprechend auch Klage erweitert.
Da ich jetzt aber erstmal nur den 1. Klageantrag also die Kostentragungspflicht nach Klageerledigung prüfe spielt das erstmal keine Rolle.
Was meinst du mit ohne wirksamen Einspruch käme es nicht zur Klageänderung?
Dann ist die Lage doch so:
- hinsichtlich Räumungsausspruch wird das VU nicht aufrecht erhalten, da Klageänderung in Feststellung
- hinsichtlich der Zahlungsanträge wird das VU aufrecht erhalten
- hinsichtlich der erweiterten Anträge wird (erstmals) verurteilt.
Wäre der Einspruch unzulässig, wäre der Prozess nicht zurückversetzt und damit auch keine Klageerweiterung oder Erledigung möglich, oder? Also ist die Zulässigkeit des Einspruchs auch insoweit vorrangig zu prüfen.
Habe es jetzt denke ich durchblickt, danke nochmal.
Wie würdest du dann den Tenorvorschlag machen?
So in etwa? :
Ich schlage folgenden Tenor vor:
VU: Das Versäumnisurteil des LG ... vom ... wird hinsichtlich der Zahlungsanträge aufrechterhalten. Im Übrigen, hinsichtlich des Räumungsanspruches wird es aufgehoben.Klageerweiterung: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... € zu zahlen.
Der Sache nach schon, aber mit Ziffern und ohne "VU" und "Klageerweiterung"
Hinsichtlich des VU würde ich es umgekehrt machen, also im Räumungsausspruch (oder: Ziffer 1 der Entscheidungsformel) aufgehoben und im Übrigen aufrechterhalten.
Jetzt fehlt aber noch die Feststellung der Erledigung! Momentan ist über diesen Streitgegenstand nicht entschieden! Also: hinsichtlich des Räumungsanspruchs ist die Klage erledigt.
Und wozu ich auch keine spontane Lösung habe, ist die Kostenentscheidung des VU: mit aufheben (das wäre wohl bei Deinem Tenor so - schlecht, wenn schon daraus vollstreckt wird) oder aufrechterhalten (als Grundentscheidung bleibt sie ja richtig) und hier nur die weiteren Kosten?
Und dann noch die Vollstreckbarkeit, viel Spaß
Puh also diese Akte war gar nichts für mich. Habe jetzt auch schon abgegeben, bevor ich deine letzte Antwort gelesen hatte.
Da es aber sowieso nur ein Votum war und ich in den Mustervoten meines Richters nirgends Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit gelesen habe, wird es hoffentlich auch ohne passen.
Kopf hoch, das war auf jeden Fall eine kniffelige Akte. Auch ich als Zivilrichter hätte mir das alles zweimal überlegen müssen.
18.07.2021, 21:42
(17.07.2021, 13:09)Guestlaw schrieb:(16.07.2021, 21:56)Praktiker schrieb: Der Sache nach schon, aber mit Ziffern und ohne "VU" und "Klageerweiterung"
Hinsichtlich des VU würde ich es umgekehrt machen, also im Räumungsausspruch (oder: Ziffer 1 der Entscheidungsformel) aufgehoben und im Übrigen aufrechterhalten.
Jetzt fehlt aber noch die Feststellung der Erledigung! Momentan ist über diesen Streitgegenstand nicht entschieden! Also: hinsichtlich des Räumungsanspruchs ist die Klage erledigt.
Und wozu ich auch keine spontane Lösung habe, ist die Kostenentscheidung des VU: mit aufheben (das wäre wohl bei Deinem Tenor so - schlecht, wenn schon daraus vollstreckt wird) oder aufrechterhalten (als Grundentscheidung bleibt sie ja richtig) und hier nur die weiteren Kosten?
Und dann noch die Vollstreckbarkeit, viel Spaß
Puh also diese Akte war gar nichts für mich. Habe jetzt auch schon abgegeben, bevor ich deine letzte Antwort gelesen hatte.
