05.12.2018, 21:47
Aber ehrlicht gesagt...ich finde die Klausuren bisher nicht wirklich fair :s
Zumindest nach dem was man hier bisher so über die Klausuren lesen konnte.
Wünsche Euch viel Erfolg für die weiteren Klausuren!
06.12.2018, 10:28
Wen es für die Nachbeabeitung bzw. die eigene Vorbereitung interessiert:
Z I:
Die materiellen Schwerpunkte waren ein Mischmasch aus:
Neues BGH-Urteil zur Wirksamkeit (probl.!) von Doppelkündigungen BGH MDR 2018, 1364
zudem BGH NJW 2017, 2997
zudem BGH MDR 2018, 1050 und 658
Z II in BW:
OLG Hamm MDR 2010, 198
BGH NJW 2018, 3380
Z II in NRW, GJPA, GPA, Sachsen:
Rn. 71 Skript "Materielles Zivilrecht im Assessorexamen" von Kaiser
Rn. 61 im Skript "Anwaltsklausur Zivilrecht" von Kaiser
Ich drück den Kandidaten für heute die Daumen!
T. Kaiser
Z I:
Die materiellen Schwerpunkte waren ein Mischmasch aus:
Neues BGH-Urteil zur Wirksamkeit (probl.!) von Doppelkündigungen BGH MDR 2018, 1364
zudem BGH NJW 2017, 2997
zudem BGH MDR 2018, 1050 und 658
Z II in BW:
OLG Hamm MDR 2010, 198
BGH NJW 2018, 3380
Z II in NRW, GJPA, GPA, Sachsen:
Rn. 71 Skript "Materielles Zivilrecht im Assessorexamen" von Kaiser
Rn. 61 im Skript "Anwaltsklausur Zivilrecht" von Kaiser
Ich drück den Kandidaten für heute die Daumen!
T. Kaiser
06.12.2018, 10:37
P.S. ich finde den Durchgang nicht leicht. Und wie immer: Viel zu viel, um das alles in 5 Stunden vernünftig hinzubekommen.
06.12.2018, 14:32
(06.12.2018, 10:28)T. Kaiser schrieb: Wen es für die Nachbeabeitung bzw. die eigene Vorbereitung interessiert:
Z I:
Die materiellen Schwerpunkte waren ein Mischmasch aus:
Neues BGH-Urteil zur Wirksamkeit (probl.!) von Doppelkündigungen BGH MDR 2018, 1364
zudem BGH NJW 2017, 2997
zudem BGH MDR 2018, 1050 und 658
Z II in BW:
OLG Hamm MDR 2010, 198
BGH NJW 2018, 3380
Z II in NRW, GJPA, GPA, Sachsen:
Rn. 71 Skript "Materielles Zivilrecht im Assessorexamen" von Kaiser
Rn. 61 im Skript "Anwaltsklausur Zivilrecht" von Kaiser
Ich drück den Kandidaten für heute die Daumen!
T. Kaiser
Unglaublich. Hätten diese Informationen in Ihrem Examen zu Ihrer Beruhigung beigetragen? Mein Tip: diese Sachen nicht näher anschauen, abhaken und auf die nächste Klausur konzentrieren, was sonst?!
06.12.2018, 15:56
(06.12.2018, 10:28)T. Kaiser schrieb: Wen es für die Nachbeabeitung bzw. die eigene Vorbereitung interessiert:
Z I:
Die materiellen Schwerpunkte waren ein Mischmasch aus:
Neues BGH-Urteil zur Wirksamkeit (probl.!) von Doppelkündigungen BGH MDR 2018, 1364
zudem BGH NJW 2017, 2997
zudem BGH MDR 2018, 1050 und 658
Z II in BW:
OLG Hamm MDR 2010, 198
BGH NJW 2018, 3380
Z II in NRW, GJPA, GPA, Sachsen:
Rn. 71 Skript "Materielles Zivilrecht im Assessorexamen" von Kaiser
Rn. 61 im Skript "Anwaltsklausur Zivilrecht" von Kaiser
Ich drück den Kandidaten für heute die Daumen!
T. Kaiser
Die für BW Z 2 zitierten Urteil haben zwar die Errichtung eines Treppenlifts zum Gegenstand, darüber hinaus sehe ich da in dem Sachverhalt aber keinerlei Gemeinsamkeiten?
Insbesondere ging es in BW nicht um einen etwaigen Widerruf, auch nicht um die Abgrenzung Werk-/Werkliefervertrag sowie ebenfalls nicht um einen Verbrauchervertrag, da zwei Unternehmen beteiligt waren.
06.12.2018, 16:00
Z III NRW
Hurra, mal etwas halbwegs Annehmbares im Gegensatz zu den zwei Klausuren zu vor:
Prozessuales: Drittwiderspruchsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite, Widerklage beider Streitgenossen (insgesamt 3 Stück)
Materielles: Unterlassungsanspruch, gutgläubiger Erwerb und Abhandenkommen, AnfG (eklig, aber noch im Rahmen des Möglichen), Eigentumserwerb im Übrigen; Besitzdiener, mittelbarer Besitz, 936 BGB; Anwartschaftsrecht
Schwierigkeit: Zu viel zu schreiben! - Allein die Anträge mit Fahrgestellnummern, Baujahr und Marke sowie der Antrag bzgl. der Unterlassung, der ja nach 890 II ZPO auch noch mit diesen ganzen Zwangsandrohungen versehen war (haben bei mir fast ne dreiviertel Seite eingenommen :D); Tatbestand war blöd, weil man überlegen musste, ob man den getrennten oder gemeinsamen Aufbau der Widerklage wählt, weil ja aufeinmal dieser Fiat auf Blatt 8 d.A. ins Spiel kam. (ich Trottel hab's natürlich umständlich getrennt gemacht :s :dodgy: )
Sachverhalt (ich hab die Namen jetzt schon wieder vergessen, daher nenne ich die Personen mal K und B1 bzw. B2)
K klagt auf Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung eines Interventionsrechts. K hat die Zwangsvollstreckung beim Schuldner S in zwei KfZ betrieben (einen Citroen - Titel im Jahr 2015 erwirkt und einen Fiat 500 - Titel im Jahr 2016 erwirkt). Als die beiden Fahrzeuge gepfändet wurden, wurden diese für den Kläger auf mehreren Versteigerungsplattformen online gestellt. Beide Beklagte (B1 und B2) haben jeweils unter den Inseraten online kommentiert, dass sich ein Gebot nicht lohnen würde, da beide jeweils ein Interventionsrecht gegen den Kläger hätten. Diese wollten sie dann auch ausdrücklich alsbald gerichtlich geltend machen.
Einige Wochen später, wurden B1 und B2 außergerichtlich aufgefordert, die Kommentare zu löschen, was dann auch so geschah. Jedoch haben sich die beiden ausdrücklich vorbehalten, das Interventionsrecht gerichtlich geltend zu machen.
Der K beantragt daher,
B1 und B2 werden verurteilt, die Behauptung vor Gericht zu unterlassen, sie hätten ein Interventionsrecht. (Streitwert 5000€x2 Beklagte)
B1 und B2 beantragen in getrennten Schriftsätzen jeweils die Klageabweisung.
Der Kläger meint, dass diese Behauptung den Versteigerungserlös unzulässig schmälern würde, weil ja die Lokalpresse als Zuschauer davon berichten könnte. Insbesondere sei das Bestehen eines INterventionsrechts eine Tatsachenbehauptung, die von den Beklagten unwahr dargestellt ist.
Die Beklagten meinen, diese Klage sei unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich. Dabei sind sie der Ansicht, dass das eine wahre Behauptung sei und man sich ja auf die freie Meinungsäußerung berufen könnte.
Nun der Schlenker (und damit willkommen im Zwangsvollstreckungsrecht):
Widerklagend beantragt B1,
die Zwangsvollstreckung in den Citroen für unwirksam zu erklären.