Da es aber sowieso nur ein Votum war und ich in den Mustervoten meines Richters nirgends Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit gelesen habe, wird es hoffentlich auch ohne passen.
Ein "Danke" an den Praktiker wäre wohl trotzdem nicht unangebracht.
08.08.2021, 16:01
(18.07.2021, 21:42)Gast schrieb:(17.07.2021, 13:09)Guestlaw schrieb:(16.07.2021, 21:56)Praktiker schrieb: Der Sache nach schon, aber mit Ziffern und ohne "VU" und "Klageerweiterung"
Hinsichtlich des VU würde ich es umgekehrt machen, also im Räumungsausspruch (oder: Ziffer 1 der Entscheidungsformel) aufgehoben und im Übrigen aufrechterhalten.
Jetzt fehlt aber noch die Feststellung der Erledigung! Momentan ist über diesen Streitgegenstand nicht entschieden! Also: hinsichtlich des Räumungsanspruchs ist die Klage erledigt.
Und wozu ich auch keine spontane Lösung habe, ist die Kostenentscheidung des VU: mit aufheben (das wäre wohl bei Deinem Tenor so - schlecht, wenn schon daraus vollstreckt wird) oder aufrechterhalten (als Grundentscheidung bleibt sie ja richtig) und hier nur die weiteren Kosten?
Und dann noch die Vollstreckbarkeit, viel Spaß
Puh also diese Akte war gar nichts für mich. Habe jetzt auch schon abgegeben, bevor ich deine letzte Antwort gelesen hatte.
Da es aber sowieso nur ein Votum war und ich in den Mustervoten meines Richters nirgends Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit gelesen habe, wird es hoffentlich auch ohne passen.
Ein "Danke" an den Praktiker wäre wohl trotzdem nicht unangebracht.
Wenn du weiter oben nachgesehen hättest, hättest du gesehen, dass ich wohl immer "danke", "danke nochmal" etc geschrieben hatte.
Habe nicht mehr hier reingeguckt, bin aber keinesfalls eine Person die sich zu wenig bedankt.
08.08.2021, 21:07
(08.08.2021, 16:01)Guestlaw schrieb:(18.07.2021, 21:42)Gast schrieb:(17.07.2021, 13:09)Guestlaw schrieb:(16.07.2021, 21:56)Praktiker schrieb: Der Sache nach schon, aber mit Ziffern und ohne "VU" und "Klageerweiterung"
Hinsichtlich des VU würde ich es umgekehrt machen, also im Räumungsausspruch (oder: Ziffer 1 der Entscheidungsformel) aufgehoben und im Übrigen aufrechterhalten.
Jetzt fehlt aber noch die Feststellung der Erledigung! Momentan ist über diesen Streitgegenstand nicht entschieden! Also: hinsichtlich des Räumungsanspruchs ist die Klage erledigt.
Und wozu ich auch keine spontane Lösung habe, ist die Kostenentscheidung des VU: mit aufheben (das wäre wohl bei Deinem Tenor so - schlecht, wenn schon daraus vollstreckt wird) oder aufrechterhalten (als Grundentscheidung bleibt sie ja richtig) und hier nur die weiteren Kosten?
Und dann noch die Vollstreckbarkeit, viel Spaß
Puh also diese Akte war gar nichts für mich. Habe jetzt auch schon abgegeben, bevor ich deine letzte Antwort gelesen hatte.
Da es aber sowieso nur ein Votum war und ich in den Mustervoten meines Richters nirgends Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit gelesen habe, wird es hoffentlich auch ohne passen.
Ein "Danke" an den Praktiker wäre wohl trotzdem nicht unangebracht.
Wenn du weiter oben nachgesehen hättest, hättest du gesehen, dass ich wohl immer "danke", "danke nochmal" etc geschrieben hatte.
Habe nicht mehr hier reingeguckt, bin aber keinesfalls eine Person die sich zu wenig bedankt.
Alles gut, ich hatte oben gelesen