B1 erklärt, dass sie das KfZ per Schenkung erhalten habe. Sie habe sich mit dem S getroffen und eine Probefahrt gemacht und wahr total angetan von dem Oldtimer. S ist professioneller Oldtimerhändler und Mechaniker. S teilt B1 mit, dass er Angst vor der Vollstreckung habe, weil er doch pleite sei und deswegen das KfZ schnell an sie weitergeben möchte, weil ihm der Wagen soviel bedeutet (oder so ähnlich). Sie einigten sich auf den entsprechenden Kaufpreis und besiegelten die Einigung durch einen Kuss (habe da an den Rand erstmal "WTF" geschrieben :P ). Das KfZ sollte aber noch bei ihm in der Werkstatt bleiben, weil B1 noch keinen Stellplatz hat. Eine Woche später übergab der S der B1 die Papiere jedoch nicht die Schlüssel, die sollte der S behalten, da er das KfZ ja noch mal umsetzen müsse.
B1 meint, sie sei Eigentümerin geworden.
K erklärt hinsichtlich der Klage der B1 aber, dass sie gerade nicht Eigentümerin geworden sei, da S das KfZ niemals hätte weitergeben dürfen. Er erkläre insoweit die Anfechtung der Übereignung. K meint, dass B1 die Zwangsvollstreckung dulden müsse, weil - was zutrifft und unstreitig war - K als Gläubiger sonst überhaupt nichts mehr hätte, worin er hätte die Zwangsvollstreckung betreiben können, denn der Citroen war der einzige noch vermögenswerte Gegenstand des S.
(Einmal AnfG rauf und runter prüfen - nicht schön, wenn man sich das vorher nie angesehen hatte, aber mit den Normen und dem Kommentar dennoch irgendwie halbwegs lösbar)
Weiter geht's:
B2 erhebt ebenfalls Widerklage und zwar doppelt. Er beantragt widerklagend,
1. (dort genannt Nr. 2a)): Die Zwangsvollstreckung in den Citroen (Marke), Fahrgestellnr., Baujahr, für unzulässig zu erklären
2. (dort genannt Nr. 2b)): Die Zwangsvollstreckung in den Fiat 500 (Marke), Fahrgestellnr., Baujahr, für unzulässig zu erklären.
Hinsichtlich des Citroen macht sich der B2 den kompletten Vortrag des B1 zu eigen. - Jetzt ein prozessualer Schlenker: Das Gericht hat für die Klageerwiderung eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung gem. §§ 272 II 1. Alt. und 275 ZPO gesetzt, die aber der B2 weit verpasst hatte (war m.E. egal, da durch die erhobene Widerklage sowieso keine Entscheidungsreife eingetreten ist).
B2 meint, ihm stehe das Interventionsrecht der Einrede der Anfechtbarkeit aus § 11 AnfG zu (ob das ein taugliches IntR ist, ist umstritten), da ja B1 kein Eigentum erworben hat. Die Anfechtung selbst hat B2 aber nicht erklärt.
Hinsichtlich des Fiat 500 kam nun Sachenrecht ins Spiel:
B2 habe den Fiat500 von Herrn W erworben. W habe das KfZ wiederum von Diana Lau erworben (das Fahrzeug gehörte aber ihrer Schwester Fiona Lau). B2 und W waren sich einig, dass ein Eigentumsvorbehalt bestehen sollte (Wortlaut: "Dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung übergehen sollte."). Alles war unstreitig, was jeweils dadurch erwirkt wurde, dass jede Partei sich den jeweils anderen Vortrag zu eigen gemacht hatte (und zwar durch die komplette Klausur durch bis zur mdl. Verhandlung).
Als Fiona Lau nach ihrer Weltreise zurückkam, hat sie die Genehmigung für den "Kaufvertrag" sofort verweigert. Zwar war Diana Lau für die Verwaltung von Haus und Hof nebst sämtlichem Zubehör "in eigener Verwaltung" zuständig, aber das Auto zu verkaufen, stand überhaupt nicht zur Debatte.
Diana hatte Herrn W die Papiere (und die Schlüssel?) übergeben und W hat sich dann eintragen lassen. W hat das KfZ dann an B2 weiterveräußert. Später hat B2 das Auto dem S im April 2018 zur Reparatur gegeben. Er wollte es dann im Juli 2018 abholen. Dann gab es Verzögerungen und der Wagen wurde von K gepfändet.
Also kurz: Fiona Lau --> Diana Lau --> Herr W --> B2 --> S --> K (Zeichnungen retten Klausuren :D )
K meint natürlich, dass B2 von W niemals Eigentum erwerben konnte, weil ja die eigentliche Eigentümerin die Gehemigung sofort nach Kenntnis nach ihrer Rückkehr verweigert hatte (gutgläubiger Erwerb, abhandenkommen, Besitzdiener, mittelbarer Besitz).
B2 meint noch, er habe eben das Interventionsrecht des Anwartschaftsrechts (Zitat: "ich werde ja bald Eigentümer") und zudem hätte er schon im Juli die Herausgabe von S verlangen können, also bevor die Pfändung stattfand.
Alles in allem im Gegensatz zu den ersten beiden Klausuren etwas angenehmer, aber immernoch unter zu erheblichem Zeitdruck zu managen gewesen.
Hurra, mal etwas halbwegs Annehmbares im Gegensatz zu den zwei Klausuren zu vor:
Prozessuales: Drittwiderspruchsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite, Widerklage beider Streitgenossen (insgesamt 3 Stück)
Materielles: Unterlassungsanspruch, gutgläubiger Erwerb und Abhandenkommen, AnfG (eklig, aber noch im Rahmen des Möglichen), Eigentumserwerb im Übrigen; Besitzdiener, mittelbarer Besitz, 936 BGB; Anwartschaftsrecht
Schwierigkeit: Zu viel zu schreiben! - Allein die Anträge mit Fahrgestellnummern, Baujahr und Marke sowie der Antrag bzgl. der Unterlassung, der ja nach 890 II ZPO auch noch mit diesen ganzen Zwangsandrohungen versehen war (haben bei mir fast ne dreiviertel Seite eingenommen :D); Tatbestand war blöd, weil man überlegen musste, ob man den getrennten oder gemeinsamen Aufbau der Widerklage wählt, weil ja aufeinmal dieser Fiat auf Blatt 8 d.A. ins Spiel kam. (ich Trottel hab's natürlich umständlich getrennt gemacht :s :dodgy: )
Sachverhalt (ich hab die Namen jetzt schon wieder vergessen, daher nenne ich die Personen mal K und B1 bzw. B2)
K klagt auf Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung eines Interventionsrechts. K hat die Zwangsvollstreckung beim Schuldner S in zwei KfZ betrieben (einen Citroen - Titel im Jahr 2015 erwirkt und einen Fiat 500 - Titel im Jahr 2016 erwirkt). Als die beiden Fahrzeuge gepfändet wurden, wurden diese für den Kläger auf mehreren Versteigerungsplattformen online gestellt. Beide Beklagte (B1 und B2) haben jeweils unter den Inseraten online kommentiert, dass sich ein Gebot nicht lohnen würde, da beide jeweils ein Interventionsrecht gegen den Kläger hätten. Diese wollten sie dann auch ausdrücklich alsbald gerichtlich geltend machen.
Einige Wochen später, wurden B1 und B2 außergerichtlich aufgefordert, die Kommentare zu löschen, was dann auch so geschah. Jedoch haben sich die beiden ausdrücklich vorbehalten, das Interventionsrecht gerichtlich geltend zu machen.
Der K beantragt daher,
B1 und B2 werden verurteilt, die Behauptung vor Gericht zu unterlassen, sie hätten ein Interventionsrecht. (Streitwert 5000€x2 Beklagte)
B1 und B2 beantragen in getrennten Schriftsätzen jeweils die Klageabweisung.
Der Kläger meint, dass diese Behauptung den Versteigerungserlös unzulässig schmälern würde, weil ja die Lokalpresse als Zuschauer davon berichten könnte. Insbesondere sei das Bestehen eines INterventionsrechts eine Tatsachenbehauptung, die von den Beklagten unwahr dargestellt ist.
Die Beklagten meinen, diese Klage sei unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich. Dabei sind sie der Ansicht, dass das eine wahre Behauptung sei und man sich ja auf die freie Meinungsäußerung berufen könnte.
Nun der Schlenker (und damit willkommen im Zwangsvollstreckungsrecht):
Widerklagend beantragt B1,
die Zwangsvollstreckung in den Citroen für unwirksam zu erklären.
B1 erklärt, dass sie das KfZ per Schenkung erhalten habe. Sie habe sich mit dem S getroffen und eine Probefahrt gemacht und wahr total angetan von dem Oldtimer. S ist professioneller Oldtimerhändler und Mechaniker. S teilt B1 mit, dass er Angst vor der Vollstreckung habe, weil er doch pleite sei und deswegen das KfZ schnell an sie weitergeben möchte, weil ihm der Wagen soviel bedeutet (oder so ähnlich). Sie einigten sich auf den entsprechenden Kaufpreis und besiegelten die Einigung durch einen Kuss (habe da an den Rand erstmal "WTF" geschrieben :P ). Das KfZ sollte aber noch bei ihm in der Werkstatt bleiben, weil B1 noch keinen Stellplatz hat. Eine Woche später übergab der S der B1 die Papiere jedoch nicht die Schlüssel, die sollte der S behalten, da er das KfZ ja noch mal umsetzen müsse.
B1 meint, sie sei Eigentümerin geworden.
K erklärt hinsichtlich der Klage der B1 aber, dass sie gerade nicht Eigentümerin geworden sei, da S das KfZ niemals hätte weitergeben dürfen. Er erkläre insoweit die Anfechtung der Übereignung. K meint, dass B1 die Zwangsvollstreckung dulden müsse, weil - was zutrifft und unstreitig war - K als Gläubiger sonst überhaupt nichts mehr hätte, worin er hätte die Zwangsvollstreckung betreiben können, denn der Citroen war der einzige noch vermögenswerte Gegenstand des S.
(Einmal AnfG rauf und runter prüfen - nicht schön, wenn man sich das vorher nie angesehen hatte, aber mit den Normen und dem Kommentar dennoch irgendwie halbwegs lösbar)
Weiter geht's:
B2 erhebt ebenfalls Widerklage und zwar doppelt. Er beantragt widerklagend,
1. (dort genannt Nr. 2a)): Die Zwangsvollstreckung in den Citroen (Marke), Fahrgestellnr., Baujahr, für unzulässig zu erklären
2. (dort genannt Nr. 2b)): Die Zwangsvollstreckung in den Fiat 500 (Marke), Fahrgestellnr., Baujahr, für unzulässig zu erklären.
Hinsichtlich des Citroen macht sich der B2 den kompletten Vortrag des B1 zu eigen. - Jetzt ein prozessualer Schlenker: Das Gericht hat für die Klageerwiderung eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung gem. §§ 272 II 1. Alt. und 275 ZPO gesetzt, die aber der B2 weit verpasst hatte (war m.E. egal, da durch die erhobene Widerklage sowieso keine Entscheidungsreife eingetreten ist).
B2 meint, ihm stehe das Interventionsrecht der Einrede der Anfechtbarkeit aus § 11 AnfG zu (ob das ein taugliches IntR ist, ist umstritten), da ja B1 kein Eigentum erworben hat. Die Anfechtung selbst hat B2 aber nicht erklärt.
Hinsichtlich des Fiat 500 kam nun Sachenrecht ins Spiel:
B2 habe den Fiat500 von Herrn W erworben. W habe das KfZ wiederum von Diana Lau erworben (das Fahrzeug gehörte aber ihrer Schwester Fiona Lau). B2 und W waren sich einig, dass ein Eigentumsvorbehalt bestehen sollte (Wortlaut: "Dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung übergehen sollte."). Alles war unstreitig, was jeweils dadurch erwirkt wurde, dass jede Partei sich den jeweils anderen Vortrag zu eigen gemacht hatte (und zwar durch die komplette Klausur durch bis zur mdl. Verhandlung).
Als Fiona Lau nach ihrer Weltreise zurückkam, hat sie die Genehmigung für den "Kaufvertrag" sofort verweigert. Zwar war Diana Lau für die Verwaltung von Haus und Hof nebst sämtlichem Zubehör "in eigener Verwaltung" zuständig, aber das Auto zu verkaufen, stand überhaupt nicht zur Debatte.
Diana hatte Herrn W die Papiere (und die Schlüssel?) übergeben und W hat sich dann eintragen lassen. W hat das KfZ dann an B2 weiterveräußert. Später hat B2 das Auto dem S im April 2018 zur Reparatur gegeben. Er wollte es dann im Juli 2018 abholen. Dann gab es Verzögerungen und der Wagen wurde von K gepfändet.
Also kurz: Fiona Lau --> Diana Lau --> Herr W --> B2 --> S --> K (Zeichnungen retten Klausuren :D )
K meint natürlich, dass B2 von W niemals Eigentum erwerben konnte, weil ja die eigentliche Eigentümerin die Gehemigung sofort nach Kenntnis nach ihrer Rückkehr verweigert hatte (gutgläubiger Erwerb, abhandenkommen, Besitzdiener, mittelbarer Besitz).
B2 meint noch, er habe eben das Interventionsrecht des Anwartschaftsrechts (Zitat: "ich werde ja bald Eigentümer") und zudem hätte er schon im Juli die Herausgabe von S verlangen können, also bevor die Pfändung stattfand.
Alles in allem im Gegensatz zu den ersten beiden Klausuren etwas angenehmer, aber immernoch unter zu erheblichem Zeitdruck zu managen gewesen.
06.12.2018, 16:07
Das verpassen der Erwiderungsfrist war übrigens im Schriftsatz des B2 so formuliert (direkt erster Satz): "Ich bitte die verspätete Erwiderung zu entschuldigen. Ich war bis zum (Datum) erkrankt und habe es eher nicht geschafft zu erwidern."
06.12.2018, 16:32
Ach ja,
Kosten, vV, Streitwert und sogar die Rechtsbehelfsbelehrung waren erlassen.
Streitwert 5000€ für die Unterlassungsklage sollte als zutreffend angesehen werden.
Kosten, vV, Streitwert und sogar die Rechtsbehelfsbelehrung waren erlassen.
Streitwert 5000€ für die Unterlassungsklage sollte als zutreffend angesehen werden.
06.12.2018, 16:33
Der Sachverhalt war in BW glaube ich grundsätzlich gleich. Der Tatbestand war aber erlassen, dafür kam noch ein drittes Auto dazu. An dem hatte der B2 wohl ein Pfandrecht (gutgläubig). Kurz vor der mündlichen Verhandlung stirbt die Pfandgeberin und verebt alles, auch die zu sichernde Forderung, an B2.
Was mich bei der Zulässigkeit der Klage wirklich verwirrt hat: Wie kann man denn auf das Unterlassen einer Behauptung vor Gericht Klagen und dies gerichtlich geltend machen? Das führt doch zu der Absurdität, dass erst recht vor Gericht darüber gestritten wird, ob ein Interventionsrecht besteht.
Wie habt ihr das gelöst?
Was mich bei der Zulässigkeit der Klage wirklich verwirrt hat: Wie kann man denn auf das Unterlassen einer Behauptung vor Gericht Klagen und dies gerichtlich geltend machen? Das führt doch zu der Absurdität, dass erst recht vor Gericht darüber gestritten wird, ob ein Interventionsrecht besteht.
Wie habt ihr das gelöst?
06.12.2018, 16:38
Kein Rechtsschutzbedürfnis, daher unzulässig - fertig aus.
Arg: rechtliches gehör; kein verbot von verteidigungsmitteln vor Gericht ; auf die Wahrheit der Tatsachen kommt es net an, da das ja ohnehin rechtsansichten sind
Arg: rechtliches gehör; kein verbot von verteidigungsmitteln vor Gericht ; auf die Wahrheit der Tatsachen kommt es net an, da das ja ohnehin rechtsansichten sind